Post vom Finanzamt: Informationen für Rentner zur „Steuererklärung light“

Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern, Pressemitteilung Nr. 28/20, 05.06.2020

Über 30.000 Rentnerinnen und Rentner haben dieser Tage Post von ihrem Finanzamt erhalten. Die Finanzverwaltung informiert über das sogenannte Amtsveranlagungsverfahren. Damit können Rentnerinnen und Rentner unter bestimmten Voraussetzungen ihrer Steuerpflicht auf einem zweiseitigen Vordruck nachkommen.

Schon seit 2017 haben Rentnerinnen und Rentner in Mecklenburg-Vorpommern die Möglichkeit, dieses Angebot der Finanzämter zu nutzen. Einfach und übersichtlich ist die Steuerpflicht mit dem Ausfüllen einer Doppelseite im Handumdrehen erledigt. Mittlerweile ist diese „Steuererklärung light“ ein Exportschlager aus Mecklenburg-Vorpommern. War das Verfahren zunächst nur in Mecklenburg-Vorpommern verfügbar, können heute auch die Rentenbezieher in Brandenburg, Bremen und Sachsen den Service der Finanzämter nutzen. In Mecklenburg-Vorpommern machen von der Möglichkeit der vereinfachten Steuererklärung immer mehr Rentnerinnen und Rentner Gebrauch. Im vergangenen Jahr gingen bereits mehr als 20.000 einfache Erklärungen bei den Finanzämtern ein – ein neuer Rekord.

In dem Anschreiben der Finanzämter sind der Vordruck und die Erläuterungen enthalten, so dass kein Besuch im Finanzamt notwendig ist. Auch wenn die Finanzämter jetzt wieder geöffnet sind, sollten Rückfragen telefonisch erfolgen, um das Ansteckungsrisiko zu minimieren.

Finanzminister Reinhard Meyer: „Die Steuererklärung ist für Rentnerinnen und Rentner meist eine unangenehme Pflicht, die mit großem Aufwand verbunden ist. Als Steuerverwaltung wollen wir unseren Rentnerinnen und Rentner helfen und machen mit dem Informationsschreiben gezielt auf diesen Service aufmerksam.“

Zum Hintergrund: Die Finanzämter bekommen jedes Jahr die für eine Steuererklärung wesentlichen Daten elektronisch übermittelt – von Rentenversicherungsträgern, Versicherungen und Krankenkassen. Sollten Rentnerinnen und Rentner außer Spenden, haushaltsnahen Dienstleistungen und sogenannten „außergewöhnlichen Belastungen“ keine weiteren Ausgaben haben, die die Steuerlast mindern, kümmert sich das Finanzamt auf Wunsch der Steuerpflichtigen um den Rest. Wer unsicher ist, ob das Verfahren für ihn infrage kommt, kann gerne telefonisch Kontakt mit seinem Finanzamt aufnehmen.

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    Horst Flick, Groß- und Konzernbetriebsprüfer in Hessen

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