Rechtsverordnung zu Geldwäsche-Meldepflichten im Immobilienbereich - BStBK fordert Nachbesserungen

Bundessteuerberaterkammer, Pressemitteilung 17.06.2020

Steuerberater unterliegen einer gesetzlichen und strafbewehrten Verschwiegenheitspflicht. Die Rechtsverordnung schafft eine Vielzahl von Meldepflichten, die unabhängig davon, ob eine Rechtsberatung oder Prozessvertretung vorliegt, bestehen sollen. Damit einhergeht eine massive Einschränkung der beruflichen Verschwiegenheitspflicht. Zudem ist der Steuerberater regelmäßig dem Risiko einer Pflichtenkollision ausgesetzt, da er Gefahr läuft, sich einerseits bei einer zu Unrecht erstatteten Meldung nach § 203 StGB strafbar zu machen und andererseits bei einer unterlassenen Meldung gegen die geldwäscherechtliche Meldepflicht zu verstoßen.

Mit Blick auf die Durchbrechung der gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht sind an die Rechtsverordnung nach § 43 Abs. 6 GwG verfassungsrechtlich hohe Anforderungen zu stellen. Diesen Anforderungen wird der Entwurf nach unserer Auffassung nicht hinreichend gerecht. Die Meldepflichten knüpfen wiederholt an zu unbestimmten Kriterien an, sodass für den Steuerberater vielfach Unsicherheit besteht, wann genau eine Meldepflicht vorliegt. Zudem müssten aufgrund zu weitreichender Formulierungen auch erkennbar unkritische Fälle gemeldet werden.

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Auf den Internetseiten der BStBK: Vollständige Stellungnahme vom 17.06.2020

 

  • „Vielen Dank für die stets freundliche und konstruktive Betreuung durch Ihr Haus“

    Horst Flick, Groß- und Konzernbetriebsprüfer in Hessen

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    Brigitte Scheibenzuber, Steuerberaterin, 84137 Vilsbiburg

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    Godehard Wedemeyer, 47807 Krefeld

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