BMF: Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 7 Satz 1 Buchst. b bis d und f UStG; Nachweis der im Gastmitgliedstaat geltenden Voraussetzungen (§ 4 Nr. 7 Satz 5 UStG)

Bundesministerium der Finanzen 16. September 2022, III C 3 - S 7158-e/22/10001 :001 (DOK 2022/0882170)

Bezug: BMF-Schreiben vom 23. Juni 2011 - IV D 3 - S 7158-b/11/10001 (2011/0502963) - (BStBl I S. 677 = SIS 11 20 03);

3 Anlagen

Inhaltsverzeichnis

1. Allgemeines
2. Voraussetzung der Steuerbefreiung
3. Änderung des Musters der Bescheinigung
Anwendungsregelung
Schlussbestimmung

1. Allgemeines

1 Durch Artikel 15 Nummer 2 und 3 des Jahressteuergesetzes 2020 vom 21. Dezember 2020 wurden mit § 4 Nummer 7 Satz 1 Buchstabe e und f UStG Regelungen zur Steuerbefreiung von Leistungen im Zusammenhang mit der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik der Union in das Umsatzsteuergesetz eingefügt. Die Gesetzesänderung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2235 des Rates vom 16. Dezember 2019 (ABl. L 336 vom 30. Dezember 2019, S. 10). Die Regelungen sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2022 ausgeführt werden.

2 Daneben wurde durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben im Umsatzsteuerrecht vom 21. Dezember 2021 § 4c in das Umsatzsteuergesetz eingefügt, der Regelungen zur Steuervergütung für Leistungsbezüge europäischer Einrichtungen insbesondere in Reaktion auf die COVID-19-Pandemie enthält. Unionsrechtliche Grundlage ist insoweit die Richtlinie (EU) 2021/1159 des Rates vom 13. Juli 2021 (ABl. L 250 vom 15. Juli 2021, S. 1). Die Regelungen sind rückwirkend zum 1. Januar 2021 anzuwenden (Artikel 1 Nummer 6 a. a. O. in Verbindung mit § 27 Absatz 35 Satz 1 UStG).

2. Voraussetzung der Steuerbefreiung

3 Nach § 4 Nummer 7 Satz 3 UStG sind für die Steuerbefreiung der Umsätze an die in § 4 Nummer 7 Satz 1 Buchstaben b bis d UStG und im neu eingefügten Buchstaben f genannten Einrichtungen und Personen die in dem Gastmitgliedstaat geltenden Voraussetzungen und Beschränkungen maßgebend. Der leistende Unternehmer muss gemäß § 4 Nummer 7 Satz 5 UStG dies durch eine Bescheinigung vom vorgenannten Leistungsempfänger, ausgestellt von der zuständigen Behörde des Gastmitgliedstaates (bzw. durch eine von der begünstigten Einrichtung selbst ausgestellte Bescheinigung) nach amtlich vorgeschriebenem Muster, nachweisen. Die Bescheinigung wird von den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats bzw. von der begünstigten Einrichtung mit einem Dienststempelabdruck versehen.

3. Änderung des Musters der Bescheinigung

4 Die materiell-rechtlichen Änderungen haben eine Anpassung der Bescheinigung nach Artikel 51 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 notwendig gemacht. Die entsprechenden Änderungen des harmonisierten Bescheinigungsmusters wurden mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/432 des Rates vom 15. März 2022 vorgenommen (ABl. L 88 vom 16. März 2022, S. 15).

5 Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das für den Nachweis der Voraussetzungen der Steuerbefreiungen mit dem Bezugsschreiben vom 23. Juni 2011 bekannt gemachte Vordruckmuster durch das in deutscher, englischer und französischer Sprache beigefügte Muster ersetzt.

Anwendungsregelung

6 Das Muster ist für Umsätze anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2022 bewirkt werden.

Schlussbestimmung

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Auf den Internetseiten des BMF:
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