Die aktuell geltenden Steuerregelungen für Spielbanken sind nicht mit dem Europäischen Beihilferecht vereinbar. Eine Untersuchung der Europäischen Kommission hat ergeben, dass die Betreiber öffentlicher Spielbanken in Einzelfällen steuerliche Vorteile generieren, die als unzulässige staatliche Beihilfe zu bewerten sind. Nach dieser Entscheidung der Europäischen Kommission vom 20. Juni 2024 muss auch das Bremische Spielbankgesetz spätestens bis zum Jahresbeginn 2025 geändert werden. Der Senat hat heute (3. September 2024) eine entsprechende Gesetzesnovelle auf den Weg gebracht.
Demnach wird der Spielbankabgabensatz um zehn Prozentpunkte auf 30 Prozent angehoben, die weitere Leistung in Höhe von 20 Prozent der Bruttospielerträge wird beibehalten. Dieser Steuersatz reicht Modellrechnungen zufolge im Regelfall aus, um eine steuerliche Besserstellung der staatlich konzessionierten Spielbank gegenüber anderen Marktteilnehmern auszuschließen. Um auf Nummer sicher zu gehen, wird zudem ein Ausgleichsmechanismus eingeführt: Die öffentliche Spielbank muss neben der Spielbankabgabe zusätzlich eine Ausgleichsabgabe zahlen, sofern sich ein positiver Differenzbetrag zwischen ihrem nach der besonderen Spielbankbesteuerung zu zahlenden Steuerbetrag und dem Steuerbetrag, der nach den normalen Steuervorschriften zu zahlen wäre, ergibt. Die Gesetzesnovelle wird nun zur Beschlussfassung an die Bremische Bürgerschaft weitergeleitet.
Finanzsenator Björn Fecker: "Die Entscheidung der Europäischen Kommission in puncto Spielbankbesteuerung hat nun für Klarheit gesorgt. Wir haben umgehend eine beihilferechtskonforme Änderung des Bremischen Spielbankgesetzes vorgenommen."
Zum Hintergrund:
Die nach den Spielbankgesetzen der Länder zu zahlenden Spielbankabgaben, die eine Reihe sonst geltender allgemeiner Steuern – insbesondere Körperschaft- und/oder Einkommensteuer, Gewerbesteuer und Vergnügungssteuer – ersetzen, verschaffen den staatlich konzessionierten Spielbankunternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil gegenüber privaten Spielhallenbetreibern, da die sich aus den Spielbankgesetzen ergebende Steuerlast potenziell geringer ist als die Steuerlast nach den normalen Steuervorschriften. Nach dem jüngst erfolgten Beschluss der Europäischen Kommission stellt dies eine unzulässige staatliche Beihilfe dar. Zumal in den besonderen Steuerregelungen der Länder für öffentliche Spielbankunternehmen bis auf Hamburg bislang ein Ausgleichsmechanismus fehlte, der automatisch ausschließen würde, dass die besondere Spielbankbesteuerung günstiger ist als die normale. Die nun vom Senator für Finanzen vorgelegte Gesetzesnovelle sorgt mit einer höheren Spielbankabgabe und einem Ausgleichsmechanismus für eine beihilferechtskonforme Lösung.
Quelle: Pressestelle des Senats
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