Mit Urteil vom 27. April 2015 (Az. 1 K 3636/13 U) hat das Finanzgericht Düsseldorf der Klage eines Bundesligavereins auf Berücksichtigung von Vorsteuerbeträgen aus Rechnungen von Spielervermittlern weitgehend stattgegeben.
Das beklagte Finanzamt hatte den Vorsteuerabzug unter Hinweis auf den fehlenden Leistungsaustausch zwischen Spielervermittler und Verein versagt. Das Finanzgericht Düsseldorf hatte der dagegen gerichteten Klage des Vereins im ersten Rechtsgang mit Urteil vom 29. Oktober 2011 (Az. 1 K 4206/08 U) stattgegeben und dabei die Auffassung vertreten, dass die Spielervermittler durch die Beratung und Vermittlung bei Transfers bzw. Vertragsverlängerungen Vermittlungsleistungen gegenüber dem Verein erbracht haben.
Im Revisionsverfahren hatte der Bundesfinanzhof jedoch mit Urteil vom 28. August 2013 (Az. XI R 4/11) entschieden, dass ein Profifußballverein die Vorsteuer aus Rechnungen von Spielervermittlern nur abziehen kann, wenn der Verein – und nicht ausschließlich der betreffende Spieler – Empfänger der Leistungen ist (vgl. Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs vom 16. Oktober 2013). Er hatte im Streitfall gewichtige Anhaltspunkte dafür gesehen, dass die Spielervermittler – zumindest auch – Leistungen an die jeweiligen Spieler erbracht haben, und den Rechtsstreit daher an das Finanzgericht Düsseldorf zurückverwiesen (vgl. Pressemitteilung vom 28. Oktober 2013).
Das Finanzgericht Düsseldorf hat der Klage nunmehr im zweiten Rechtsgang überwiegend stattgegeben. Der Verein sei aus den Rechnungen der Mehrzahl der Spielervermittler in voller Höhe zum Vorsteuerabzug berechtigt. Denn es habe ein unmittelbarer Leistungsaustausch zwischen dem Verein und den Spielervermittlern bestanden. Zu diesem Ergebnis gelange das Gericht sowohl bei isolierter Betrachtung des Zusammenwirkens von Verein und Spielervermittler als auch unter Berücksichtigung der vertraglichen Vereinbarungen und der Begleitumstände bei Vereinswechseln oder Vertragsverlängerungen, wie sie sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme darstellten. Aus den Zeugenaussagen der Spieler, Spielervermittler und Vereinsvertreter folge, dass es aufgrund der Gepflogenheiten im Profifußball praktisch nicht möglich gewesen sei, einen Spieler „an seinem Spielerberater vorbei“ für den Verein zu gewinnen. Hingegen habe zwischen den Spielern und den Spielervermittlern kein umsatzsteuerlich relevanter Leistungsaustausch stattgefunden.
Im Hinblick auf die Rechnungen eines einzelnen Spielervermittlers hat das Gericht den Vorsteuerabzug nur zur Hälfte zugelassen. Das vom Verein gezahlte Entgelt stelle in den zu beurteilenden Einzelfällen nämlich zugleich Entgelt von dritter Seite für Leistungen gegenüber den Spielern dar. Anders als in den übrigen abgehandelten Fällen seien die betroffenen Spieler aufgrund der abgeschlossenen (schriftlichen) Managementverträge verpflichtet gewesen, ein „übliches“ Entgelt an den Spielervermittler zu entrichten.
Schließlich hat das Finanzgericht Düsseldorf den Vorsteuerabzug aus Rechnungen von zwei weiteren Spielervermittlern, einem Handelsvertreter und zugleich Vater eines Spielers sowie einem Rechtsanwalt, komplett versagt. Der klagende Verein habe insofern nicht zur Überzeugung des Senats darlegen können, dass er maklerähnliche Dienstleistungen nachgefragt oder erhalten habe.
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