Brandenburg wird morgen eine Gesetzesinitiative zur Anhebung des Spitzensatzes bei der Einkommensteuer in den Bundesrat einbringen. „Wir brauchen dringend eine sozial gerechte Steuerreform in Deutschland“, begründete Brandenburgs Finanzminister Helmuth Markov den Vorstoß. „Die rot-rot-grüne Mehrheit im Bundesrat kann dafür ein deutliches Signal setzen.“
Brandenburg beteiligte sich bereits im vergangenen Jahr an einer Bundesratsinitiative zur Anhebung des Spitzensteuersatzes, die aufgrund der damaligen Mehrheitsverhältnisse in der Länderkammer abgelehnt wurde. Der aktuelle Gesetzesentwurf Brandenburgs sieht die Anhebung des Spitzensteuersatzes von bislang 42 auf 49 Prozent ab einem zu versteuernden Einkommen von 100.000 Euro vor und basiert auf einem mit den Ländern Rheinland-Pfalz, Baden-Württemberg, Bremen und Nordrhein-Westfalen vor einem Jahr bereits im Bundesrat eingebrachten Antrag.
Ziel der Initiative ist es, Besserverdienende stärker zur Finanzierung des Gemeinwohls heranzuziehen. “Wir wollen soziale Gerechtigkeit. Dazu gehört Umverteilen“, erklärte Markov. „Die vorgeschlagene Anhebung ist für Besserverdienende verkraftbar. Niemand muss empfindliche Einbußen fürchten – auch das ist gerecht.“
Brandenburgs Finanzminister hob weiterhin hervor, dass der Staat die Einnahmebasis erweitern muss: „Haushaltskonsolidierung und Abbau der Verschuldung haben Priorität. Ohne die Einnahmen zu erhöhen, werden wir das nicht erreichen“, betonte Markov. „Wir in Brandenburg konnten in den vergangenen Jahren den Haushalt weiter konsolidieren und gleichzeitig die Ausgaben für Bildung und Wissenschaft erhöhen. Das ist der richtige Weg. Unter anderem dafür brauchen die Länder auch langfristig eine gesicherte Einnahmebasis.“
Hintergrund:Von der Anhebung des Spitzensteuersatzes wären nur die oberen Einkommensbereiche betroffen. Eine Mehrbelastung ergäbe sich für Besserverdienende aus dem Anstieg des Steuersatzes ab einem zu versteuernden Jahreseinkommen von 52.882 Euro. Ab hier stiege der Spitzensteuersatz schrittweise von 42 auf – ab einem Jahreseinkommen ab 100.000 Euro - 49 Prozent. Die erhöhte Besteuerung erfolgt jedoch nur für die sogenannte „Spitze“ des Einkommens. Der Spitzensteuersatz ist deshalb nicht mit dem Durchschnittssteuersatz zu verwechseln. Dieser ist stets geringer als der Spitzensteuersatz.
Beispielsweise bei einem ledigen Steuerpflichtigen mit einem zu versteuernden Einkommen von 63.500 Euro würde sich eine jährliche Einkommensteuer- Mehrbelastung in Höhe von 84 Euro ergeben. Sein durchschnittlicher Steuersatz beträgt in diesem Einkommensbereich 29 Prozent. Dagegen hätte ein lediger Steuerpflichtiger mit einem jährlichen Einkommen von 100.000 Euro 1.649 Euro pro Jahr mehr zu zahlen. In diesem Einkommensbereich würde die Durchschnittsbelastung auf 35 Prozent ansteigen, weil für einen größeren Einkommensanteil der höhere Spitzensteuersatz gelten würde.
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