Skip to main content
  • SIS-Datenbank Steuerrecht

    Kann Ihre Steuerrechts-Datenbank,
    was unsere SIS-Datenbank kann?

    • » Online und/oder Offline mit monatlicher Update-DVD
    • » Über 130.000 Urteile und Erlasse, durchgehend mit Leitsätzen
    • » Vollelektronische Handbücher ESt/LSt, KSt, GewSt, USt, AO

    » Einen Monat kostenlos testen

Mitteilung der Kommission: Maßnahmen, die als gleichermaßen wirksam wie Art. 4 der Richtlinie zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken angesehen werden

Amtsblatt der Europäischen Union C 441 vom 7.12.2018, S. 1

1.   Allgemeine Anmerkungen

Gemäß Artikel 4 der Richtlinie zur Bekämpfung von Steuervermeidung (1) sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, bis zum 31. Dezember 2018 (2) Zinsschranken in nationales Recht umzusetzen.

Nach Artikel 11 Absatz 6 der Richtlinie zur Bekämpfung von Steuervermeidung „dürfen Mitgliedstaaten, die zum 8. August 2016 über nationale gezielte Vorschriften zur Verhütung von BEPS verfügen, die gleichermaßen wirksam sind wie die Zinsschranke nach dieser Richtlinie, diese gezielten Vorschriften bis zum Ende des ersten abgeschlossenen Steuerjahres, das auf den Tag folgt, an dem die Vereinbarung zwischen den Mitgliedern der OECD über einen Mindeststandard in Bezug auf den BEPS-Aktionspunkt 4 auf der amtlichen Website veröffentlicht wird, spätestens aber bis zum 1. Januar 2024 anwenden.“

In Artikel 10 Absatz 3 der Richtlinie heißt es: „Die in Artikel 11 Absatz 6 genannten Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission vor dem 1. Juli 2017 alle Informationen, die erforderlich sind, um die Wirksamkeit der nationalen gezielten Vorschriften zur Verhütung von Risiken der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (Base Erosion and Profit Shifting — BEPS) zu bewerten.“

2.   Maßnahmen, die als gleichermaßen wirksam gemäß Artikel 4 der Richtlinie zur Bekämpfung von Steuervermeidung angesehen werden

Die Kommissionsdienststellen sehen die folgenden, von den betreffenden Mitgliedstaaten übermittelten Maßnahmen als „gleichermaßen wirksam“ wie die Zinsschranken des Artikels 4 der Richtlinie zur Bekämpfung von Steuervermeidung an. Die betreffenden Mitgliedstaaten können diese Maßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 6 der Richtlinie zur Bekämpfung von Steuervermeidung weiterhin anwenden:

  • Griechenland: Artikel 49 des Gesetzes 4172/2013,
  • Frankreich: Artikel 212bis des „Code général des impôts“ (CGI),
  • Slowakei: Abschnitt 21a Rechtsakt Nr. 595/2003 Coll.,
  • Slowenien: Artikel 32 „zakon o davku od dohodkov pravnih oseb“ (ZDDPO-2) und
  • Spanien: 1. Artikel 16 und Artikel 63 Körperschaftsteuergesetzes 27/2014 („Ley 27/2014, Del Impuesto Sobre Sociedades — ‚territorio comun‘“) und 2. Artikel 24 des regionalen Körperschaftsteuergesetzes 26/2016 („Ley Foral 26/2016, Del Impuesto Sobre Sociedades“) von Navarra.

3.   Kriterien für die Bewertung der gleichen Wirksamkeit

Auf der Grundlage der in der Richtlinie zur Bekämpfung von Steuervermeidung festgelegten Benchmarks bewerteten die Kommissionsdienststellen 1. die rechtliche Ähnlichkeit und 2. die wirtschaftliche Gleichwertigkeit der von den Mitgliedstaaten gemeldeten Maßnahmen.

Bei der Prüfung der rechtlichen Gleichwertigkeit der gemeldeten Maßnahmen wird von der Grundannahme ausgegangen, dass nur diejenigen Maßnahmen, die die Begrenzung der Abzugsfähigkeit überschüssiger Fremdkapitalkosten im Hinblick auf Rentabilitätsfaktoren des Steuerpflichtigen sicherstellen, primär als „gleichermaßen wirksam“ zur Bekämpfung überhöhter Zinsabzüge gelten können.

Bei der Analyse der wirtschaftlichen Gleichwertigkeit der gemeldeten Vorschriften mit Artikel 4 der Richtlinie zur Bekämpfung von Steuervermeidung wurden zwei Kriterien berücksichtigt:

Erstens sollten die gemeldeten Maßnahmen zumindest nicht deutlich weniger Einnahmen erzielen als die Zinsschranke gemäß Artikel 4 der Richtlinie zur Bekämpfung von Steuervermeidung.

Zweitens wurde die gemeldete nationale Maßnahme als „gleichermaßen wirksam“ wie Artikel 4 der Richtlinie zur Bekämpfung von Steuervermeidung erachtet, wenn ihre Anwendung für die Mehrheit der Unternehmen (alle Unternehmen außer KMU) eine Steuerschuld mit sich bringen wird, die ähnlich hoch oder höher ist als diejenige, die sich voraussichtlich bei Anwendung der Zinsschranke der Richtlinie ergeben würde.


(1)  Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates vom 12. Juli 2016 mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts (ABl. L 193 vom 19.7.2016, S. 1).
(2)  Gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie zur Bekämpfung von Steuervermeidung.

  • „Vielen Dank für die stets freundliche und konstruktive Betreuung durch Ihr Haus“

    Horst Flick, Groß- und Konzernbetriebsprüfer in Hessen

  • „Irgendwann innerhalb dieser 20 Jahre habe ich es einmal mit einem anderen Anbieter versucht. Das war aber gleich wieder vorbei. Nachher wusste ich SIS erst richtig zu schätzen.“

    Brigitte Scheibenzuber, Steuerberaterin, 84137 Vilsbiburg

  • „Ihre Datenbank ist eigentlich schier unerschöpflich und ich arbeite sehr gern damit. Ein großes Lob für die leichte Handhabung, die vielfachen Suchmöglichkeiten und überhaupt.“

    Ingrid Nigmann, Kanzlei Dipl.-Kfm. Georg-Rainer Rätze, 39112 Magdeburg

  • „Wir benutzen mit größter Zufriedenheit Ihre Datenbank, sie stellt wirklich eine enorme Erleichterung im täglichen Arbeitsleben dar.“

    Schneider, Siebert & Kulle, Partnerschaftsgesellschaft, 60486 Frankfurt

  • „Ich möchte nicht versäumen, Sie für die ‘SteuerMail’ zu loben. Die Aktualität und die Auswahl der Themen ist wirklich sehr gut.“

    Frank Zoller, Rechtsanwalt und Steuerberater, 75179 Pforzheim

  • „Sie haben offensichtlich die Bedürfnisse des steuerberatenden Berufs bei seiner Arbeit richtig eingeschätzt. Die Zuordnung der verschiedenen Dokumente zur jeweiligen Rechts-Vorschrift ist schlichtweg genial. Auch der Hinweis auf weitere Kommentare und Aufsätze ist außerordentlich wertvoll.“

    Willi Besenhart, Steuerberater, 81739 München

  • "Es macht wirklich Spaß mit Ihrer Datenbank zu arbeiten."

    Robert Kochs, Steuerberater, 52074 Aachen

  • "Ich bin sehr zufrieden. Die Datenbank ist äußerst hilfreich, Preis-Leistungsverhältnis stimmt."

    Erika Dersch, Steuerberaterin, 82431 Kochel am See

  • "Bin von Anfang an begeisterter Anwender und möchte SIS nicht mehr missen."

    Harald Dörr, Steuerberater, 63571 Gelnhausen

  • "Die SIS-Datenbank ist hervorragend; m.E. besser als die von den Finanzbehörden in BW verwendete Steuerrechtsdatenbank."

    Wolfgang Friedinger, 89077 Ulm

  • "Sehr gut ist die SteuerMail mit den Anlagen und die Internetseite mit den aktuellen Themen!"

    Karin Pede, IHR-ZIEL.DE GmbH, 91320 Ebermannstadt

  • "Mit Ihrer SIS-Datenbank bin ich seit Jahren sehr glücklich, hat mir schon sehr viel geholfen und der Preis ist nach wie vor sehr zivil für diese feine Geschichte."

    G. Grisebach, Steuerberaterin

  • "Auf vieles kann man verzichten - auf SIS niemals! Herzlichen Glückwunsch zur aktuellen SIS-Datenbank, vielen Dank für Ihren äußerst aktuellen Informations-Service"

    Friedrich Heidenberger, Steuerberater, 90530 Wendelstein

  • "Ihre Datenbank ist konkurrenzlos benutzerfreundlich."

    Godehard Wedemeyer, 47807 Krefeld

  • "Ich bin sehr zufrieden - rundum ein Lob von meiner Seite. Ich nutze die SIS-Datenbank schon seit vielen Jahren und finde sie sehr, sehr gut."

    Reinhard Geiges, Finanzbeamter, 70173 Stuttgart

  • "Herzlichen Dank für die schnelle Antwort. Das funktioniert, wie alles bei Ihnen, wunderbar. An dieser Stelle mal ein großes Lob an das gesamte Team. Ich bin wirklich froh, dass es Sie gibt."

    Uwe Lewin, Geschäftsführer Exacta Steuerberatungs GmbH, 07546 Gera

  • Konditionen
  • Online-Datenbank schon ab 32,00 € inkl. USt

    » MEHR

  • Notiz-Funktion
  • Wow!
    Notiz-Funktion in der SIS-Datenbank!

    » MEHR

  • Bedienkomfort
  • Handbuecher
  • Google für Steuerprofis
  • Kanzleialltag
  • SIS & Agenda
  • So übersichtlich kann eine Datenbank sein.

    » MEHR

  • Jetzt das Geld für teuere Handbücher sparen!

    In der SIS-Datenbank sind sie bereits drin!

    » MEHR

  • Kennen Sie das "Google" für Steuerprofis?

    » MEHR

  • Alles, was den Kanzleialltag leichter macht.

    » MEHR

  • Zusatz-Vorteile mit Agenda-Software

    » MEHR