BMF: Einkommensteuerliche Pflichten des Zwangsverwalters
Anwendungsfragen zum BFH-Urteil vom 10.2.2015 - IX R 23/14 -
Bundesministerium der Finanzen 3. Mai 2017, IV A 3 - S 0550/15/10028 (DOK 2017/0384389)
Durch den Beschluss über die Anordnung der Zwangsverwaltung wird dem Schuldner die Befugnis zur Verwaltung und Benutzung des Grundstücks entzogen (§ 148 Abs. 2 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung - ZVG). Der Beschluss gilt zugunsten des Gläubigers als Beschlagnahme des Grundstücks (§ 146 Abs. 1, § 20 Abs. 1 ZVG). Das Recht, das Grundstück zu verwalten und zu benutzen, geht auf den Zwangsverwalter über. Er ist gem. § 152 ZVG verpflichtet, das Grundstück in seinem wirtschaftlichen Bestand zu erhalten und ordnungsgemäß zu benutzen. Die Anordnung der Zwangsverwaltung lässt das Eigentum des Schuldners an dem Grundstück unberührt; ihm verbleibt auch die dingliche Verfügungsbefugnis über das Grundstück. Die Beschlagnahme führt aber dazu, dass das unter Zwangsverwaltung stehende Grundstück von dem übrigen Vermögen des Schuldners getrennt wird und ein Sondervermögen bildet, welches den die Zwangsverwaltung betreibenden Vollstreckungsgläubigern zur Sicherung ihres Befriedigungsrechtes zur Verfügung steht.
In dem Urteil vom 10.2.2015, IX R 23/14, BStBl 2017 II S. XXX = SIS 15 11 59 hat sich der BFH zu den steuerlichen Pflichten des Zwangsverwalters - insbesondere der Einkommensteuerentrichtungspflicht - im Zusammenhang mit Einkünften aus einem vermieteten/verpachteten und der Zwangsverwaltung unterliegenden Grundstück geäußert.
Die nachfolgenden Grundsätze sind daher anzuwenden, wenn das zwangsverwaltete Grundstück vermietet oder verpachtet wird und dem Schuldner aus dieser Tätigkeit Einkünfte zuzurechnen sind.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung dieses Urteils Folgendes:
Stellung des Zwangsverwalters
Steuererklärungspflichten des Zwangsverwalters II.1 Allgemeines II.2 Für Zeiträume vor der Bestellung des Zwangsverwalters II.3 Nach Beendigung der Zwangsverwaltung
Entrichtungspflicht des Zwangsverwalters III.1 Inhalt und Umfang der Entrichtungspflicht III.2 Verhältnis zwischen Zwangsverwalter und Grundstückseigentümer III.3 Entrichtungspflicht nach Aufhebung der Zwangsverwaltung
Mitwirkungspflichten des Zwangsverwalters IV.1 Steuerliche Mitwirkungspflichten IV.2 Zivilrechtliche Mitteilungspflichten
Örtliche Zuständigkeit
Ermittlung der Einkünfte für den Zeitraum der Zwangsverwaltung
Veranlagungswahlrecht
Verteilung der Einkommensteuer
Bekanntgabe des Einkommensteuerbescheids / Feststellungsbescheids IX.1 Bekanntgabe während der Zwangsverwaltung IX.1.1 Bekanntgabe von Einkommensteuerbescheiden IX.1.2 Bekanntgabe von Bescheiden über die gesonderte Feststellung der Einkünfte IX.1.3 Bekanntgabe von Bescheiden über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Einkünften einer Bruchteilsgemeinschaft IX.1.4 Bekanntgabe von Bescheiden über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Einkünften einer Gesamthandsgemeinschaft IX.2 Bekanntgabe nach Aufhebung der Zwangsverwaltung IX.3 Bekanntgabe nach Aufhebung der Zwangsverwaltung im Insolvenzverfahren