BMF: Einkommensteuerliche Pflichten des Zwangsverwalters
Anwendungsfragen zum BFH-Urteil vom 10.2.2015 - IX R 23/14 -
Bundesministerium der Finanzen 17. Juli 2025, IV D 1 - S 0550/00340/007/037 (DOK: COO.7005.100.3.12526833)
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben zu den Einkommensteuerlichen Pflichten des Zwangsverwalters vom 3.5.2017 - IV A 3 - S 0550/15/10028 - (BStBl I S. 718) an das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) und die erfolgten AO-Änderungen angepasst und wie folgt neu gefasst:
Inhaltsübersicht
Stellung des Zwangsverwalters
Steuererklärungspflichten des Zwangsverwalters II.1 Allgemeines II.1.1 Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a AO bei einer rechtsfähigen Personenvereinigung i. S. v. § 14a Abs. 2 AO II.1.2 Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a AO bei einer nicht rechtsfähigen Personenvereinigung i. S. v. § 14a Abs. 3 AO II.1.3 Erklärung zur gesonderten Feststellung nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b AO II.1.4 Sonderfall Insolvenz II.2 Für Zeiträume vor der Bestellung des Zwangsverwalters II.3 Nach Beendigung der Zwangsverwaltung
Entrichtungspflicht des Zwangsverwalters III.1 Inhalt und Umfang der Entrichtungspflicht III.2 Verhältnis zwischen Zwangsverwalter und Grundstückseigentümer III.3 Entrichtungspflicht nach Aufhebung der Zwangsverwaltung
Mitwirkungspflichten des Zwangsverwalters IV.1 Steuerliche Mitwirkungspflichten IV.2 Zivilrechtliche Mitteilungspflichten
Örtliche Zuständigkeit
Ermittlung der Einkünfte für den Zeitraum der Zwangsverwaltung
Veranlagungswahlrecht
Verteilung der Einkommensteuer
Bekanntgabe des Einkommensteuerbescheids / Feststellungsbescheids IX.1 Bekanntgabe während der Zwangsverwaltung IX.1.1 Bekanntgabe von Einkommensteuerbescheiden IX.1.2 Bekanntgabe von Bescheiden über die gesonderte Feststellung der Einkünfte IX.1.3 Bekanntgabe von Bescheiden über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung IX.2 Bekanntgabe nach Aufhebung der Zwangsverwaltung IX.3 Bekanntgabe nach Aufhebung der Zwangsverwaltung im Insolvenzverfahren
Festsetzung von Einkommensteuervorauszahlungen
Mehrere zwangsverwaltete Grundstücke
Einspruchsbefugnis des Zwangsverwalters
Verlustvor- und -rückträge
Zuordnung von Erstattungen
Haftung des Zwangsverwalters
Veräußerung des Grundstücks
Gerichtlich angeordnete Verwaltung nach § 94 ZVG
Kalte Zwangsverwaltung
Zeitlicher Anwendungsbereich
Körperschaftsteuer
1 Durch den Beschluss über die Anordnung der Zwangsverwaltung wird dem Schuldner die Befugnis zur Verwaltung und Benutzung des Grundstücks entzogen (§ 148 Abs. 2 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung - ZVG). Der Beschluss gilt zugunsten des Gläubigers als Beschlagnahme des Grundstücks (§ 146 Abs. 1, § 20 Abs. 1 ZVG). Das Recht, das Grundstück zu verwalten und zu benutzen, geht auf den Zwangsverwalter über. Er ist gem. § 152 ZVG verpflichtet, das Grundstück in seinem wirtschaftlichen Bestand zu erhalten und ordnungsgemäß zu benutzen. Die Anordnung der Zwangsverwaltung lässt das Eigentum des Schuldners an dem Grundstück unberührt; ihm verbleibt auch die dingliche Verfügungsbefugnis über das Grundstück. Die Beschlagnahme führt aber dazu, dass das unter Zwangsverwaltung stehende Grundstück von dem übrigen Vermögen des Schuldners getrennt wird und ein Sondervermögen bildet, welches den die Zwangsverwaltung betreibenden Vollstreckungsgläubigern zur Sicherung ihres Befriedigungsrechtes zur Verfügung steht.
2 In dem Urteil vom 10.2.2015, IX R 23/14, BStBl II 2017 S. 367 hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) zu den steuerlichen Pflichten des Zwangsverwalters - insbesondere der Einkommensteuerentrichtungspflicht - im Zusammenhang mit Einkünften aus einem vermieteten/verpachteten und der Zwangsverwaltung unterliegenden Grundstück geäußert.
3 Die nachfolgenden Grundsätze sind daher anzuwenden, wenn das zwangsverwaltete Grundstück vermietet oder verpachtet wird und dem Schuldner aus dieser Tätigkeit Einkünfte zuzurechnen sind
4 Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung dieses Urteils Folgendes: