BMF: Berücksichtigung von Aufwendungen für den Unterhalt von Personen im Ausland als außergewöhnliche Belastung nach § 33a Abs. 1 EStG
Überarbeitung des BMF-Schreibens vom 7. Juni 2010 (BStBl I Seite 588 = SIS 10 14 87)
Bundesministerium der Finanzen 6. April 2022, IV C 8 - S 2285/19/10002 :001 (DOK 2022/0025379)
Inhaltsübersicht
Unterhaltsempfänger 1. Zum Abzug berechtigende Unterhaltsempfänger 1.2. Zum Abzug nicht berechtigende Unterhaltsempfänger
Feststellungslast / Beweisgrundsätze / Erhöhte Mitwirkungspflicht und Beweisvorsorge des Steuerpflichtigen
Allgemeiner Grundsatz zur Nachweiserbringung
Nachweis der Unterhaltsbedürftigkeit / Unterhaltserklärung
Unterstützung von Personen im erwerbsfähigen Alter (Erwerbsobliegenheit)
Nachweis von Aufwendungen für den Unterhalt 1. Überweisungen 6.2. Andere Zahlungswege
Aufteilung einheitlicher Unterhaltsleistungen auf mehrere Personen
Unterstützung durch mehrere Personen 1. Unterstützung durch mehrere unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Personen 8.2. Unterstützung durch eine im Inland nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Person
Zeitanteilige Ermäßigung des Höchstbetrags 1. Feststellung der Monate der Unterhaltszahlungen 9.2. Zeitliche Zuordnung der Unterhaltsaufwendungen 9.3. Vereinfachungsregelungen 9.4. Zeitpunkt des Abflusses der Unterhaltsleistung
Anrechnung eigener Bezüge der unterhaltenen Personen 1. Begriff der Bezüge 10.2. Umrechnung ausländischer Bezüge 10.3. Berücksichtigung der Kostenpauschale 10.4. Unterstützungszeitraum / Schwankende Bezüge
Abzugsbeschränkungen 11.1. Verhältnisse des Wohnsitzstaates (Ländergruppeneinteilung) 11.2. Opfergrenzenregelung
Anwendungsregelung
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gelten für die Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen an Personen im Ausland als außergewöhnliche Belastung die folgenden Grundsätze.