Ob die Beschränkung rechtmäßig ist, wird nun der Bundesfinanzhof entscheiden. Der Bund der Steuerzahler unterstützt das Klageverfahren eines betroffenen Ehepaars aus Thüringen.
In diesem Fall hatten die Steuerzahler ein Darlehen zur Finanzierung ihrer Kapitalanlage aufgenommen. Das Finanzamt will die tatsächlich angefallenen Finanzierungszinsen – über den Sparerpauschbetrag hinaus – nicht steuermindernd berücksichtigen. Dagegen richtet sich das Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH VIII R 18/14).
Damit liegt dem Bundesfinanzhof ein zweiter Sachverhalt zum Werbungskostenabzug vor. Das bereits seit dem Jahr 2013 anhängige Revisionsverfahren behandelt einen Fall, bei dem der persönliche Steuersatz des Bürgers unter dem Abgeltungsteuersatz von 25 Prozent liegt. Hier hatte das Finanzgericht Baden-Württemberg die Beschränkung des Werbungskostenabzugs für unzulässig erklärt. Dagegen hat die Finanzverwaltung Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt (BFH – VIII R 13/13). In dem aktuellen Fall liegt der persönliche Steuersatz der Kapitalanleger mit rund 27 Prozent leicht über dem Abgeltungsteuersatz. Der Bund der Steuerzahler unterstützt beide Verfahren, um die Rechtslage umfassend klären zu lassen.