Die Datensatzbeschreibung für die Massendatenschnittstelle ELMA5 zur elektronischen Übermittlung von
ZM nach § 18a UStG an das Bundeszentralamt für Steuern (
BZSt) wird geändert.
Ab dem 1. April 2019 müssen Lieferdatensätze für die
ZM in den beiden ersten Stellen des Datenfeldes "
USt-
IdNr. des
EU-Unternehmers" zwingend ein zulässiges Länderkennzeichen enthalten.
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www.bzst.de/DE/Home/NEWS/20190213_ELMA_5_ab_20190401.html Quelle:
www.bzst.de