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BFH zur Anfechtbarkeit von unter den Pfändungsgrenzen liegenden Lohnzahlungen des Arbeitgebers auf ein geliehenes Konto

  1. Eine objektive Gläubigerbenachteiligung im Sinne des § 1 des Anfechtungs­gesetzes (AnfG) liegt vor, wenn der vom Arbeitgeber auf ein geliehenes Konto überwiesene Lohn des Schuldners unterhalb der Pfändungsgrenzen des § 850c der Zivilprozessordnung (ZPO) liegt, denn der Pfändungsschutz reicht nur bis zur Auszahlung des Arbeitseinkommens auf ein Konto.
  2. Eine objektive Gläubigerbenachteiligung im Sinne des § 1 AnfG liegt eben­falls vor, wenn der Schuldner die Möglichkeit hatte, ein Pfändungsschutzkonto nach § 850k ZPO einzurichten, dieses aber unterlassen hat und das Geld statt­dessen auf ein geliehenes Konto überweisen lässt.

AnfG § 1, § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2
ZPO § 850c, § 850k

BFH-Urteil vom 21.11.2023, VII R 11/20 (veröffentlicht am 21.3.2024)

Vorinstanz: FG Berlin-Brandenburg vom 30.1.2020, 10 K 10135/18

I. Die Beteiligten streiten über die Inanspruchnahme der Klägerin und Revisions­beklagten (Klägerin) aus einem Duldungsbescheid.

Der Schuldner S, Ehemann der Klägerin, schuldete dem Beklagten und Revisi­onskläger (Finanzamt ‑‑FA‑‑) fällige Umsatzsteuer für 1999 und 2000 sowie steuerliche Nebenleistungen.

Ausweislich des Gutachtens in dem Insolvenzantragsverfahren über das Ver­mögen des S vom xx.xx.2016 war dieser seit dem 01.09.2015 bei einem Großhandel beschäftigt und erhielt monatliche Lohnzahlungen in Höhe von netto 1.272,87 €. Außerdem wurde in dem Gutachten ausgeführt, dass sich unter Berücksichtigung der Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seiner Ehe­frau und seiner Tochter nach der Pfändungstabelle zu § 850c der Zivilprozess­ordnung (ZPO) keine pfändbaren Einkommensanteile ergäben. Für S werde seit dem Jahr 2009 kein Bankkonto mehr geführt, den bargeldlosen Zahlungs­verkehr wickele er über das Bankkonto seiner Ehefrau ab. Als Ergebnis wurde im Gutachten festgehalten, dass S zahlungsunfähig im Sinne des § 17 der In­solvenzordnung (InsO) sei. Mangels einer die Kosten des Insolvenzverfahrens deckenden freien Masse werde angeregt, den Antrag auf Eröffnung des Insol­venzverfahrens abzuweisen.

Mit Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 22.11.2016 pfändete das FA wegen der Abgabenschulden des S (zu dem Zeitpunkt in Höhe von … €) alle diesem gegenwärtig und künftig gegen die Klägerin zu­stehenden Ansprüche, Forderungen und Rechte auf Auszahlung, Überweisung beziehungsweise sonstige Verwendung von Beträgen aus den von ihr geführten beziehungsweise mitgeführten und S zur Verfügung gestellten Konten, ins­besondere aus dem Konto X bei der Z‑Bank.

Hierauf teilte die Klägerin dem FA am 01.12.2016 telefonisch mit, dass S ein eigenes Konto einrichten und sich hinsichtlich des erweiterten Freibetrags nach § 850b ZPO für die gemeinsame Tochter an eine geeignete Stelle wenden wer­de.

Mit Drittschuldnererklärung gemäß § 316 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) vom 08.12.2016 erkannte die Klägerin die gepfändeten Forderungen nicht als begründet an. Denn die Netto-Lohnzahlungen von S gingen auf ihr Konto, weil dieser über kein eigenes Bankkonto verfüge. Die Lohnbeträge lägen unterhalb der Pfändungsfreigrenze.

Das FA wies die Klägerin mit Anhörungsschreiben vom 19.12.2017 darauf hin, dass die Pfändungsschutzvorschriften der §§ 850 ff. ZPO nicht gälten, wenn der Vollstreckungsschuldner sein Arbeitseinkommen auf das Konto eines Drit­ten überweisen lasse.

Am 25.04.2018 erließ das FA gegenüber der Klägerin einen Duldungsbescheid gemäß § 191 Abs. 1 AO i.V.m. § 3 Abs. 1 des Anfechtungsgesetzes (AnfG). Das FA führte im Wesentlichen aus, S habe vom 01.11.2016 bis zum 05.03.2018 Forderungen an seinen Arbeitgeber in Höhe von insgesamt 12.363 € auf ihr Konto X bei der Z‑Bank überweisen lassen. Die Überwei­sungen seien vorsätzlich mit dem Ziel der unmittelbaren Benachteiligung der Gläubiger vorgenommen worden. Durch die am 22.11.2016 erfolgte Pfändung des Anspruchs von S auf Auszahlung seien der Klägerin die Steuerverbindlich­keiten ihres Ehemannes zum Zeitpunkt der Vornahme der Rechtshandlungen bekannt gewesen. Rechtshandlung sei hier die Aufforderung an einen Dritt­schuldner‚ mit schuldbefreiender Wirkung auf das geliehene Konto eines an­deren zu überweisen. Die Klägerin sei als Kontoinhaberin nach § 11 Abs. 1 AnfG verpflichtet, die Vollstreckung so zu dulden, als gehörten die gutge­schriebenen Beträge noch zum Vermögen des S.

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren hob das Finanzgericht (FG) den Dul­dungsbescheid auf, weil durch die Kontenleihe im Streitfall die Befriedigungs­möglichkeit des Gläubigers (des FA) aus dem Schuldnervermögen nicht beein­trächtigt worden sei. Denn das FA habe auf die Lohnzahlungen ohnehin keinen Zugriff gehabt, da diese nach § 850 Abs. 1, § 850c ZPO unpfändbar gewesen seien. Von Bedeutung sei insoweit, dass das FA bereits die Lohnforderungen des S bei dessen Arbeitgeber gepfändet gehabt habe, sodass auf dem Konto der Klägerin lediglich diejenigen Beträge eingegangen seien, die nach den Erkenntnissen des Arbeitgebers nach § 850 Abs. 1, § 850c ZPO pfändungsfrei und nicht an das FA abzuführen gewesen seien. Eine Benachteiligung des FA sei nicht ersichtlich. Zudem fehle es an einem Benachteiligungsvorsatz des S. Auch von einer entsprechenden Kenntnis der Klägerin hinsichtlich einer Gläubi­gerbenachteiligungsabsicht des S könne trotz unterlassener Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos im Hinblick auf Art und Höhe der monatlichen Lohn­zahlungen nicht ausgegangen werden.

Hiergegen wendet sich das FA mit der Revision. Es rügt die Verletzung von Bundesrecht und führt aus, das FG begründe die Nichtanwendung der Anfech­tungstatbestände allein mit ihrem Sinn und Zweck, nämlich die Wiederbe­schaffung der Zugriffsmöglichkeit des Gläubigers. Dabei komme gerade die­sem Zweck in der vorliegenden Konstellation Relevanz zu. Hätte nämlich S den pfändungsfreien Betrag seines Lohns nicht auf ein fremdes, sondern auf sein eigenes Konto überweisen lassen, hätten seine Gläubiger die Ansprüche des S gegen die kontoführende Bank auf Auszahlung pfänden können. Der Pfän­dungsschutz des Arbeitseinkommens nach den §§ 850 ff. ZPO reiche nämlich nur bis zur Auszahlung auf ein Konto. Für den mit Gutschrift auf das Konto des S entstehenden Anspruch gegen das Kreditinstitut greife dann allein der Pfän­dungsschutz über § 850k ZPO. Zwar hätte S ein Pfändungsschutzkonto im Sinne des § 850k ZPO einrichten können. Dies verkenne aber die Funktions­weise des Pfändungsschutzkontos, bei dem die § 850c ZPO entsprechenden Beträge nur bis zur dort normierten Höhe pro Monat, aber nicht absolut ge­schützt seien. Spare der Schuldner auf dem Pfändungsschutzkonto Vermögen an, könne dieses außerhalb des Schutzbereichs des § 850k Abs. 1 Satz 3 ZPO durchaus gepfändet werden. Die Klägerin könne sich bei der gegebenen Sach­verhaltskonstellation also nicht auf den Schutz durch § 850c oder § 850k ZPO berufen.

Zudem greife der Einwand nicht, S habe kein Konto eröffnen können, da es seit 2012 Bürgerkonten gebe. Ferner hätte die Sicherung des Lebensunterhalts durch ein Pfändungsschutzkonto erfolgen können.

Die Klägerin habe sowohl von den schwierigen Vermögensverhältnissen des S in der Vergangenheit, als auch um seine aktuellen Steuerschulden, als auch um die Vollstreckungstätigkeit gegenüber S, als auch um die Überweisungen des Arbeitslohns von S auf ihr Konto gewusst. Diese Beweisanzeichen genüg­ten für die Annahme einer Kenntnis des Benachteiligungsvorsatzes des S.

Das FA beantragt,
die Vorentscheidung des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,
die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Zur Begründung trägt die Klägerin vor, es mache keinen Unterschied, ob ein Gläubiger aufgrund eines Pfändungsschutzkontos oder aufgrund eines Pfän­dungsfreibetrags nicht pfänden könne. Der Unterschied in den Pfändungsvor­schriften wirke sich erst in einer hier nicht gegebenen Sachverhaltskonstella­tion aus, nämlich wenn S einen über die Pfändungsfreigrenze hinausgehenden Betrag erhalten hätte. Nur dann hätte er etwas ansparen können. Zudem gehe das FA selbst davon aus, dass S ein Pfändungsschutzkonto hätte eröffnen kön­nen. Das FA versuche mit der Revision lediglich, das soziale Existenzminimum zu umgehen. Aufgrund der finanziellen Situation des S sei sowieso die Klägerin für den Lebensunterhalt zuständig gewesen.

Die Beteiligten haben einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zuge­stimmt.

II. Der Senat entscheidet gemäß § 121 Satz 1, § 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsord­nung (FGO) mit Zustimmung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung.

Die Revision des FA ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO). Das FG hat rechtsfehlerhaft die Voraussetzungen für den Erlass eines Duldungsbe­scheids als nicht vorliegend angesehen.

1. Nach § 191 Abs. 1 Satz 1 und 2 AO erfolgt die Anfechtung wegen Ansprü­chen aus dem Steuerschuldverhältnis außerhalb des Insolvenzverfahrens durch Duldungsbescheid, soweit sie nicht im Wege der Einrede (§ 9 AnfG) gel­tend zu machen ist.

2. Die Anfechtungsvoraussetzungen nach § 1 AnfG sind erfüllt.

Gemäß § 1 AnfG können Rechtshandlungen eines Schuldners, die seine Gläu­biger benachteiligen, außerhalb des Insolvenzverfahrens angefochten werden.

a) Es liegt eine Rechtshandlung nach § 1 AnfG vor.

aa) Eine Rechtshandlung im Sinne dieser Vorschrift ist jedes rechtliche oder tatsächliche Handeln oder Unterlassen, das rechtliche Folgen hat beziehungs­weise rechtliche Wirkungen auslöst. Nach Sinn und Zweck des Gesetzes ge­nügt es für die Annahme einer Rechtshandlung, dass das Gesetz an die kon­krete Willensbetätigung eine Rechtswirkung knüpft. Auch die Übertragung ei­ner formellen Rechtsposition durch Einzahlung auf ein als Eigen‑, nicht als An­derkonto geführtes Bankkonto eines anderen sowie die Aufforderung an einen Drittschuldner, mit schuldbefreiender Wirkung auf ein derartiges Konto zu leis­ten, stellen eine Rechtshandlung im Sinne von § 1 AnfG dar (vgl. Senatsurteile vom 25.04.2017 ‑ VII R 31/15, Rz 11 und vom 23.08.2022 ‑ VII R 21/21, BFHE 278, 1, BStBl II 2023, 304, Rz 57 ff., m.w.N.; Huber, AnfG, 12. Aufl., § 1 Rz 5).

bb) Im Streitfall hat S nach diesen Grundsätzen Rechtshandlungen im Sinne von § 1 Abs. 1 AnfG vorgenommen, indem er seinen Arbeitgeber angewiesen hat, die ihm geschuldeten Beträge auf das Konto der Klägerin zu überweisen, und damit dafür gesorgt hat, dass jedenfalls im Außenverhältnis Forderungen des Kontoinhabers ‑‑der Klägerin‑‑ gegen die Bank entstanden sind.

b) Die für eine Anfechtung nach den §§ 1 ff. AnfG erforderliche objektive Gläu­bigerbenachteiligung ist ‑‑entgegen der Ansicht des FG‑‑ ebenfalls gegeben.

aa) Eine objektive Gläubigerbenachteiligung im Sinne von § 1 Abs. 1 AnfG ist anzunehmen, wenn durch die anfechtbare Rechtshandlung die Befriedigungs­möglichkeit des Gläubigers aus dem Schuldnervermögen verschlechtert wird, das heißt ganz oder teilweise wegfällt, erschwert oder bloß verzögert wird. Das Vorliegen einer objektiven Gläubigerbenachteiligung ist isoliert mit Bezug auf die Minderung des Aktivvermögens oder die Vermehrung der Passiva des Schuldners zu beurteilen (Senatsurteil vom 18.04.2023 ‑ VII R 20/20, Rz 31). Eine Vorteilsausgleichung findet dabei grundsätzlich nicht statt. Zu berücksich­tigen sind lediglich solche Folgen, die an die angefochtene Rechtshandlung selbst anknüpfen (Senatsurteile vom 25.04.2017 ‑ VII R 31/15, Rz 12 und vom 23.08.2022 ‑ VII R 21/21, BFHE 278, 1, BStBl II 2023, 304, Rz 61).

Eine solche objektive Gläubigerbenachteiligung stellt auch die Übertragung ei­ner formellen Rechtsposition durch Einzahlung auf das "geliehene", als Eigen‑, nicht als Anderkonto geführte Bankkonto eines anderen oder die Aufforderung an einen Drittschuldner, mit schuldbefreiender Wirkung auf ein solches Konto zu überweisen, dar (vgl. Senatsurteil vom 25.04.2017 ‑ VII R 31/15, Rz 11 ff.; Peters/Gravenhorst, Die Steuerberatung 2022, 227, m.w.N.). Insoweit führt diese Rechtshandlung (siehe unter II.2.a aa) regelmäßig direkt zu einer objek­tiven Gläubigerbenachteiligung.

bb) Nach diesen Maßstäben hatten die von S bewirkten Überweisungen der ihm zustehenden Geldbeträge auf das Konto der Klägerin eine objektive Gläu­bigerbenachteiligung zur Folge, weil seine Gläubiger das Guthaben nicht mehr ohne Weiteres aufgrund eines gegen ihn gerichteten Vollstreckungstitels pfän­den konnten, obwohl sie nicht dem Pfändungsschutz unterfielen. Jedenfalls im Außenverhältnis bestanden nur noch Forderungen der Klägerin gegen die Bank (Senatsurteile vom 25.04.2017 ‑ VII R 31/15, Rz 12 und vom 23.08.2022 ‑ VII R 21/21, BFHE 278, 1, BStBl II 2023, 304, Rz 62 ff.).

(1) Der Umstand, dass die streitgegenständlichen Lohnbeträge theoretisch dem Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen nach § 850c ZPO hätten unterfal­len können, führt ‑‑entgegen der Ansicht des FG‑‑ zu keiner anderen Beurtei­lung der Rechtslage. Denn hätte der Arbeitgeber des S die streitgegenständli­chen Beträge, also die dem Pfändungsschutz unterliegende Höhe seines Lohn­anspruchs, auf ein eigenes Konto des S überwiesen, hätten die Gläubiger des S ‑‑trotz der Vorschrift des § 850c ZPO‑‑ auf sie zugreifen können, da der Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen nach den §§ 850 bis 850i ZPO nur bis zu seiner Auszahlung auf ein Konto reicht; unabhängig davon, ob der Schuld­ner seine Bezüge auf ein eigenes Konto oder auf das eines Dritten überweisen lässt, greift die Schutzvorschrift des § 850c ZPO ab dem Moment der Überwei­sung nicht mehr (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts ‑‑BVerfG‑‑ vom 29.05.2015 ‑ 1 BvR 163/15, Rz 18; Zöller/Herget, ZPO, 34. Aufl., § 850 Rz 2 und 18; MüKoZPO/Smid, § 850 Rz 13). Davon unabhängig sind die Schuldnerschutzvorschriften der §§ 850 ff. ZPO im Verhältnis zwischen dem FA und der Klägerin als Drittschuldnerin gar nicht einschlägig, ist mithin in ihrem Prozessverhältnis § 850c ZPO nicht anwendbar (BVerfG-Beschluss vom 29.05.2015 ‑ 1 BvR 163/15, Rz 18).

(2) Mit Gutschrift auf einem Konto entsteht vielmehr ein neuer Anspruch ge­gen das Kreditinstitut, nämlich je nach dem der Überweisung zugrunde liegen­den Kausalgeschäft zwischen den Ehegatten ein Auszahlungsanspruch nach § 667 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), § 675 Abs. 1 BGB i.V.m. § 667 BGB oder § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB (vgl. Benner, Zeitschrift für Kommunalfi­nanzen ‑‑ZKF‑‑ 2017, 49, m.w.N. auf die Zivilrechtsprechung; s.a. BVerfG-Be­schluss vom 29.05.2015 ‑ 1 BvR 163/15, Rz 18). Der Gesetzgeber hat den Schutz des an den Schuldner bargeldlos ausbezahlten Arbeitseinkommens grundsätzlich dem Kontopfändungsschutz des § 850k ZPO zugeordnet, sodass für diesen Auszahlungsanspruch allein der Pfändungsschutz über § 850k ZPO greift (vgl. BVerfG-Beschluss vom 29.05.2015 ‑ 1 BvR 163/15, Rz 18; MüKoZPO/Smid, § 850 Rz 13). Folglich hätte das FA als Gläubiger mit Über­weisung auf ein schuldnereigenes Konto eine weitere Zugriffsmöglichkeit auf die neu entstandenen Forderungen des S gegenüber der Bank gehabt.

Zwar hatte S die Möglichkeit, ein Pfändungsschutzkonto im Sinne des § 850k ZPO einzurichten, wodurch die auf dieses Konto überwiesenen Beträge vor dem Zugriff der Gläubiger grundsätzlich geschützt gewesen wären. Aber dies stellt lediglich einen hypothetischen Geschehensablauf dar. Der Gesetzgeber hat mit der Einführung des Pfändungsschutzkontos klargestellt, dass Pfän­dungsschutz nur noch auf eigenen Konten des Schuldners gewährt werden kann und ein Pfändungsschutz für Gutschriften auf Konten Dritter nicht gege­ben ist. Der Schuldner entzieht sich dem ihm in Gestalt des Pfändungsschutz­kontos gewährten Schutz dadurch selbst, indem er es unterlässt, dafür Sorge zu tragen, dass die Zahlungen auf einem geeigneten Pfändungsschutzkonto eingehen. Der Schuldner hat nach dem Willen des Gesetzgebers selbst für den Schutz der an ihn gerichteten Zahlungen Sorge zu tragen, indem er alles da­hingehend veranlasst, dass seine Zahlungen auf einem eigenen Pfändungs­schutzkonto statt auf dem Konto eines Dritten eingehen. Danach greift folglich in einem Fall, in dem die Möglichkeit für ein Pfändungsschutzkonto bestand, aber nicht ergriffen wurde, der Pfändungsschutz nicht ein (vgl. BVerfG-Be­schluss vom 29.05.2015 ‑ 1 BvR 163/15, Rz 18; Landgericht Lüneburg, Urteil vom 04.05.2017 ‑ 4 O 180/16, Rz 34). Zudem betrifft diese Frage wiederum das Verhältnis zwischen dem FA und S und nicht das zwischen dem FA und der Klägerin.

(3) Auch der klägerische Einwand, S habe kein eigenes Konto eröffnen kön­nen, trägt nicht als Einwand gegen das Vorliegen einer objektiven Gläubiger­benachteiligung.

Zwar wäre S auf die Nutzung des Drittkontos angewiesen gewesen, wenn kein Kreditinstitut bereit gewesen wäre, ihm ein Girokonto zu eröffnen. Er hätte dann keine Möglichkeit gehabt, selbst für den Schutz seines unbar ausgezahl­ten Arbeitseinkommens zu sorgen. Jedenfalls seit dem Inkrafttreten des Zah­lungskontengesetzes ‑‑ZKG‑‑ (BGBl I 2016, 720) zum 18.06.2016 hat jedoch jeder Verbraucher mit rechtmäßigem Aufenthalt in der Europäischen Union ei­nen Anspruch auf Abschluss eines Basiskontovertrags (§ 31 ZKG), welches als Pfändungsschutzkonto geführt werden kann (§ 33 Abs. 1 Satz 3 ZKG). Das von der Klägerin angeführte Argument kann das Erfordernis eines weiterge­henden Pfändungsschutzes außerhalb von § 850k ZPO daher nicht (mehr) rechtfertigen (vgl. Benner, ZKF 2017, 49).

(4) Auch die Behauptung, S habe kein anderweitiges Einkommen oder Vermö­gen, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, führt zu keiner anderen rechtli­chen Beurteilung. Denn auch insoweit greift die Überlegung des BVerfG ein, dass S sich seines Schutzes selbst entzogen hat. Ihm waren die Forderungen bekannt; zudem handelt es sich bei der Einrichtung eines Pfändungsschutz­kontos um eine niedrigschwellige Schutzmöglichkeit (ebenso Benner, ZKF 2017, 49).

(5) Aus welchen Gründen das FG im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal der objektiven Gläubigerbenachteiligung eine Besonderheit darin sieht, dass das FA zuvor den nicht pfändungsfreien Teil des Lohns beim Arbeitnehmer ge­pfändet hat, ist unklar. Gerade diese Konstellation lag auch dem BVerfG-Be­schluss vom 29.05.2015 ‑ 1 BvR 163/15, Rz 3 zugrunde.

3. Zudem war das FA anfechtungsberechtigter Gläubiger und S Schuldner im Sinne von §§ 1 und 2 AnfG. Die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des S hat nicht zu einer vollständigen Befriedigung des FA geführt. Die im Duldungs­bescheid aufgeführten Steuerschulden waren festgesetzt, fällig und vollstreck­bar.

4. S handelte außerdem mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz, und die Kläge­rin kannte diesen Vorsatz (§ 3 Abs. 1 Satz 1 AnfG). Die Zehn-Jahres-Frist des § 3 Abs. 1 Satz 1 AnfG war nicht verstrichen.

a) Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 AnfG ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor der Anfechtung mit dem Vorsatz vor­genommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Die Darlegung der Kenntnis des Anfechtungsgegners (des "anderen Teils") wird durch anerkannte Beweisanzeichen beziehungsweise Indiztatsachen und Erfahrungssätze erleich­tert (vgl. Huber, AnfG, 12. Aufl., § 3 Rz 32; Haertlein in Kindl/Meller-Hannich, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 4. Aufl., AnfG § 3 Rz 22; HK‑InsO/Thole § 133 Rz 16); die zu § 133 Abs. 1 InsO ergangene Rechtspre­chung und Literatur ist insoweit übertragbar (Haertlein in Kindl/Meller-Hannich, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 4. Aufl., AnfG § 3 Rz 2).

b) Im Streitfall liegen Umstände vor, aus denen geschlossen werden muss, dass S seine Gläubiger im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 AnfG benachteiligen wollte.

aa) Die Gläubigerbenachteiligung muss nicht das Ziel des Schuldners sein. Falls das Handeln des Schuldners auf einen anderen Zweck gerichtet ist, ge­nügt es für eine entsprechende Absicht, wenn der Schuldner eine Gläubigerbe­nachteiligung als mögliche Folge seines Vorgehens erkennt und billigend in Kauf nimmt (Urteil des Bundesgerichtshofs ‑‑BGH‑‑ vom 17.12.1998 ‑ IX ZR 196/97, Neue Juristische Wochenschrift ‑‑NJW‑‑ 1999, 1395, unter III.2. der Entscheidungsgründe, m.w.N.). Der Benachteiligungsvorsatz ist da­mit gegeben, wenn der Schuldner bei Vornahme der Rechtshandlung die Be­nachteiligung der Gläubiger im Allgemeinen als Erfolg seiner Rechtshandlung gewollt oder als mutmaßliche Folge ‑‑sei es auch als unvermeidliche Nebenfol­ge eines an sich erstrebten anderen Vorteils‑‑ erkannt und gebilligt hat. Ist dem Schuldner bekannt, dass er zahlungsunfähig ist oder dass Zahlungsunfä­higkeit droht, handelt er in aller Regel mit Benachteiligungsvorsatz. Dies ergibt sich mittelbar aus § 3 Abs. 1 Satz 2 AnfG. Da für den anderen Teil die Kennt­nis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners vermutet wird, wenn er wusste, dass dessen Zahlungsunfähigkeit drohte, können für den Vor­satz des Schuldners selbst keine strengeren Anforderungen gelten (vgl. BGH-Urteil vom 30.06.2011 ‑ IX ZR 134/10, Rz 8, m.w.N., zu § 133 InsO; FG Münster, Urteil vom 15.12.2011 ‑ 11 K 344/08 AO, Rz 34).

bb) Im vorliegenden Fall war S bewusst, dass er Steuerschulden hatte, die er nicht begleichen konnte, und sein Lohn auf sein Geheiß hin jeden Monat auf ein fremdes Konto überwiesen wurde. Er nutzte das Konto der Klägerin, weil er über andere Konten nicht verfügte. Damit hat er zumindest billigend in Kauf genommen, dass die auf das Konto eingezahlten Beträge dem Zugriff des FA entzogen wurden.

c) Des Weiteren hatte die Klägerin Kenntnis im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 AnfG von der Gläubigerbenachteiligungsabsicht des S.

aa) Kenntnis vom Vorsatz des Schuldners hat der Anfechtungsgegner, wenn er hiervon sicher wusste, also sowohl die Gläubigerbenachteiligung als auch den darauf gerichteten Willen des Schuldners erkannt hat. Grob fahrlässige Un­kenntnis steht der Kenntnis nicht gleich (vgl. BGH-Urteil vom 10.07.2014 ‑ IX ZR 50/12, Rz 20; Uhlenbruck/Borries/Hirte, Insolvenzordnung, 16. Aufl., § 133 Rz 51; Huber, AnfG, 12. Aufl., § 3 Rz 27).

Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 AnfG wird die Kenntnis des Anfechtungsgegners aller­dings vermutet, wenn er von der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuld­ners (gemäß § 18 Abs. 2 InsO) und der objektiven Gläubigerbenachteiligung der Handlung wusste (vgl. BGH-Urteil vom 10.07.2014 ‑ IX ZR 50/12, Rz 20). Es handelt sich insoweit um Hilfstatsachen. Die Gläubigerbenachteiligung kennt demnach, wer weiß, dass werthaltiges haftendes Schuldnervermögen vermindert wird sowie dass das (verbleibende) Schuldnervermögen nicht aus­reicht, um alle Verbindlichkeiten zu befriedigen. Insoweit trifft die Feststel­lungslast den Anfechtenden, doch besteht dafür ein starkes Beweisanzeichen, wenn der Anfechtungsgegner Umstände kennt, die zwingend auf eine drohen­de Zahlungsunfähigkeit hindeuten. Denn dass jeder Abfluss werthaltigen Schuldnervermögens die Befriedigungsaussichten der anderen Gläubiger wei­ter beeinträchtigt, liegt auf der Hand. Entscheidende Voraussetzung für eine Anwendung des zweiten Satzes des § 3 Abs. 1 AnfG ist jedenfalls die Kenntnis der drohenden Zahlungsunfähigkeit, wenn der Schuldner Gläubiger neben dem Anfechtungsgegner hat und der Anfechtungsgegner dies weiß ‑‑ähnlich MüKoAnfG/Weinland, AnfG § 3 Rz 57, (2. Aufl. 2022)‑‑. Entsprechend der Rechtsprechung und der herrschenden Meinung (z.B. BGH-Urteil vom 06.02.2014 ‑ IX ZR 221/11; Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 12.09.2013 ‑ 6 AZR 980/11, Rz 65; Gehrlein, Der Betrieb 2013, 2843; Kayser, NJW 2014, 422; a.A. Windel, Zeitschrift für Wirtschaftsrecht ‑‑ZIP‑‑ 2014, 1823, 1826) ist in diesem Fall von der Kenntnis der (drohenden) Zahlungsun­fähigkeit auf diejenige der Gläubigerbenachteiligung zu schließen.

Liegen die Hilfstatsachen vor, ist es am Anfechtungsgegner, das Gegenteil nachzuweisen (FG Münster, Urteil vom 15.12.2011 ‑ 11 K 344/08 AO, Rz 41). Denn die Vermutung des § 3 Abs. 1 Satz 2 AnfG bewirkt eine Umkehr der Feststellungslast: Ist der Vermutungstatbestand des § 3 Abs. 1 Satz 2 AnfG gegeben, obliegt dem Anfechtungsgegner der Gegenbeweis. Dieser hat sich auf die Vermutungsfolge zu beziehen, also die Kenntnis des Anfechtungsgeg­ners vom Benachteiligungsvorsatz des Schuldners im Zeitpunkt der Vornahme der angefochtenen Rechtshandlung. Der Anfechtungsgegner muss deshalb darlegen und beweisen, dass entweder der Schuldner nicht mit Benachteili­gungsvorsatz handelte oder dass er, der Anfechtungsgegner, nichts von dem Benachteiligungsvorsatz des Schuldners wusste (vgl. BGH-Urteil vom 15.03.2012 ‑ IX ZR 239/09, Rz 14, m.w.N., zu § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO). Die Kenntnis des Anfechtungsgegners vom Benachteiligungsvorsatz könnte hinter­fragt werden, wenn er einem Rechtsirrtum hinsichtlich der Gläubigerbenachtei­ligung unterlegen hätte (vgl. Schoppmeyer, ZIP 2009, 600, unter 2.3.6 zum Rechtsirrtum des Schuldners selbst).

Die Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners setzt schließlich nicht voraus, dass dem Anfechtungsgegner auch bewusst war, dass die Rechtshandlung des Schuldners ihm gegenüber anfechtbar ist. Wenn sich der Anfechtungsgegner darüber in einem Rechtsirrtum befunden hätte, den die Revision für unvermeidbar hielte, wäre dies rechtlich unerheblich (BGH-Urteil vom 22.11.2012 ‑ IX ZR 22/12, Rz 17).

bb) Nach diesen Maßstäben hatte die Klägerin Kenntnis von dem Benachteili­gungsvorsatz des S.

Das FG hat sämtliche Voraussetzungen für die Kenntnis von Umständen, die zwingend auf eine Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit schließen lassen, festge­stellt. Gleichwohl hat es in einer den dargestellten Erfahrungssatz außer Acht lassenden Art und Weise nicht den Schluss auf eine entsprechende Kenntnis der Klägerin gezogen. Der Senat kann in der Sache abschließend entscheiden. Die Aufhebung des Vorurteils erfolgt wegen einer Rechtsverletzung bei Anwen­dung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis; nach Letzterem ist die Sache zur Entscheidung reif. So hat das FG gemeint, weder den Benachteili­gungsvorsatz des S noch die Kenntnis der Klägerin von der Gläubigerbenach­teiligung feststellen zu können, und hierbei auf seine vorangegangenen Aus­führungen zum Pfändungsschutz Bezug genommen. Wegen der dort unterlau­fenen Rechtsfehler erweist sich auch diese Bezugnahme nicht als tragfähig.

So war der Klägerin jedenfalls durch die Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 22.11.2016 die Zahlungsunfähigkeit des S zum Zeitpunkt der Rechts­handlungen, der Anweisungen an den Arbeitgeber, bekannt, weshalb ihre Kenntnis des Benachteiligungsvorsatzes des Steuerschuldners gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 AnfG jedenfalls vermutet wird, da es mit dem FA mindestens ei­nen (weiteren) Gläubiger gab.

Auch ein möglicher Einwand, die Klägerin habe insoweit einem Rechtsirrtum unterlegen, führt ‑‑so er denn überhaupt maßgeblich sein könnte‑‑ zu keinem anderen Ergebnis. Zwar trägt die Klägerin in der Drittschuldnererklärung vom 08.12.2016 den Pfändungsschutz als Grund vor, wieso sie die Pfändungs- und Überweisungsverfügung nicht anerkenne. Sie hat aber nicht dargelegt, aus welchen Gründen sie ohne Verschulden rechtsirrtümlich von einer Unpfändbar­keit ausging (vgl. FG Münster, Urteil vom 15.12.2011 ‑ 11 K 344/08 AO, Rz 40). Gegen einen unverschuldeten Rechtsirrtum spricht zudem der Inhalt des Telefonats vom 01.12.2016 zwischen der Klägerin und dem FA. Bereits zu diesem Zeitpunkt hat die Klägerin ausgeführt, dass S ein eigenes Konto eröff­nen würde und sich hinsichtlich des Pfändungsschutzes beraten lassen würde. Danach hat die Klägerin nicht hinreichend dargelegt, geschweige denn bewie­sen, wieso sie die nach § 3 Abs. 1 Satz 2 AnfG vermutete Kenntnis von dem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des S tatsächlich nicht hatte.

d) Die S nach dem Duldungsbescheid zuzurechnenden Einzahlungen und Über­weisungen auf das Konto der Klägerin sind innerhalb der Frist von zehn Jahren nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AnfG erfolgt.

5. Der Rückgewähranspruch richtet sich nach § 11 Abs. 1 AnfG. Dieser ist kein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung und daher nicht von der Prü­fung abhängig, ob der Anfechtungsgegner (auf Dauer) bereichert ist (Umkehr­schluss zu § 11 Abs. 2 AnfG). Die Klägerin ist folglich nach § 11 Abs. 1 Satz 2 AnfG i.V.m. § 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4, §§ 292, 989 BGB zum Wertersatz in Höhe von 12.363 € verpflichtet (vgl. auch Senatsurteil vom 25.04.2017 ‑ VII R 31/15, Rz 19).

6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

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