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OVG Schleswig-Holstein: Zweitwohnungssteuer trotz Zutrittsverbots zur Insel Sylt während der Pandemie

Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Pressemitteilung vom 18.11.2022

Nach einer vorläufigen rechtlichen Bewertung hält der 5. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer auch dann für rechtmäßig, wenn die steuererhebende Gemeinde auf einer Insel oder Hallig liegt und hier nach der SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung der Landesregierung im Jahre 2020 zeitweise ein Zutrittsverbot für alle Personen galt, die nicht ihre Hauptwohnung an diesen Orten hatten. Betroffen von diesem Zutrittsverbot war auch der Antragsteller des vorliegenden Verfahrens, der auf Sylt ein Grundstück besitzt und die dort gelegene Wohnung als Zweitwohnung nutzt. Er ist trotz des Zutrittsverbots von der Gemeinde Sylt zu einer uneingeschränkten Zweitwohnungssteuer für das Jahr 2020 herangezogen worden.

Das Gericht begründet seine Rechtsauffassung damit, dass die Erhebung der Zweitwohnungssteuer nur das „Innehaben“ einer Zweitwohnung und damit eine rechtlich gesicherte Nutzungsmöglichkeit der Wohnung für eine gewisse Dauer voraussetzt. Diese Möglichkeit sei durch das in der Zeit vom 3. April bis zum 3. Mai 2020 in Schleswig-Holstein geltende Zutrittsverbot zu den Inseln und Halligen an Nord- und Ostsee nicht entfallen, sondern nur vorübergehend eingeschränkt worden. Bei einer solchen pandemiebedingten Einschränkung handele es sich um einen atypischen Sachverhalt, der bei der Auslegung des Begriffs des „Innehabens“ nicht zu berücksichtigen sei. Das Steuerrecht betreffe in der Regel Massenvorgänge des Wirtschaftslebens. Die hierzu erlassenen Regelungen dürften steuerpflichtige Sachverhalte deshalb typisierend erfassen. Die vorliegende Einschränkung sei schließlich auch nicht mit den Folgen einer bauordnungsrechtlichen Nutzungsuntersagung vergleichbar.

Der Senat hat die anderslautende Entscheidung der 4. Kammer des Verwaltungsgerichts deshalb auf die Beschwerde der Gemeinde Sylt geändert. Der Beschluss ist unanfechtbar (Az. 5 MB 23/22).
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