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EuGH: Die spanische Steuer auf den Einzelhandelsverkauf bestimmter Mineralöle verstößt gegen das Unionsrecht

Die Wirkungen dieses Urteils sind nicht zeitlich zu beschränken, da die spanische Regierung und die Generalitat de Catalunya nicht gutgläubig handelten, als sie diese Steuer während eines Zeitraums von mehr als zehn Jahren aufrechterhielten

Gerichtshof der Europäischen Union - Presse und Information 27. Februar 2014, Pressemitteilung Nr. 22/14
Urteil in der Rechtssache C-82/12
Transportes Jordi Besora SL / Generalitat de Catalunya

Die Verbrauchsteuerrichtlinie1 betrifft u. a. Mineralöle wie Benzin, Diesel, Heizöl und Kerosin. Sie enthält Regeln für die Erhebung von Verbrauchsteuern in der Union, durch die verhindert werden soll, dass der Handelsverkehr durch zusätzliche indirekte Steuern übermäßig behindert wird. Nach der Richtlinie können jedoch auf Mineralöle andere indirekte Steuern als die durch sie eingeführte harmonisierte Verbrauchsteuer erhoben werden, wenn zwei kumulative Voraussetzungen erfüllt sind2. Zum einen müssen diese Steuern eine oder mehrere besondere Zielsetzungen verfolgen. Zum anderen müssen sie die Besteuerungsgrundsätze der Verbrauchsteuern oder der Mehrwertsteuer in Bezug auf die Besteuerungsgrundlage sowie die Berechnung, die Steuerentstehung und die steuerliche Überwachung beachten.

Spanien führte eine Steuer auf den Einzelhandelsverkauf bestimmter Mineralöle (im Folgenden: IVMDH) ein und stützte sich dabei auf die letztgenannte Möglichkeit der Richtlinie. Diese Steuer war dazu bestimmt, die neuen auf die Autonomen Gemeinschaften Spaniens im Gesundheitsbereich übertragenen Zuständigkeiten sowie mögliche Umweltausgaben zu finanzieren. Die IVMDH war in Spanien vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2012 in Kraft und wurde anschließend in die harmonisierte Verbrauchsteuer auf Mineralöle integriert.

Die Transportes Jordi Besora SL, ein im Gebiet der Autonomen Gemeinschaft Katalonien niedergelassenes Gütertransportunternehmen, zahlte als Endverbraucher einen Betrag von 45 632,38 Euro als IVMDH für die Steuerjahre 2005 bis 2008. Da diese Gesellschaft die IVMDH für mit der Richtlinie unvereinbar hielt, beantragte sie die Erstattung des genannten Betrags. In diesem Zusammenhang hat das Tribunal Superior de Justicia de Cataluña (Oberster Gerichtshof von Katalonien, Spanien) den Gerichtshof gefragt, ob die IVMDH mit der Verbrauchsteuerrichtlinie vereinbar ist.

In seinem heutigen Urteil stellt der Gerichtshof fest, dass die IVMDH gegen die Verbrauchsteuerrichtlinie verstößt.

Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass eine solche Steuer keine besondere Zielsetzung im Sinne der Verbrauchsteuerrichtlinie hat. Damit eine Zielsetzung besonders ist, darf sie nicht reine Haushaltszwecke verfolgen. Im vorliegenden Fall sind die Einnahmen aus der IVMDH den Autonomen Gemeinschaften zugewiesen worden, um die Ausübung bestimmter Zuständigkeiten dieser Gemeinschaften zu finanzieren. Die Stärkung der Autonomie einer Gebietskörperschaft durch die Einräumung der Befugnis zur Steuererhebung ist aber eine rein fiskalische Zielsetzung, die als solche keine besondere Zielsetzung darstellt. Außerdem ergibt sich die Tatsache, dass die Einnahmen aus dieser Steuer nach dem nationalen Gesetz zwingend für die Finanzierung von Ausgaben im Gesundheitswesen zu verwenden sind, aus einer bloßen internen Organisationsvorschrift für den Haushalt Spaniens und genügt somit nicht, um bei der Steuer von einer besonderen Zielsetzung auszugehen. Andernfalls könnte jede Zielsetzung als besonders angesehen werden, was der durch die Richtlinie eingeführten harmonisierten Verbrauchsteuer jede praktische Wirksamkeit nähme.

Damit bei einer Steuer wie der IVMDH von einer besonderen Zielsetzung ausgegangen werden kann, muss sie, so der Gerichtshof, selbst darauf gerichtet sein, den Gesundheits- und den Umweltschutz zu gewährleisten. Dies wäre insbesondere der Fall, wenn die Einnahmen aus dieser Steuer zwingend dafür zu verwenden wären, die sozialen und die umweltbezogenen Kosten zu senken, die auf spezifische Weise mit dem Verbrauch der mit der Steuer belasteten Mineralöle zusammenhängen, so dass ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Verwendung der Einnahmen und der Zielsetzung der fraglichen Steuer bestünde. Die Einnahmen aus der IVMDH müssen jedoch von den Autonomen Gemeinschaften für gesundheitsbezogene Ausgaben im Allgemeinen und nicht für gesundheitsbezogene Ausgaben, die auf spezifische Weise mit dem Verbrauch der besteuerten Mineralöle zusammenhängen, verwendet werden. Solche allgemeinen Ausgaben können aber durch die Einnahmen aus jedweder Steuer finanziert werden.

Zudem sieht die spanische Regelung keinen Mechanismus vor, durch den die Verwendung der Einnahmen aus der IVMDH zu Umweltzwecken im Voraus festgelegt würde. In diesem Fall kann bei der IVMDH nur dann davon ausgegangen werden, dass sie selbst auf die Gewährleistung des Umweltschutzes gerichtet ist, wenn diese Steuer hinsichtlich ihrer Struktur, insbesondere des Steuergegenstands und des Steuersatzes, derart gestaltet ist, dass sie die Steuerpflichtigen davon abhält, Mineralöle zu verwenden, oder die Verwendung anderer Erzeugnisse mit weniger schädlichen Auswirkungen auf die Umwelt fördert. Dies ist hier jedoch nicht der Fall.

Die Generalitat de Catalunya und die spanische Regierung haben beantragt, die Wirkungen des vorliegenden Urteils zeitlich zu beschränken, falls der Gerichtshof feststellen sollte, dass die IVMDH gegen das Unionsrecht verstößt. Sie weisen insbesondere darauf hin, dass die IVMDH zu zahlreichen Verfahren geführt habe und dass die Verpflichtung zur Erstattung dieser Steuer, deren Aufkommen im Zeitraum von 2002 bis 2011 sich auf ungefähr 13 Milliarden Euro belaufen habe, die Finanzierung der öffentlichen Gesundheit in den Autonomen Gemeinschaften gefährden würde.

Der Gerichtshof weist darauf hin, dass die zeitliche Beschränkung der Wirkungen eines Urteils nur ausnahmsweise zulässig ist, sofern zwei Kriterien erfüllt sind, nämlich guter Glaube der Betroffenen und die Gefahr schwerwiegender Störungen. Im vorliegenden Fall kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Generalitat de Catalunya und die spanische Regierung gutgläubig handelten, als sie die IVMDH während eines Zeitraums von mehr als zehn Jahren aufrechterhielten. Der Gerichtshof kommt daher zu dem Ergebnis, dass die Wirkungen des Urteils nicht zeitlich zu beschränken sind. Er hat nämlich bereits im Jahr 2000 über eine Steuer mit vergleichbaren Merkmalen wie die IVMDH entschieden3. Außerdem hat die Kommission den spanischen Behörden bereits im Jahr 2001 mitgeteilt, dass die Einführung einer solchen Steuer gegen das Unionsrecht verstieße. Darüber hinaus hat die Kommission im Jahr 2003 (dem auf das Inkrafttreten der IVMDH folgenden Jahr) wegen dieser Steuer ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Spanien eingeleitet.

Der Gerichtshof weist darauf hin, dass nach ständiger Rechtsprechung die finanziellen Konsequenzen, die sich aus einem im Vorabentscheidungsverfahren ergangenen Urteil für einen Mitgliedstaat ergeben könnten, für sich allein nicht die zeitliche Begrenzung der Wirkungen dieses Urteils rechtfertigen. Wäre dies nicht so, würden die schwersten Verstöße günstiger behandelt, da sie es sind, die die bedeutendsten finanziellen Auswirkungen für die Mitgliedstaaten haben können. Zudem würde eine allein auf diese Art von Erwägungen gestützte zeitliche Beschränkung der Wirkungen eines Urteils darauf hinauslaufen, dass der gerichtliche Schutz der Rechte, die die Steuerpflichtigen aus den Steuervorschriften der Union herleiten, wesentlich eingeschränkt wäre.


1 Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. L 76, S. 1) in geänderter Fassung. Die Richtlinie 92/12 wurde zum 1. April 2010 aufgehoben und durch die Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. 2009, L 9, S. 12) ersetzt.

2 Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie.

3 Urteil des Gerichtshofs vom 9. März 2000, EKW und Wein & Co. (C-437/97 = SIS 00 06 16); siehe auch Pressemitteilung Nr. 12/2000.

HINWEIS: Im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens können die Gerichte der Mitgliedstaaten in einem bei ihnen anhängigen Rechtsstreit dem Gerichtshof Fragen nach der Auslegung des Unionsrechts oder nach der Gültigkeit einer Handlung der Union vorlegen. Der Gerichtshof entscheidet nicht über den nationalen Rechtsstreit. Es ist Sache des nationalen Gerichts, über die Rechtssache im Einklang mit der Entscheidung des Gerichtshofs zu entscheiden. Diese Entscheidung des Gerichtshofs bindet in gleicher Weise andere nationale Gerichte, die mit einem ähnlichen Problem befasst werden.

Zur Verwendung durch die Medien bestimmtes nichtamtliches Dokument, das den Gerichtshof nicht bindet.
Der Volltext des Urteils ist auf der Curia-Website veröffentlicht.

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