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FG Rheinland-Pfalz: Menschliches wie technisches Versagen ist trotz Einhaltung von DIN-Normen, Einrichtungen und Maßnahmen zur Qualitätssicherung bzw. Auditierung nicht gänzlich ausschließen

Finanzgericht Rheinland-Pfalz 19.12.2013, Pressemitteilung

Mit (noch nicht rechtskräftigem) Urteil vom 30. Oktober 2013 (Az.: 4 K 2591/12) hat das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz entschieden, dass es für den Nachweis, dass einem Bescheid die erforderliche Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt war, nicht ausreicht, dass das von der Behörde eingeschaltete Druckzentrum die entsprechenden DIN-Normen erfüllt und/oder über Einrichtungen und Maßnahmen zur Qualitätssicherung bzw. eine entsprechende Auditierung verfügt.

Die Familienkasse eines öffentlich-rechtlichen Arbeitgebers (= Beklagte) lehnte es mit Bescheid vom 11. Mai 2011 ab, der Klägerin ab März 2011 weiterhin Kindergeld für ihren Sohn zu gewähren. Im Dezember 2011 stellte die Klägerin erneut einen Kindergeldantrag und legte die entsprechenden Unterlagen und Nachweise vor. Daraufhin bewilligte die Beklagte für die Zeit ab 1. Juni 2011 Kindergeld. Für die Zeit davor lehnte sie den Kindergeldantrag ab, mit der Begründung, dass die Klägerin gegen den Ablehnungsbescheid vom 11. Mai 2011 keinen Einspruch eingelegt habe, so dass dieser bestandskräftig geworden sei. Dagegen legte die Klägerin erfolglos Einspruch ein.

Im Klageverfahren machte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin geltend, der Ablehnungsbescheid vom 11. Mai 2011 habe nur aus einem zweiseitig bedruckten Blatt bestanden und habe keine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten. Die Einspruchsfrist habe daher nicht einen Monat, sondern ein Jahr betragen, so dass die Klägerin rechtzeitig Einspruch eingelegt habe. Die Beklagte hingegen berief sich auf die Regelungen über die „Prozessabläufe für AMS Sammelbriefe“ und dass danach ein Fehlerreport erfolgt wäre, wenn eine Seite – wie von der Klägerin behauptet - nicht ausgedruckt worden wäre. Ein solcher Fehlerreport liege nicht vor. Das Druckzentrum (DRZ) arbeite nach DIN-Normen und der Verlust eines einzelnen Blattes könne praktisch ausgeschlossen werden. Bei Stichprobenentnahmen zur Qualitätssicherung erfolge automatisch der vollständige Nachdruck des gesamten Dokuments. Auch der Verlust eines einzelnen Blattes innerhalb der Kuvertiermaschine sei aus den vorgenannten Umständen ausgeschlossen. Der Druck- und Kuvertierprozess werde jährlich durch externe Wirtschaftsprüfer in operativer und datenschutzrechtlicher Relevanz auditiert. Ein im DRZ produziertes Dokument könne damit, wenn es den Empfänger auf dem Postweg erreicht habe, nach menschlichem Ermessen nur vollständig zugegangen sein.

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) gab der Klage statt. Zur Begründung führte das Gericht aus, die Beklagte habe nicht nachweisen können, dass der fragliche Bescheid mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen gewesen sei. Auch mit Rücksicht auf die von der Beklagten vorgelegten Unterlagen des Druckzentrums über die Programmabläufe, Einrichtungen und Maßnahmen zur Qualitätssicherung usw. sei das Gericht nicht davon überzeugt, dass die Versendung eines unvollständigen Schriftstücks mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne. Menschliches wie technisches Versagen sei trotz der Einhaltung von DIN-Normen, Einrichtungen und Maßnahmen zur Qualitätssicherung bzw. Auditierung denkbar, insbesondere deshalb, weil sich der Faktor „Mensch“ bei den manuellen Entnahmen von Schriftstücken zum Zwecke der Qualitätssicherung auf die Fehleranfälligkeit des Prozesses auswirken könne.

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