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EuGH: Belgien, Pensionssparen, Steuerermäßigung für Zahlungen nur an belgische Einrichtungen und Fonds

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Freier Dienstleistungsverkehr – Freier Kapitalverkehr – Einkommensteuer – Zahlungen im Rahmen von Rentensparplänen – Steuerermäßigung für Zahlungen nur an Einrichtungen und Fonds, die im selben Mitgliedstaat ansässig sind – Kohärenz des Steuersystems – Wirksamkeit der steuerlichen Kontrollen

EuGH-Urteil vom 23.1.2014, Rechtssache C-296/12

  1. Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Pflichten aus Art. 56 AEUV verstoßen, dass es eine Steuerermäßigung im Rahmen von Rentensparplänen eingeführt und beibehalten hat, die nur auf Zahlungen an in Belgien ansässige Einrichtungen und Fonds anwendbar ist.
  2. Das Königreich Belgien trägt die Kosten.

1        Mit ihrer Klage beantragt die Europäische Kommission, festzustellen, dass das Königreich Belgien dadurch gegen seine Pflichten aus den Art. 56 AEUV und 63 AEUV verstoßen hat, dass es eine Steuerermäßigung im Rahmen von Rentensparplänen eingeführt und beibehalten hat, die nur auf Zahlungen an in Belgien ansässige Einrichtungen und Fonds anwendbar ist.

 Belgisches Recht

2        Art. 34 §§ 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzbuchs 1992 (Code des impôts, im Folgenden: CIR 1992) sieht vor:

„§ 1      Zu Pensionen, Renten und an deren Stelle tretende Leistungen gehören, unabhängig von ihrem Schuldner, dem durch sie Begünstigten, ihrer Einstufung und der Einzelheiten ihrer Festsetzung und ihrer Gewährung:

...
  1. Einkünfte aus Rentensparplänen nach Art. 145/8.
§ 2      Zu den Einkünften aus Rentensparplänen gehören:
  1. Sparguthaben auf einem kollektiven oder einzelnen Sparkonto;
  2. Pensionen, Renten, Kapitalbeträge und Rückkaufwerte einer Sparversicherung;
...

§ 3      Der steuerpflichtige Betrag der in § 2 Nr. 1 erwähnten Sparguthaben entspricht dem Betrag der Kapitalisierung zu einem Zinssatz von 4,75 Prozent pro Jahr des Gesamtbetrags der Nettosummen auf dem Sparkonto, die für die Steuerermäßigung berücksichtigt werden.

...“

3        Art. 39 § 2 Nr. 3 CIR 1992 sieht vor, dass Pensionen, ergänzende Pensionen, Renten, Kapitalien, Sparguthaben und Rückkaufswerte steuerfrei sind, sofern sie aus einem Sparkonto oder einem Sparversicherungsvertrag resultieren, für das bzw. für den die Steuerermäßigung nach Art. 145/1 Nr. 5 CIR 1992 nicht gewährt wurde.

4        In Art. 145/1 CIR 1992 heißt es:

„In den Grenzen und unter den Voraussetzungen, die in den Art. 145/2 bis 145/16 festgelegt sind, wird eine Steuerermäßigung gewährt, die anhand der folgenden Ausgaben berechnet wird ...:

...
  1. Einzahlungen im Rahmen von Rentensparplänen;
...“

5        Art. 145/8 Abs. 1 CIR 1992 lautet:

„Für eine Ermäßigung im Rahmen von Rentensparplänen werden gemäß Art. 145/1 Nr. 5 folgende in Belgien endgültig eingezahlte Beträge angerechnet:
  1. Einzahlungen auf ein kollektives Sparkonto;
  2. Einzahlungen auf ein einzelnes Sparkonto;
  3. Einzahlungen zugunsten einer Sparversicherung.“

6        Art. 145/11 CIR 1992 bestimmt, dass die Verwaltungsgesellschaft eines nach Art. 145/16 CIR 1992 anerkannten Pensionsfonds die Aktiva dieses Fonds und die mit diesen Aktiva erzielten Einkünfte nach Abzug der Kosten ausschließlich für Anlagen im Sinne von Art. 145/11 und innerhalb der in dieser Vorschrift festgelegten Grenzen verwenden muss.

7        Art. 145/11 gilt gemäß den Art. 145/12 und 145/13 CIR 1992 auch für einzelne Sparkonten und Sparversicherungen.

8        Art. 145/15 CIR 1992 bestimmt:

„Die Eröffnung eines kollektiven oder eines einzelnen Sparkontos ist allein den Einrichtungen im Sinne von Art. 56 § 1 vorbehalten. Der König kann jedoch in einer vom Ministerrat zu erlassenden Verordnung Börsengesellschaften belgischen Rechts gemäß den von Ihm festgelegten Bedingungen dasselbe Recht einräumen.

Der Abschluss von Sparversicherungsverträgen ist allein Versicherungsgesellschaften vorbehalten, die gemäß dem Gesetz vom 9. Juli 1975 über die Aufsicht über die Versicherungsunternehmen auf dem Gebiet der Lebensversicherung tätig sind.“

9        Ein kollektives Sparkonto ist in Art. 145/16 Nr. 1 CIR 1992 definiert als die Anteile der vom Finanzminister nach den vom König festgelegten Bedingungen anerkannten Pensionsfonds zur Bildung einer Rücklage für den Erlebensfall oder den Todesfall.

10      Art. 63/5 § 1 der Königlichen Verordnung zur Durchführung des Einkommensteuergesetzbuchs von 1992 (im Folgenden: AR/CIR 1992) bestimmt, dass die Einrichtungen und Gesellschaften im Sinne von Art. 145/15 CIR 1992 der Administration des contributions directes binnen zwei Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem Beiträge im Rahmen von Rentensparplänen gezahlt wurden, eine Kopie der Bescheinigung übermitteln, die sie jedem Inhaber eines Sparkontos und jedem Unterzeichner eines Sparversicherungsvertrags ausgestellt haben.

11      In Art. 63/6 § 1 AR/CIR 1992 ist festgelegt, welche Unterlagen eine Verwaltungsgesellschaft einem Antrag auf Zulassung eines belgischen Anlagefonds als Pensionsfonds beizufügen hat. Eine solche Verwaltungsgesellschaft ist gemäß Nr. 2 dieser Vorschrift verpflichtet, dem Finanzminister Änderungen mitzuteilen, die an diesen Unterlagen vorzunehmen sind, und ihm ihre Jahresabschlüsse zu übermitteln.

12      Die Einhaltung der Bedingungen nach Art. 145/11 CIR 1992 wird gemäß Art. 63/7 AR/CIR 1992 auf der Grundlage der Unterlagen festgestellt, die die Verwaltungsgesellschaft dem Finanzminister spätestens einen Monat nach Ablauf jedes seit der Zulassung des Fonds abgeschlossenen Quartals einzureichen hat und in denen die Situation des Fonds am letzten Bankgeschäftstag eines jeden Monats, der in das jeweilige Kalendervierteljahr fällt, detailliert dargelegt wird.

13      Art. 63/8 AR/CIR 1992 regelt die Voraussetzungen, unter denen einem Pensionsfonds die Zulassung entzogen werden kann.

 Das vorprozessuale Verfahren

14      Mit Schreiben vom 18. Oktober 2006 forderte die Kommission das Königreich Belgien auf, sich zur Vereinbarkeit bestimmter belgischer Rechtsvorschriften über die Steuerermäßigung für im Rahmen von Rentensparplänen geleistete Zahlungen mit dem EG-Vertrag und dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 (ABl. 1994, L 1, S. 3) zu äußern. Am 8. Februar 2007 antwortete dieser Mitgliedstaat auf dieses Schreiben.

15      Am 22. März 2010 übermittelte die Kommission dem Königreich Belgien eine mit Gründen versehene Stellungnahme, in der sie diesem Mitgliedstaat vorwarf, seinen Verpflichtungen aus den Art. 56 AEUV und 63 AEUV sowie aus den Art. 31 und 40 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nicht nachzukommen, und ihn aufforderte, binnen zwei Monaten ab Zugang dieser Stellungnahme die Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich seien, um der mit Gründen versehenen Stellungnahme nachzukommen.

16      Da die Antwort des Königreichs Belgien vom 13. Juli 2010 auf die genannte Stellungnahme die Kommission nicht zufriedenstellte, hat sie die vorliegende Klage erhoben.

 Zur Klage

 Vorbringen der Parteien

17      Die Kommission trägt zum einen vor, dass die Verwaltung der Pensionsfonds eine Dienstleistung im Sinne von Art. 56 AEUV sei. Die Tatsache, dass bei Beitragszahlungen für derartige Fonds nur dann ein Anspruch auf Steuerermäßigung bestehe, wenn sie an in Belgien ansässige Finanzinstitute geleistet würden, behindere den freien Dienstleistungsverkehr, und zwar sowohl im Hinblick auf die Empfänger der genannten Dienstleistung als auch auf nicht in Belgien ansässige Dienstleister.

18      Zum anderen fielen sowohl Einzahlungen auf ein einzelnes oder ein kollektives Konto als auch die Zahlung von Prämien für die Lebensversicherung unter den Kapitalverkehr im Sinne von Art. 63 AEUV. Die Gewährung einer Steuerermäßigung für diese Einlagen und Einzahlungen ausschließlich bei in Belgien ansässigen Einrichtungen beeinträchtige den freien Kapitalverkehr, da die Einzahler und die belgischen Versicherungsnehmer davon abgehalten würden, im Rahmen von Rentensparplänen Beträge bei nicht in Belgien ansässigen Einrichtungen einzuzahlen.

19      Die genannten Verstöße seien nicht durch die Notwendigkeit gerechtfertigt, die Kohärenz des belgischen Steuersystems zu gewährleisten. In diesem Zusammenhang sei das Argument, die nationalen Vorschriften seien symmetrisch, da sie eine Besteuerung der gewährten Leistungen ausschlössen, wenn die Einzahlungen und die entsprechenden Prämienzahlungen zu keiner Steuerermäßigung geführt hätten, bereits durch das Urteil des Gerichtshofs vom 30. Januar 2007, Kommission/Dänemark (C‑150/04, Slg. 2007, I‑1163), zurückgewiesen worden.

20      Außerdem sei es dem Königreich Belgien im Rahmen von Doppelbesteuerungsabkommen mit bestimmten anderen Mitgliedstaaten nicht gelungen, dem Erfordernis der steuerlichen Kohärenz zu genügen, denn viele dieser Abkommen sähen vor, dass die Befugnis zur Besteuerung von Pensionen und sonstigen ähnlichen Einkünften beim Wohnsitzstaat des Empfängers liege. Im Fall von Vereinbarungen, die diese Befugnis dem Herkunftsstaat der genannten Einkünfte zuweise, könne das Erfordernis einer steuerlichen Kohärenz die fraglichen Verstöße nicht rechtfertigen, denn dieser Staat könnte die zugunsten des Steuerpflichtigen geleisteten Zahlungen selbst dann besteuern, wenn dieser sich in einem anderen Vertragsstaat niederlasse.

21      Was eine Rechtfertigung unter Berufung auf den Schutz der Bürger angehe, die in Rentensparpläne einzahlten, könne die Sicherheit der getätigten Anlagen sichergestellt werden, ohne zu verlangen, dass die Beiträge und Prämien ausschließlich an Einrichtungen oder Fonds mit Sitz in Belgien gezahlt würden, denn die nach der belgischen Regelung vorgesehenen Pflichten in Bezug auf die Anlage, die Zulassung und die Erstellung von Berichten könnten auch von Finanzinstituten mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten erfüllt werden. Die Einhaltung der Pflicht zur Erstellung von Berichten könne auch kontrolliert werden, soweit die Vorlage dieser Berichte eine Voraussetzung für den Erhalt und die Aufrechterhaltung der der Einrichtung oder dem Fonds erteilten Zulassung sei. Auch könne sich das Königreich Belgien auf die Richtlinie 77/799/EWG des Rates vom 19. Dezember 1977 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten und indirekten Steuern (ABl. L 336, S. 15) in der durch die Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 (ABl. L 76, S. 1, im Folgenden: Richtlinie 77/799) geänderten Fassung berufen, um vom Steuerpflichtigen Auskünfte zu erhalten und das ausländische Finanzinstitut zu kontrollieren.

22      Das Königreich Belgien räumt ein, dass die in Rede stehende belgische Rentensparregelung den freien Dienstleistungsverkehr und den freien Kapitalverkehr beschränke. Eine derartige Beschränkung könne jedoch aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein.

23      Hierzu verweist es erstens auf die interne Kohärenz des Steuersystems und macht geltend, dass die belgische Regelung für Rentensparpläne mit den Urteilen vom 28. Januar 1992, Bachmann (C‑204/90, Slg. 1992, I‑249) und Kommission/Belgien (C‑300/90, Slg. 1992, I‑305), vereinbar sei, in denen der Gerichtshof insbesondere verlangt habe, dass zwischen einem steuerlichen Vorteil und einem effektiven Nachteil ein unmittelbarer Zusammenhang bestehen müsse. Während nämlich Pensionszahlungen gemäß Art. 34 § 1 Nr. 3 CIR 1992 grundsätzlich steuerpflichtig seien, seien sie nach Art. 39 § 2 Nr. 3 CIR 1992 steuerfrei, wenn für die Einzahlungen auf die Rentensparkonten oder für die Prämien für die Sparversicherung keine nach Art. 145/1 Nr. 5 vorgesehene Steuerermäßigung gewährt worden sei. Das sei z. B. der Fall, wenn die genannten Konten und die Sparversicherung von Einrichtungen mit Sitz außerhalb Belgiens verwaltet würden.

24      Außerdem macht das Königreich Belgien geltend, dass es sich bemüht habe, bei den Doppelbesteuerungsabkommen für eine steuerliche Kohärenz zu sorgen, indem es dem Herkunftsstaat die Befugnis zur Besteuerung von Pensionen und sonstigen ähnlichen Einkünften eingeräumt habe. Allerdings sei ihm dies bei einigen mit bestimmten Mitgliedstaaten geschlossenen Abkommen nicht gelungen.

25      Zweitens sei eine wirksame steuerliche Kontrolle erforderlich. Zum einen könne die belgische Steuerverwaltung die Gewährung einer Steuerermäßigung für im Rahmen von Rentensparplänen geleistete Zahlungen kontrollieren und die Erhebung der geschuldeten Steuer auf den Betrag gewährleisten, der u. a. gemäß Art. 63/5 AR/CIR 1992 aufgewendet worden sei, wonach den Finanzinstituten und den Pensionsfonds gegenüber der Steuerverwaltung Mitteilungspflichten in Bezug auf Bescheinigungen oblägen, die sie den Steuerpflichtigen ausgestellt hätten.

26      Zum anderen müssten die Interessen der Sparer geschützt werden, um die Zahlung der ihnen geschuldeten Pension zu gewährleisten. Dieser Schutz werde ihnen durch die Art. 145/11 und 63/6 bis 63/8 AR/CIR 1992 geboten, in denen insbesondere das Verfahren für die Zulassung von Pensionsfonds, die Möglichkeit des Entzugs einer derartigen Zulassung sowie die Pflichten in Bezug auf Anlagen und die Erstellung von Berichten geregelt seien. Die unionsrechtlichen Vorschriften über den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten sähen schwerfällige und zeitaufwendige Verfahren vor, so dass nicht gewährleistet sei, dass diese Pflichten von Einrichtungen und Fonds erfüllt würden, die in anderen Mitgliedstaaten ansässig seien.

 Würdigung durch den Gerichtshof

27      Nach ständiger Rechtsprechung fallen die direkten Steuern zwar in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, doch müssen diese ihre Befugnisse unter Wahrung des Unionsrechts ausüben (vgl. Urteil vom 25. Oktober 2012, Kommission/Belgien, C‑387/11, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

 Zum Verstoß gegen die Verpflichtungen aus Art. 56 AEUV

28      Zunächst ist festzustellen, dass es sich bei den Dienstleistungen, die von Finanzinstituten und auf dem Gebiet von Rentensparplänen tätigen Versicherungsgesellschaften, einschließlich Gesellschaften zur Verwaltung eines anerkannten Pensionsfonds, erbracht werden, um Dienstleistungen im Sinne von Art. 57 AEUV handelt. Derartige Dienstleistungen umfassen nämlich Leistungen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden, dessen Wesensmerkmal darin besteht, dass es die wirtschaftliche Gegenleistung für die betreffende Leistung darstellt (vgl. Urteil vom 3. Oktober 2002, Danner, C‑136/00, Slg. 2002, I‑8147, Rn. 26).

29      Außerdem ist festzustellen, dass Art. 56 AEUV unter dem Gesichtspunkt eines einheitlichen Marktes und im Hinblick auf die Verwirklichung seiner Ziele die Anwendung einer nationalen Regelung ausschließt, die die Erbringung von Dienstleistungen im Sinne von Art. 57 AEUV zwischen Mitgliedstaaten gegenüber der Erbringung von Dienstleistungen allein innerhalb eines Mitgliedstaats erschwert (vgl. Urteile Kommission/Dänemark, Rn. 38, sowie vom 6. Juni 2013, Kommission/Belgien, C‑383/10, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 42).

30      Im vorliegenden Fall bestreitet das Königreich Belgien nicht, dass die streitigen Vorschriften des CIR 1992 den freien Dienstleistungsverkehr behindern.

31      Die Tatsache nämlich, dass bei Zahlungen im Rahmen von Rentensparplänen nur dann ein Anspruch auf Steuerermäßigung im Sinne von Art. 145/1 Nr. 5 CIR 1992 besteht, wenn sie an in Belgien ansässige Finanzinstitute geleistet wurden, führt dazu, dass die freie Erbringung von Dienstleistungen im Bereich von Rentensparplänen von anderen Mitgliedstaaten aus schwieriger ist als nur innerhalb des Königreichs Belgien. Diese Regelung für Rentensparpläne ist sowohl geeignet, die belgischen Steuerpflichtigen davon abzuhalten, bei einem in einem anderen Mitgliedstaat als dem Königreich Belgien niedergelassenen Finanzinstitut ein einzelnes oder ein kollektives Sparkonto zu eröffnen oder eine Sparversicherung zu vereinbaren, als auch die letztgenannten Finanzinstitute davon abzuhalten, ihre Dienstleistungen auf dem belgischen Markt anzubieten (vgl. in diesem Sinne Urteile Danner, Rn. 31, und vom 5. Juli 2007, Kommission/Belgien, C‑522/04, Slg. 2007, I‑5701, Rn. 39).

32      Nach gefestigter Rechtsprechung können jedoch nationale Maßnahmen, die geeignet sind, die Ausübung der durch den AEU-Vertrag garantierten Grundfreiheiten zu behindern oder weniger attraktiv zu machen, dennoch zulässig sein, wenn mit ihnen ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel verfolgt wird, wenn sie geeignet sind, dessen Erreichung zu gewährleisten, und wenn sie nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des verfolgten Ziels erforderlich ist (vgl. u. a. Urteil vom 6. Juni 2013, Kommission/Belgien, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

33      Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung ist es Sache der zuständigen nationalen Stellen, wenn sie eine Maßnahme erlassen, die von einem im Unionsrecht verankerten Grundsatz abweicht, in jedem Einzelfall nachzuweisen, dass die genannte Voraussetzung erfüllt ist. Neben den Rechtfertigungsgründen, die ein Mitgliedstaat geltend machen kann, muss dieser daher eine Untersuchung zur Geeignetheit und Verhältnismäßigkeit der von ihm erlassenen Maßnahme vorlegen sowie genaue Angaben zur Stützung seines Vorbringens machen (vgl. Urteil vom 14. Juni 2012, Kommission/Niederlande, C‑542/09, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 81 und die dort angeführte Rechtsprechung).

34      Das Königreich Belgien beruft sich als Erstes auf die Notwendigkeit, die Kohärenz des belgischen Steuersystems zu gewährleisten, wobei es auf die Symmetrie der streitigen Regelung hinweist. Nach dieser Regelung würden Einkünfte aus Rentensparplänen besteuert, wenn die im Rahmen von Rentensparplänen geleisteten Zahlungen zu einer Steuerermäßigung geführt hätten. Falls jedoch keine Steuerermäßigung gewährt worden sei, seien diese Einkünfte steuerfrei.

35      Der Gerichtshof hat in dieser Hinsicht bereits anerkannt, dass die Notwendigkeit, die Kohärenz eines Finanzsystems zu bewahren, eine Beschränkung der Ausübung der durch den AEU-Vertrag gewährleisteten Verkehrsfreiheiten zwar rechtfertigen kann, dass diese Notwendigkeit aber voraussetzt, dass ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen einem steuerlichen Vorteil und einer entsprechenden Belastung besteht (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Dänemark, Rn. 70, und vom 4. Juli 2013, Argenta Spaarbank, C‑350/11, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 41 und 42).

36      Im vorliegenden Fall besteht tatsächlich ein Zusammenhang zwischen der Steuerermäßigung, die für im Rahmen von Rentensparplänen geleistete Beitragszahlungen gewährt werden kann, und der Besteuerung der Einkünfte aus Rentensparplänen. Nach Art. 39 § 2 Nr. 3 CIR 1992 sind nämlich Pensionen, ergänzende Pensionen, Renten, Kapitalien, Sparguthaben und Rückkaufswerte steuerfrei, sofern sie aus einem Sparkonto oder einem Sparversicherungsvertrag resultieren, für das bzw. für den die nach Art. 145/1 Nr. 5 CIR 1992 vorgesehene Steuerermäßigung nicht gewährt wurde (vgl. in diesem Sinne Urteile Bachmann, Rn. 21, und vom 28. Januar 1992, Kommission/Belgien, Rn. 14).

37      Wie der Gerichtshof jedoch in Rn. 71 des Urteils Kommission/Dänemark in Bezug auf eine Regelung festgestellt hat, die einen ähnlichen Zusammenhang zwischen der Abzugsfähigkeit der Beiträge zu einem Rentensparplan und der Besteuerung der entsprechenden Einzahlungen vorsah, liegt der Faktor, durch den die Kohärenz des in Rede stehenden belgischen Steuersystems beeinträchtigt werden könnte, in einer Verlegung des Wohnsitzes des Steuerpflichtigen zwischen dem Zeitpunkt der Zahlung der Beiträge im Rahmen von Rentensparplänen und demjenigen des Bezugs der Pension und nicht darin, dass sich der Rentenversicherungsträger, der den Rentensparplan verwaltet, in einem anderen Mitgliedstaat befindet.

38      Genießt nämlich ein Steuerpflichtiger, der eine Vereinbarung über einen Rentensparplan bei einem Finanzinstitut mit Sitz in Belgien abgeschlossen hat, eine Steuerermäßigung in Bezug auf die im Rahmen dieses Sparplans gezahlten Beiträge und verlegt er dann seinen Wohnsitz vor Auszahlung der Pension in einen anderen Mitgliedstaat, so verliert das Königreich Belgien die Befugnis, diese Einkünfte zu besteuern, zumindest dann, wenn es mit dem Mitgliedstaat, in den der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz verlegt hat, ein Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen hat, nach dem Pensionen und sonstige ähnliche Einkünfte lediglich in dem Staat besteuert werden, in dem der Empfänger ansässig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Dänemark, Rn. 72).

39      Demgegenüber ist die Eröffnung eines Rentensparkontos bei einem Finanzinstitut mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem Königreich Belgien als solche nicht geeignet, die Kohärenz der streitigen Regelung zu beeinträchtigen. Es hindert den letztgenannten Mitgliedstaat nämlich nichts, sein Besteuerungsrecht in Bezug auf Zahlungen auszuüben, die ein in einem anderen Mitgliedstaat ansässiges Finanzinstitut einem zum Zeitpunkt dieser Leistungen noch immer in Belgien wohnhaften Steuerpflichtigen aufgrund eines Rentensparplans als Gegenleistung für Beitragszahlungen erbringt, für die eine Steuerermäßigung gewährt wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Dänemark, Rn. 73).

40      Die streitige Regelung, die die Gewährung einer Steuerermäßigung für Beiträge generell ausschließt, die im Rahmen eines Rentensparplans geleistet werden, der von einem in einem anderen Mitgliedstaat als dem Königreich Belgien ansässigen Finanzinstitut verwaltet wird, kann folglich nicht durch die Notwendigkeit gerechtfertigt sein, die Kohärenz des Steuersystems zu gewährleisten.

41      Als Zweites versucht das Königreich Belgien, die fragliche Regelung damit zu rechtfertigen, dass eine wirksame steuerliche Kontrolle erforderlich sei.

42      Nach ständiger Rechtsprechung kann die Notwendigkeit, die Wirksamkeit der steuerlichen Kontrollen zu gewährleisten, eine Beschränkung von Grundfreiheiten rechtfertigen (Urteil vom 6. Juni 2013, Kommission/Belgien, Rn. 51).

43      Es ist indessen daran zu erinnern, dass sich ein Mitgliedstaat auf die Richtlinie 77/799 berufen kann, um von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats alle Informationen einzuholen, die er für die zutreffende Festsetzung der von dieser Richtlinie erfassten Abgaben benötigt (vgl. Urteil vom 19. November 2009, Kommission/Italien, C‑540/07, Slg. 2009, I‑10983, Rn. 60).

44      Außerdem hindert nichts die belgischen Steuerbehörden daran, von den Steuerpflichtigen die Nachweise zu verlangen, die sie für die zutreffende Festsetzung der betreffenden Steuern als erforderlich ansehen, und gegebenenfalls bei Nichtvorlage dieser Nachweise die beantragte Steuerermäßigung zu verweigern (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Oktober 2007, ELISA, C‑451/05, Slg. 2007, I‑8251, Rn. 95, und vom 6. Juni 2013, Kommission/Belgien, Rn. 54).

45      Unter diesen Umständen ist die fragliche Regelung nicht durch die Notwendigkeit einer wirksamen steuerlichen Kontrolle gerechtfertigt.

46      Im Übrigen kann sich das Königreich Belgien auch nicht wirksam darauf berufen, dass es das Interesse der Sparer an einer gesicherten Auszahlung der ihnen geschuldeten Renten im Rahmen des Ziels einer wirksamen steuerlichen Kontrolle schütze, die der Bekämpfung des Steuerbetrugs und nicht dem Schutz des Steuerpflichtigen diene (vgl. entsprechend Urteile vom 13. März 2008, Kommission/Spanien, C‑248/06, Rn. 34, und vom 5. Juli 2012, SIAT, C‑318/10, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 44).

47      Soweit davon auszugehen ist, dass ein derartiger Schutz aus einem zwingenden Grund des Allgemeininteresses in Form des Verbraucherschutzes erfolgt, ist festzustellen, dass das Königreich Belgien nicht nachgewiesen hat, dass die fraglichen Vorschriften nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um gewährleisten zu können, dass das geltend gemachte Ziel erreicht wird.

48      Das Königreich Belgien hat hierzu in seiner Klagebeantwortung nicht dargetan, dass es zum Schutz der Verbraucher kein anderes Mittel gibt, als sämtliche Zahlungen an in anderen Mitgliedstaaten ansässige Einrichtungen oder in anderen Mitgliedstaaten geführte Fonds von der Vergünstigung einer Steuerermäßigung für Rentensparpläne generell auszuschließen.

49      Unter diesen Umständen kommt eine Rechtfertigung aus Gründen des Schutzes der Steuerpflichtigen nicht in Betracht.

50      Nach alledem ist die durch die fragliche Regelung verursachte Behinderung des freien Dienstleistungsverkehrs nicht durch die vom Königreich Belgien geltend gemachten Ziele gerechtfertigt.

 Zum Verstoß gegen die Pflichten aus Art. 63 AEUV

51      Da die Vorschriften des AEU-Vertrags über den freien Dienstleistungsverkehr der streitigen Regelung entgegenstehen, braucht diese nicht gesondert im Licht des Art. 63 AEUV über die Niederlassungsfreiheit geprüft zu werden (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Dänemark, Rn. 76, und vom 6. Juni 2013, Kommission/Belgien, Rn. 74).

52      Folglich ist festzustellen, dass das Königreich Belgien dadurch gegen seine Pflichten aus Art. 56 AEUV verstoßen hat, dass es eine Steuerermäßigung im Rahmen von Rentensparplänen eingeführt und beibehalten hat, die nur auf Zahlungen an in Belgien ansässige Einrichtungen und Fonds anwendbar ist.

Quelle: curia.europa.eu
An dieser Fassung sind noch Änderungen möglich; verbindlich sind nur die in der "Sammlung der Rechtsprechung des Gerichtshofes und des Gerichts" und im "Amtsblatt der Europäischen Union" veröffentlichten Fassungen.
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