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VG Frankfurt a.M.: Grundsteuerbescheide der Stadt Bad Homburg betreffend Grundsteuer B für 2012 waren rechtmäßig

Verwaltungsgericht Frankfurt am Main 7.3.2014, Pressemitteilung Nr. 06/2014

Die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main hat mit Urteil vom gestrigen Tag festgestellt, dass Grundsteuerbescheide der beklagten Stadt Bad Homburg betreffend die Grundsteuer B für die Jahre 2012 rechtmäßig waren.

Dem Gericht lagen sechs Klagen verschiedener Kläger vor, mit denen diese sich gegen Grundsteuerbescheide betreffend die Erhebung der Grundsteuer B für das Jahr 2012 wehrten. Der Hebesatz für die Berechnung der Grundsteuer war zuvor von der beklagten Stadt von 240% auf 345% angehoben worden. Die Kläger führten im Wesentlichen aus, dass die Erhebung der Grundsteuer B im Jahr 2012 rechtwidrig sei, weil sie gegen § 93 der Hessischen Gemeindeordnung verstoße. In dieser Vorschrift wird festgelegt, dass die Gemeinden Abgaben nach den gesetzlichen Vorschriften erheben ( Abs1 ), um ihren Finanzierungsbedarf für die ihnen obliegenden Aufgaben zu decken.

In § 93 Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung wird bestimmt, dass die Gemeinde die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Erträge und Einzahlungen

  1. soweit vertretbar und geboten aus Entgelten für Ihre Leistungen,
  2. im Übrigen aus Steuern

zu beschaffen hat, soweit die sonstigen Erträge und Einzahlungen nicht ausreichen.

Die Kläger sind der Auffassung, dass die Kommune nicht eine Erhöhung der Grundsteuer festlegen dürfe, wenn sie nicht andere Einnahmequellen vorrangig nutze; so verfüge die Stadt Bad Homburg weder über eine Straßenausbaubeitragssatzung, die es ihr ermögliche, Ausbaubeiträge einzuziehen, noch erhebe die Kommune Kindergartengebühren.

Die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main hat mit Urteil vom gestrigen Tag festgestellt, dass sich der einzelne Bürger auf die Vorschrift des § 93 Hessische Gemeindeordnung nicht unmittelbar berufen kann, weil dieser Regelung kein drittschützender Charakter beigemessen werden kann. Deswegen musste auf die Frage, ob zunächst vor der Anhebung der Grundsteuer B auf andere Entgelte für die von der Kommune angebotenen Leistungen zurückgegriffen werden muss, an dieser Stelle nicht eingegangen werden.

Soweit die Gemeinde einerseits keine Straßenausbaubeitragssatzung erlassen hat und darüberhinaus auch auf die Erhebung von Kindergartengebühren verzichtet und andererseits zur Deckung ihres Finanzbedarfs nunmehr auf die Erhöhung der Grundsteuer B abstellt, so mag dies ein Vorgehen sein, dass unter Umständen rechtlich überprüft und beanstandet werden könnte. Dies könnte unter Umständen durch Maßnahmen der Kommunalaufsicht erfolgen. Der einzelne steuerpflichtige Bürger jedenfalls kann keinen Rechtsanspruch aus § 93 der Hessischen Gemeindeordnung dergestalt ableiten, dass die Gemeinde ihren Finanzbedarf zunächst aus Entgelten für Ihre Leistungen abdecken muss und erst im Übrigen auf Steuern zurückgreifen darf. Deshalb waren die Klagen abzuweisen.

Gegen die heute verkündeten Urteile kann ein Antrag auf Zulassung der Berufung eingelegt werden, über den dann der Hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel zu entscheiden hat.

Eine vollständige schriftliche Abfassung der Urteile lag zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht vor. Aktenzeichen: 6 K 1210/13.F, 6 K 1230/13. F, 6 K 1475/13.F, 6 K 1480/13.F, 6 K 1481/13.F und 6 K 1482/13.

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