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EuGH: Britische Steuerregelung zum Konzernabzug von Gesellschaften im Kontext eines Konsortiums verstößt gegen Niederlassungsfreiheit

Die Steuerregelung des Vereinigten Königreichs verstößt insoweit gegen die Niederlassungsfreiheit, als Gesellschaften im Kontext eines Konsortiums einen Konzernabzug nur geltend machen können, wenn die Bindegliedgesellschaft ihren Sitz im Vereinigten Königreich hat
Der Umstand, dass die Muttergesellschaft des Konzerns und des Konsortiums sowie mehrere zwischengeschaltete Gesellschaften ihren Sitz in Drittstaaten haben, wirkt sich nicht auf die Berücksichtigung der Niederlassungsfreiheit in einem solchen Kontext aus

Gerichtshof der Europäischen Union - Presse und Information - 1. April 2014, Pressemitteilung Nr. 46/14
Urteil in der Rechtssache C-80/12
Felixstowe Dock and Railway Company Ltd u.a. / The Commissioners for Her Majesty's Revenue & Customs

Im Vereinigten Königreich können die Verluste einer Gesellschaft vom steuerpflichtigen Gewinn einer anderen Gesellschaft abgezogen werden, wenn beide Gesellschaften zum selben Konzern gehören. In bestimmten Fällen kann die Verlustübertragung auch zwischen einer Gesellschaft, die zu einem Konsortium1 gehört, und einer anderen Gesellschaft erfolgen, deren Anteile unmittelbar oder mittelbar von dem Konsortium gehalten werden. Ebenso können Verluste zwischen einer Gesellschaft, die zu einem Konzern gehört, und einer anderen Gesellschaft, deren Anteile von einem Konsortium gehalten werden, übertragen werden, wenn diese Gesellschaften durch eine dritte Gesellschaft (Bindegliedgesellschaft) verbunden sind, die sowohl zu dem Konzern als auch zu dem Konsortium gehört.

Die Übertragung der Verluste ist nur möglich, wenn die Gesellschaft, die sie überträgt, und die Gesellschaft, die sie auf ihre Gewinne anrechnet, ihren Sitz oder eine Betriebsstätte im Vereinigten Königreich haben.

Die Hutchinson Whampoa Ltd, eine Gesellschaft mit Sitz in Hong Kong, ist die Muttergesellschaft eines internationalen Konzerns. Die Anteile der Hutchinson 3G UK Ltd, einer im Telekommunikationssektor tätigen Gesellschaft mit Sitz im Vereinigten Königreich, werden von einem Konsortium gehalten. Zu diesem Konsortium gehört u. a. die Hutchinson 3G UK Investment Sàrl mit Sitz in Luxemburg, die auch zu dem genannten Konzern gehört. Die Hutchinson 3G UK Investment Sàrl ist somit eine Bindegliedgesellschaft im Sinne des Rechts des Vereinigten Königreichs. Ihre Anteile werden über verschiedene Gesellschaften, von denen einige ihren Sitz außerhalb der Union haben, mittelbar von der Hutchinson Whampoa Ltd gehalten.

Die Hutchinson 3G UK Ltd hat aufgrund erheblicher Investitionen in die Errichtung und den Betrieb eines Mobilfunknetzes Verluste erlitten. Gesellschaften mit Sitz im Vereinigten Königreich, die zum Hutchinson-Konzern gehören, wollten diese Verluste mit ihren Gewinnen verrechnen. Ihr Antrag wurde von den britischen Finanzbehörden mit der Begründung abgelehnt, dass die an der Verlustübertragung beteiligte Bindegliedgesellschaft weder ihren steuerlichen Sitz noch eine Betriebsstätte im Vereinigten Königreich habe.

Das First-tier Tribunal (Tax Chamber), bei dem mehrere Klagen gegen die Entscheidung der Finanzbehörden anhängig sind, fragt den Gerichtshof, ob die im Vereinigten Königreich bestehende Regelung über die Verlustübertragung mit der Niederlassungsfreiheit vereinbar ist.

In seinem Urteil vom heutigen Tag stellt der Gerichtshof fest, dass das für die Bindegliedgesellschaft aufgestellte Sitzerfordernis eine Ungleichbehandlung schafft zwischen den gebietsansässigen Gesellschaften, die durch eine im Vereinigten Königreich ansässige Bindegliedgesellschaft verbunden sind und die fragliche Steuervergünstigung erhalten, und den gebietsansässigen Gesellschaften, die durch eine in einem anderen Mitgliedstaat der Union ansässige Bindegliedgesellschaft verbunden sind und die Vergünstigung nicht erhalten. Diese Ungleichbehandlung, die die Gründung einer Bindegliedgesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat steuerlich weniger attraktiv macht, stellt eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit dar.

Der Gerichtshof führt insoweit aus, dass diese Beschränkung nicht mit zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt werden kann, die die Bekämpfung von Steuerumgehung oder das Ziel der Wahrung einer ausgewogenen Verteilung der Besteuerungsbefugnisse zwischen den Mitgliedstaaten betreffen.

Auch lässt der Umstand, dass die Muttergesellschaft des Konzerns sowie einige zwischengeschaltete Gesellschaften, deren Anteile von ihr gehalten werden, ihren Sitz außerhalb der Union haben, das Recht der Konzern- oder Konsortialgesellschaften mit Sitz in der Union unberührt, sich in vollem Umfang auf die Niederlassungsfreiheit zu berufen. Die Herkunft der Anteilseigner dieser Gesellschaften hat nämlich keine Auswirkungen auf die Rechte, die die Gesellschaften aus der Unionsrechtsordnung herleiten.

Der Gerichtshof entscheidet daher, dass die beanstandete Regelung nicht mit der Niederlassungsfreiheit vereinbar ist.


1 Anders als bei einem Konzern, bei dem die Anteile der Gesellschaften unmittelbar oder mittelbar von einer Muttergesellschaft gehalten werden, handelt es sich bei einem Konsortium um eine vorübergehende Zusammenarbeit zwischen mehreren Gesellschaften an einem Projekt oder Programm, mit der ein bestimmtes Ergebnis erzielt werden soll.

HINWEIS: Im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens können die Gerichte der Mitgliedstaaten in einem bei ihnen anhängigen Rechtsstreit dem Gerichtshof Fragen nach der Auslegung des Unionsrechts oder nach der Gültigkeit einer Handlung der Union vorlegen. Der Gerichtshof entscheidet nicht über den nationalen Rechtsstreit. Es ist Sache des nationalen Gerichts, über die Rechtssache im Einklang mit der Entscheidung des Gerichtshofs zu entscheiden. Diese Entscheidung des Gerichtshofs bindet in gleicher Weise andere nationale Gerichte, die mit einem ähnlichen Problem befasst werden.

Zur Verwendung durch die Medien bestimmtes nichtamtliches Dokument, das den Gerichtshof nicht bindet.
Der Volltext des Urteils ist auf der Curia-Website veröffentlicht

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