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EuGH erklärt den Beschluss der Kommission, wonach das deutsche Gesetz von 2012 über erneuerbare Energien (EEG 2012) staatliche Beihilfen umfasst habe, für nichtig

Gerichtshof der Europäischen Union, Pressemitteilung Nr. 44/19 vom 28. März 2019

Urteil in der Rechtssache C-405/16 P Deutschland / Kommission

Die Kommission hat nicht nachgewiesen, dass die im EEG 2012 vorgesehenen Vorteile staatliche Beihilfen darstellten, weil dabei staatliche Mittel zum Einsatz kamen.

Im Jahr 2012 führte Deutschland mit dem Gesetz über erneuerbare Energien (EEG 2012)1 eine Förderregelung zugunsten von Unternehmen ein, die Strom aus erneuerbaren Energiequellen und aus Grubengas erzeugen (EEG-Strom).

Das EEG 20122 garantierte diesen Erzeugern einen höheren Preis als den Marktpreis. Zur Finanzierung der Fördermaßnahme sah es eine „EEG-Umlage“ zulasten der Versorger vor, die die Letztverbraucher belieferten; in der Praxis wurde die Umlage auf die Letztverbraucher abgewälzt3. Bestimmte Unternehmen wie die stromintensiven Unternehmen des produzierenden Gewerbes konnten jedoch in den Genuss einer Begrenzung dieser (abgewälzten) Umlage kommen, um ihre internationale Wettbewerbsfähigkeit zu erhalten. Die EEG-Umlage war den überregionalen Übertragungsnetzbetreibern von Hoch- und Höchstspannungsnetzen (ÜNB) zu zahlen, die den EEG-Strom zu vermarkten hatten4.

Mit Beschluss vom 25. November 20145 stellte die Kommission fest, dass das EEG 2012 staatliche Beihilfen umfasse, wobei sie diese weitgehend billigte.

Die Kommission führte aus, die Förderung von Unternehmen, die EEG-Strom erzeugten, stelle zwar eine staatliche Beihilfe dar, doch sei diese mit dem Unionsrecht vereinbar. Zudem stufte sie die Verringerung der EEG-Umlage für stromintensive Unternehmen als staatliche Beihilfe ein. Da sie der Ansicht war, dass die Verringerungen zum größten Teil mit dem Unionsrecht vereinbar seien, ordnete sie nur die Rückforderung eines begrenzten Teils an.

Die von Deutschland gegen diesen Beschluss erhobene Klage wurde vom Gericht der Europäischen Union mit Urteil vom 10. Mai 2016 abgewiesen6.

Gegen dieses Urteil hat Deutschland beim Gerichtshof ein Rechtsmittel eingelegt.

Mit seinem heutigen Urteil gibt der Gerichtshof dem Rechtsmittel statt, hebt das Urteil des Gerichts auf und erklärt den Beschluss der Kommission für nichtig.

Der Gerichtshof kommt zu dem Ergebnis, dass das Gericht die mit der EEG-Umlage erwirtschafteten Gelder zu Unrecht als staatliche Mittel angesehen hat.

Infolgedessen fehlt eine Voraussetzung für die Einstufung der Vorteile, die sich aus den mit dem EEG 2012 eingeführten Mechanismen ergeben, als „Beihilfen“7.

Zum einen kann die EEG-Umlage einer Abgabe nicht gleichgestellt werden, da das EEG 2012 die Versorger nicht dazu verpflichtet, die aufgrund der EEG-Umlage gezahlten Beträge auf die von ihnen belieferten Letztverbraucher abzuwälzen. Insoweit reicht es nicht aus, dass die sich aus der EEG-Umlage ergebende finanzielle Belastung „in der Praxis“ auf die Letztverbraucher abgewälzt wurde.

Zum anderen hat das Gericht weder dargetan, dass der Staat eine Verfügungsgewalt über die mit der EEG-Umlage erwirtschafteten Gelder hatte, noch auch nur, dass er eine staatliche Kontrolle über die mit der Verwaltung dieser Gelder betrauten ÜNB ausübte.

Insbesondere spricht der Umstand, dass die Gelder aus der EEG-Umlage nach den Bestimmungen des EEG 2012 allein zur Finanzierung der Förder- und Ausgleichsregelung verwendet werden, eher dafür, dass der Staat eben nicht über diese Gelder verfügen konnte, d. h. keine andere Verwendung beschließen konnte. Zudem lassen die vom Gericht herangezogenen Gesichtspunkte zwar in der Tat den Schluss zu, dass die öffentlichen Stellen den ordnungsgemäßen Vollzug des EEG 2012 kontrollieren, nicht aber den Schluss, dass die mit der EEG-Umlage erwirtschafteten Gelder selbst unter staatlicher Kontrolle stehen.

Aus denselben Gründen stellt der Gerichtshof fest, dass die Kommission nicht nachgewiesen hat, dass die im EEG 2012 vorgesehenen Vorteile staatliche Beihilfen darstellten, weil dabei staatliche Mittel zum Einsatz kamen.

Daher hebt der Gerichtshof das Urteil des Gerichts auf und erklärt den Beschluss der Kommission für nichtig.


1 Gesetz zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien vom 28. Juli 2011 (BGBl. 2011 I S. 1634).

2 Das Gesetz galt vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Juli 2014. Ab dem 1. August 2014 wurde es durch das EEG 2014 ersetzt, das die Kommission mit Beschluss vom 23. Juli 2014 billigte (vgl. Pressemitteilung der Kommission IP/14/867).

3 Sie machte 20 % bis 25 % des Gesamtbetrags der Rechnung eines durchschnittlichen Letztverbrauchers aus.

4 Die EEG-Umlage stellte den etwaigen Differenzbetrag zwischen dem Preis, den die ÜNB auf dem Spotmarkt der Strombörse für den von ihnen in ihr Netz eingespeisten EEG-Strom erhielten, und der finanziellen Belastung dar, die ihnen durch die Rechtspflicht entstand, den EEG-Strom nach den gesetzlich festgelegten Tarifen zu vergüten. Diesen Differenzbetrag durften die ÜNB von den Versorgern verlangen, die die Letztverbraucher belieferten.

5 Beschluss (EU) 2015/1585 der Kommission vom 25. November 2014 über die Beihilferegelung SA.33995 (2013/C) (ex 2013/NN) [Deutschlands zur Förderung erneuerbaren Stroms und stromintensiver Unternehmen] (ABl. 2015, L 250, S. 122; vgl. auch Pressemitteilung der Kommission IP/14/2122).

6 Urteil des Gerichts vom 10. Mai 2016 in der Rechtssache Deutschland/Kommission (T-47/15; vgl. auch Pressemitteilung Nr. 49/16).

7 Damit Vorteile als „Beihilfen“ eingestuft werden können, müssen sie unmittelbar oder mittelbar aus staatlichen Mitteln gewährt werden und dem Staat zuzurechnen sein.

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