BMF: Beginn der Mitteilungsverpflichtung nach § 146a Absatz 4 Abgabenordnung (AO)

Bundesministerium der Finanzen 28. Juni 2024, IV D 2 - S 0316-a/19/10011 :009 (DOK 2024/0511821)

Durch das BMF-Schreiben vom 6. November 2019 - IV A 4 - S 0319/19/10002 :001, DOK 2019/0891800 - (BStBl I S. 1010 = SIS 19 16 52) wurde die Mitteilungsverpflichtung über den Einsatz oder die Außerbetriebnahme eines elektronischen Aufzeichnungssystems im Sinne des § 146a Absatz 1 Abgabenordnung (AO) nach § 146a Absatz 4 AO bis zum Einsatz einer elektroni­schen Übermittlungsmöglichkeit ausgesetzt.

Die elektronische Übermittlungsmöglichkeit wird über das Programm „Mein ELSTER“ und die ERiC-Schnittstelle ab dem 1. Januar 2025 zur Verfügung gestellt.

Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

I. Mitteilung von Kassen(-systemen)

Das Mitteilungsverfahren steht ab dem 1. Januar 2025 zur Verfügung.

Die Mitteilung von vor dem 1. Juli 2025 angeschafften elektronischen Aufzeichnungs­systemen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 KassenSichV ist bis zum 31. Juli 2025 zu erstatten.

Ab dem 1. Juli 2025 angeschaffte elektronische Aufzeichnungssysteme im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 KassenSichV sind innerhalb eines Monats nach Anschaffung mitzuteilen (§ 146a Absatz 4 Satz 2 AO). Dies gilt ebenfalls für ab dem 1. Juli 2025 außer Betrieb genommene elektronische Aufzeichnungssysteme (§ 146a Absatz 4 Satz 2 AO). Es ist zu beachten, dass bei der Mitteilung der Außerbetriebnahme elektronischer Aufzeichnungssysteme vorher die Anschaffung mitzuteilen ist.

Elektronische Aufzeichnungssysteme im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 KassenSichV, die vor dem 1. Juli 2025 endgültig außer Betrieb genommen wurden und im Betrieb nicht mehr vorgehalten werden, sind nur mitzuteilen, wenn die Meldung der Anschaffung des elektronischen Aufzeichnungssystems zu diesem Zeitpunkt bereits erfolgt ist. Die Rz. 145 bis 155 der Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Auf­zeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD -BMF-Schreiben vom 28. November 2019 - IV A 4 - S 0316/19/10003:001, BStBl I S. 1269) bleiben unberührt.

Weiter wird darauf hingewiesen, dass nach Nr. 1.16.1.4 des AEAO zu § 146a bei jeder Mitteilung stets alle elektronischen Aufzeichnungssysteme einer Betriebsstätte in der einheit­lichen Mitteilung zu übermitteln sind.

Nicht angeschaffte (z. B. gemietete oder geleaste) elektronische Aufzeichnungssysteme stehen angeschafften elektronischen Aufzeichnungssystemen gleich (Nr. 1.16.2.6 des AEAO zu § 146a).

II. Mitteilung von EU-Taxametern und Wegstreckenzählern

Das Mitteilungsverfahren steht ab dem 1. Januar 2025 zur Verfügung.

Von der Mitteilung nach § 146a Absatz 4 AO für EU-Taxameter- und Wegstreckenzähler im Sinne des § 1 Absatz 2 KassenSichV, die ohne eine zertifizierte technische Sicherheitsein­richtung verwendet werden, ist bis zur Implementierung der zertifizierten technischen Sicher­heitseinrichtung, längstens für den Zeitraum der Nichtbeanstandung (BMF-Schreiben vom 13. Oktober 2023 - IV D 2 - S 0319/20/10002 :010; DOK 2023/0969715 - BStBl I S. 1718 = SIS 23 16 82), abzusehen.

EU-Taxameter und Wegstreckenzähler im Sinne des § 1 Absatz 2 KassenSichV, die vor dem 1. Juli 2025 angeschafft oder mit einer TSE ausgerüstet wurden und deswegen die Nichtbeanstandung des BMF-Schreibens vom 13. Oktober 2023, a.a.O., nicht mehr in Anspruch nehmen, sind bis zum 31. Juli 2025 mitzuteilen.

Ab dem 1. Juli 2025 angeschaffte oder mit einer TSE ausgerüstete EU-Taxameter und Wegstreckenzähler im Sinne des § 1 Absatz 2 KassenSichV sind innerhalb eines Monats nach Anschaffung oder Ausrüstung mit einer TSE mitzuteilen (§ 146a Absatz 4 Satz 2 AO). Ab dem 1. Juli 2025 außer Betrieb genommene EU-Taxameter und Wegstreckenzähler sind innerhalb eines Monats nach Außerbetriebnahme mitzuteilen (§ 146a Absatz 4 Satz 2 AO). Bei der Mitteilung der Außerbetriebnahme von EU-Taxametern und Wegstreckenzählern ist zu beachten, dass vorher die Anschaffung mitzuteilen ist.

EU-Taxameter und Wegstreckenzähler im Sinne des § 1 Absatz 2 KassenSichV, die vor dem 1. Juli 2025 endgültig außer Betrieb genommen wurden und im Betrieb nicht mehr vorgehalten werden, sind nur mitzuteilen, wenn die Meldung der Anschaffung oder Ausrüstung mit einer TSE des EU-Taxameters oder Wegstreckenzählers zu diesem Zeitpunkt bereits erfolgt ist.

Weiter wird darauf hingewiesen, dass nach Nr. 1.16.1.4 des AEAO zu § 146a bei jeder Mitteilung stets alle elektronischen Aufzeichnungssysteme einer Betriebsstätte in der einheitlichen Mitteilung zu übermitteln sind.

Nicht angeschaffte (z. B. gemietete oder geleaste) EU-Taxameter bzw. Wegstreckenzähler stehen angeschafften EU-Taxametern bzw. Wegstreckenzählern gleich (Nr. 1.16.2.6 des AEAO zu § 146a).

Die Vorgaben des § 146a Absatz 4 AO finden bei Wegstreckenzählern im Sinne des § 1 Absatz 2 KassenSichV nur Anwendung, sofern diese am oder nach dem 1. Juli 2024 erstmalig in den Verkehr gebracht wurden.

III. Aufhebung von BMF-Schreiben

Das BMF-Schreiben vom 6. November 2019 - IV A 4 - S 0319/19/10002 :001, DOK 2019/0891800 - (BStBl I S. 1010 = SIS 19 16 52) wird vollständig aufgehoben.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht

  • „Vielen Dank für die stets freundliche und konstruktive Betreuung durch Ihr Haus“

    Horst Flick, Groß- und Konzernbetriebsprüfer in Hessen

  • „Irgendwann innerhalb dieser 20 Jahre habe ich es einmal mit einem anderen Anbieter versucht. Das war aber gleich wieder vorbei. Nachher wusste ich SIS erst richtig zu schätzen.“

    Brigitte Scheibenzuber, Steuerberaterin, 84137 Vilsbiburg

  • „Ihre Datenbank ist eigentlich schier unerschöpflich und ich arbeite sehr gern damit. Ein großes Lob für die leichte Handhabung, die vielfachen Suchmöglichkeiten und überhaupt.“

    Ingrid Nigmann, Kanzlei Dipl.-Kfm. Georg-Rainer Rätze, 39112 Magdeburg

  • „Wir benutzen mit größter Zufriedenheit Ihre Datenbank, sie stellt wirklich eine enorme Erleichterung im täglichen Arbeitsleben dar.“

    Schneider, Siebert & Kulle, Partnerschaftsgesellschaft, 60486 Frankfurt

  • „Ich möchte nicht versäumen, Sie für die ‘SteuerMail’ zu loben. Die Aktualität und die Auswahl der Themen ist wirklich sehr gut.“

    Frank Zoller, Rechtsanwalt und Steuerberater, 75179 Pforzheim

  • „Sie haben offensichtlich die Bedürfnisse des steuerberatenden Berufs bei seiner Arbeit richtig eingeschätzt. Die Zuordnung der verschiedenen Dokumente zur jeweiligen Rechts-Vorschrift ist schlichtweg genial. Auch der Hinweis auf weitere Kommentare und Aufsätze ist außerordentlich wertvoll.“

    Willi Besenhart, Steuerberater, 81739 München

  • "Es macht wirklich Spaß mit Ihrer Datenbank zu arbeiten."

    Robert Kochs, Steuerberater, 52074 Aachen

  • "Ich bin sehr zufrieden. Die Datenbank ist äußerst hilfreich, Preis-Leistungsverhältnis stimmt."

    Erika Dersch, Steuerberaterin, 82431 Kochel am See

  • "Bin von Anfang an begeisterter Anwender und möchte SIS nicht mehr missen."

    Harald Dörr, Steuerberater, 63571 Gelnhausen

  • "Die SIS-Datenbank ist hervorragend; m.E. besser als die von den Finanzbehörden in BW verwendete Steuerrechtsdatenbank."

    Wolfgang Friedinger, 89077 Ulm

  • "Sehr gut ist die SteuerMail mit den Anlagen und die Internetseite mit den aktuellen Themen!"

    Karin Pede, IHR-ZIEL.DE GmbH, 91320 Ebermannstadt

  • "Mit Ihrer SIS-Datenbank bin ich seit Jahren sehr glücklich, hat mir schon sehr viel geholfen und der Preis ist nach wie vor sehr zivil für diese feine Geschichte."

    G. Grisebach, Steuerberaterin

  • "Auf vieles kann man verzichten - auf SIS niemals! Herzlichen Glückwunsch zur aktuellen SIS-Datenbank, vielen Dank für Ihren äußerst aktuellen Informations-Service"

    Friedrich Heidenberger, Steuerberater, 90530 Wendelstein

  • "Ihre Datenbank ist konkurrenzlos benutzerfreundlich."

    Godehard Wedemeyer, 47807 Krefeld

  • "Ich bin sehr zufrieden - rundum ein Lob von meiner Seite. Ich nutze die SIS-Datenbank schon seit vielen Jahren und finde sie sehr, sehr gut."

    Reinhard Geiges, Finanzbeamter, 70173 Stuttgart

  • "Herzlichen Dank für die schnelle Antwort. Das funktioniert, wie alles bei Ihnen, wunderbar. An dieser Stelle mal ein großes Lob an das gesamte Team. Ich bin wirklich froh, dass es Sie gibt."

    Uwe Lewin, Geschäftsführer Exacta Steuerberatungs GmbH, 07546 Gera

  • Bedienkomfort
  • Handbuecher
  • Google für Steuerprofis
  • Kanzleialltag
  • SIS & Agenda
  • So übersichtlich kann eine Datenbank sein.

    » MEHR

  • Jetzt das Geld für teuere Handbücher sparen!

    In der SIS-Datenbank sind sie bereits drin!

    » MEHR

  • Kennen Sie das "Google" für Steuerprofis?

    » MEHR

  • Alles, was den Kanzleialltag leichter macht.

    » MEHR

  • Zusatz-Vorteile mit Agenda-Software

    » MEHR