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BMF: Anwendung der Mitteilungsverordnung (MV) ab 1. Januar 2025

Bundesministerium der Finanzen 26. September 2023, IV D 1 - S 0229/22/10002 :003 (DOK 2023/0926919)

Aufgrund der Ermächtigung in § 93a Absatz 1 AO hat die Bundesregierung am 7. September 1993 die Mitteilungsverordnung erlassen (BGBl. I Seite 1554). Diese Verordnung wurde zuletzt durch die Sechste Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I Seite 2432) geändert.

Nach der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung der Mitteilungsverordnung (MV) ab dem 1. Januar 2025 Folgendes:

  1. Zweck der Verordnung
  2. Mitteilungsverpflichtete (§ 1 MV)
    2.1 Behörden und andere öffentliche Stellen
    2.2 Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten
  3. Ausnahmen von der Mitteilungspflicht
    3.1 Ausnahmen von der Mitteilungspflicht nach § 93a Absatz 2 AO
    3.2 Ausnahmen von der Mitteilungspflicht nach §§ 1 und 7 Absatz 1 und Absatz 2 MV
    3.3 Mitteilungen aufgrund anderer Vorschriften (§ 1 Absatz 1 Satz 2 MV)
    3.4 Nachteile für das Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes (§ 1 Absatz 1 Sätze 3 und 4 MV)
    3.5 Sozialgeheimnis; nach Landesrecht zu erbringende Sozialleistungen (§ 1 Absatz 2 MV)
    3.6 Besondere Zahlungsempfänger (§ 7 Absatz 1 MV)
    3.7 Bagatellgrenze (§ 7 Absatz 2 Satz 1 MV)
  4. Mitteilungen nach §§ 2 bis 6 MV
    4.1 Mitteilungen von Behörden
    4.1.1 Allgemeine Zahlungsmitteilungen (§ 2 MV)
    4.1.1.1 Mitteilungen nach § 2 Absatz 1 Sätze 1 und 2 MV
    4.1.1.2 Besondere Ausnahmen nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3, Absätze 2 und 3 MV
    4.1.1.2.1 Steuerabzug oder anderweitige Mitteilungspflicht (§ 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 MV MV)
    4.1.1.2.2 Geringe oder keine steuerliche Bedeutung (§ 2 Absatz 2 MV)
    4.1.1.2.3 Befristete Befreiung der in § 93a Absatz 2 AO genannten Stellen von der Mitteilungspflicht über Zahlungen (§ 2 Absatz 3 MV)
    4.1.2 Wegfall oder Einschränkung einer steuerlichen Vergünstigung (§ 4 MV)
    4.1.3 Ordnungsgelder nach § 335 HGB (§ 4a MV)
    4.1.4 Ausgleichs- und Abfindungszahlungen nach dem Flurbereinigungsgesetz (§ 5 MV)
    4.1.5 Gewerberechtliche Erlaubnisse und Gestattungen (§ 6 MV)
    4.1.5.1 Mitteilungen nach § 6 Absatz 1 MV
    4.1.5.2 Mitteilungen der Bundesagentur für Arbeit nach § 6 Absatz 2 MV
    4.2 Mitteilungen öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten (§ 3 MV)
    4.2.1 Mitteilungen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 i. V. m. Absatz 2 MV
    4.2.2 Besondere Ausnahmen nach § 3 Absatz 1 Satz 2 MV
  5. Verfahren bei Mitteilungen nach §§ 2, 3, 4, 4a, 5 und 6 MV
    5.1 Form der Mitteilungen (§ 8 Absatz 1 MV)
    5.2 Inhalt der Mitteilungen (§ 8 Absatz 1 MV)
    5.2.1 Daten zur mitteilungspflichtigen Stelle (§ 93c Absatz 1 Nummer 2 Buchst. a und b AO)
    5.2.2 Daten zur Identifizierung des von der Mitteilung betroffenen Steuerpflichtigen (§ 93c Absatz 1 Nummer 2 Buchst. c und d AO)
    5.2.3 Daten zur Einordnung der übermittelten Daten (§ 93c Absatz 1 Nummer 2 Buchst. e AO)
    5.2.4 Daten zum mitteilungspflichtigen Vorgang (§ 93c Absatz 1 Nummer 2 AO i. V. m. § 8 Absatz 1 Satz 2 MV)
    5.3 Zeitpunkt der Mitteilung
    5.4 Berichtigung der elektronischen Mitteilungen
    5.5 Ausnahme von der elektronischen Übermittlung
    5.6 Unterrichtung der Betroffenen
  6. Elektronische Mitteilungen des Bundesamts für Justiz nach § 4a MV
    6.1 Form und Empfänger der Mitteilung
    6.2 Inhalt der Mitteilung
    6.3 Zeitpunkt der Mitteilung
    6.4 Unterrichtung des Betroffenen
    6.5 Sonstiges
  7. Elektronische Mitteilungen über Billigkeitsleistungen zur temporären Kostendämpfung des Erdgas- und Strompreisanstiegs nach dem Energiekostendämpfungsprogramm (§ 13a MV)
    7.1 Form und Empfänger der Mitteilung
    7.2 Inhalt der Mitteilung
    7.3 Zeitpunkt der Mitteilung
    7.4 Unterrichtung des Betroffenen
  8. Elektronische Mitteilungen über öffentliche Hilfsleistungen aus Anlass der Starkregen- und Hochwasserkatastrophe im Juli 2021 (§ 14 MV)
    8.1 Form und Empfänger der Mitteilung
    8.2 Inhalt der Mitteilung
    8.3 Zeitpunkt der Mitteilung
    8.4 Unterrichtung des Betroffenen

Anlage 1: Bundeseinheitlich zugelassene Ausnahmen von der Mitteilungspflicht nach § 2 Absatz 2 MV
Anlage 2: Bundeseinheitlich zugelassene Ausnahmen von der Mitteilungspflicht nach § 14 Absatz 4 Satz 3 MV

(...)

Auf den Internetseiten des BMF:

Vollständiges BMF-Schreiben [pdf, 183 kB]

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