Unter Aufhebung der bisherigen Anordnungen wird die Zuständigkeit für Stundungen nach § 222 AO und nach § 6 Abs. 4 AStG in der bis zum 30. Juni 2021 geltenden Fassung, Erlasse nach § 227 AO, Billigkeitsmaßnahmen nach § 163 AO, Absehen von Festsetzungen nach § 156 Abs. 2 AO und Niederschlagungen nach § 261 AO von Landessteuern und sonstigen durch Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern und Abgaben - jeweils einschließlich Nebenleistungen - sowie für den Verzicht auf Zinsen nach § 234 Abs. 2, § 237 Abs. 4 AO, soweit sie auf durch Landesfinanzbehörden verwaltete Steuern und Abgaben erhoben werden, wie folgt geregelt:
Hinweis:
Soweit nachfolgend von Oberfinanzdirektion die Rede ist, gelten die Bestimmungen auch für die Behörden im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 4a AO.
A. Regelung der Zuständigkeit
I. Stundungen nach § 222 AO und nach § 6 Abs. 4 AStG in der bis zum 30. Juni 2021 geltenden Fassung
Die Finanzämter sind befugt zu stunden:
Stundungen sind stets unter dem Vorbehalt des Widerrufs auszusprechen.
II. Billigkeitsmaßnahmen nach §§ 163, 227 AO, § 234 Abs. 2 und § 237 Abs. 4 AO
Die Finanzämter sind befugt:
Vertrauensschutz und Treu und Glauben gelten als Billigkeitsgründe im Sinne der §§ 163, 222, 227 AO.
III. Absehen von Festsetzungen nach § 156 Abs. 2 AO und Niederschlagungen nach § 261 AO
Die Zustimmung der Oberfinanzdirektion ist einzuholen:
a) beim Absehen von der Festsetzung nach § 156 Abs. 2 AO, wenn der Betrag 25.000 Euro übersteigt; der Betrag kann in der Regel geschätzt werden;
b) bei Niederschlagungen nach § 261 AO von Beträgen, die 250.000 Euro übersteigen. Die Zustimmung ist nicht einzuholen bei der Niederschlagung von Insolvenzforderungen. Die Zustimmung ist ferner nicht einzuholen, wenn innerhalb der letzten zwölf Monate eine Zustimmung zur Niederschlagung der Steuern dieser Steuerart und dieses Veranlagungszeitraums bzw. dieser Nebenleistungen (vgl. Abschnitt B. I.) erteilt worden ist.
IV. Zuständigkeit beim Verzicht auf Mittelbehörden (§ 2a FVG)
Ist keine Oberfinanzdirektion eingerichtet, ist bei Überschreiten der für die Vorlage an die Oberfinanzdirektion maßgeblichen Grenzen die Zustimmung der obersten Landesfinanzbehörde einzuholen.
B. Gemeinsame Anordnungen
I. Zuständigkeitsgrenzen
1. Für die Feststellung der Zuständigkeitsgrenzen sind jede Steuerart und jeder Veranlagungszeitraum für sich zu rechnen; erstreckt sich die Maßnahme nach § 163 Abs. 1 Satz 2 AO auf mehrere Jahre, so sind die Beträge, die auf die einzelnen Jahre entfallen, zu einem Gesamtbetrag zusammenzurechnen. Bei Steuerarten ohne bestimmten Veranlagungszeitraum (z. B. Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer) gilt das Kalenderjahr als Veranlagungszeitraum; bei den Einzelsteuern ist jeder Steuerfall für sich zu betrachten. Etwaige vorher ausgesprochene Bewilligungen sind zu berücksichtigen. Vorauszahlungen für einen Veranlagungs- bzw. Besteuerungszeitraum sind zusammenzurechnen; sie sind jedoch nicht in einen Jahresbetrag hochzurechnen.
2. Steuerliche Nebenleistungen (§ 3 Abs. 4 AO) sind dem Hauptbetrag nicht hinzuzurechnen. Sie gelten jedoch selbst als Hauptbetrag, soweit für sie eine der in diesem Erlass genannten Maßnahmen getroffen werden soll.
Ist für eine Steuerart und einen Veranlagungszeitraum die Zustimmungsgrenze überschritten, so unterliegen die beantragten Billigkeitsmaßnahmen vollumfänglich dem Zustimmungsvorbehalt.
II. Ablehnung von Anträgen
Die Finanzämter und die Oberfinanzdirektionen sind unabhängig von der Höhe des Betrages berechtigt, Anträge auf Stundung nach § 222 AO und § 6 Abs. 4 AStG, auf abweichende Festsetzung nach § 163 AO, auf Erlass nach § 227 AO sowie auf Verzicht nach § 234 Abs. 2 AO und § 237 Abs. 4 AO abzulehnen, wenn diese Anträge für nicht begründet erachtet werden.
III. Vorlage von Anträgen
Die Finanzämter und die Oberfinanzdirektion haben Anträge auf eine der in Abschnitt B. II. bezeichneten Maßnahmen der zuständigen übergeordneten Behörde vorzulegen, wenn die Anträge ganz oder teilweise für begründet erachtet und die im Abschnitt A. bezeichneten Grenzen überschritten werden oder wenn aus besonderen Gründen die Vorlage angezeigt ist.
Die Zustimmung der jeweils zuständigen Landesfinanzbehörde ist nicht einzuholen bei Ratenzahlungsvereinbarungen nach § 6 Abs. 4 AStG in der ab dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung, bei der Zustimmung zu einem Restrukturierungsplan oder außergerichtlichen
Schuldenbereinigungsplan sowie bei Billigkeitsmaßnahmen über Insolvenzforderungen im Verbraucherinsolvenzverfahren und im Regelinsolvenzverfahren.
In den Fällen von Abschnitt II Nummer 3 des BMF-Schreibens vom 5. Juli 2023 (BStBl I S. 1467) können die Länder ergänzende Weisungen erlassen, inwieweit auf die Zustimmung der obersten Landesfinanzbehörde und/oder der Oberfinanzdirektion verzichtet wird.
Diese Erlasse ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen. Sie treten an die Stelle der Erlasse vom 5. Juli 2023 (BStBl I S. 1468).
Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg FM3-S 0336-1/18
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat 37 – S 0336 – 1/13
Senatsverwaltung für Finanzen Berlin S 0336-1/2020-1
Ministerium der Finanzen und für Europa des Landes Brandenburg 12-33-S 0512/2025-001/001
Der Senator für Finanzen der Freien Hansestadt Bremen S 0457-833/2014-1107/2015
Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg FB5.S0336-2025/002-51
Hessisches Ministerium der Finanzen S0457-A-00027-0353-II 1#2004-00001
Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern S 0457-00000-2015/002-012
Niedersächsisches Finanzministerium 33-S 0512/001-0001
Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen S 0336 – 2 – 2025 – 12955 – V A 3
Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz S 0336#2020/0002-0401 447
Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft Saarland S 0336-1#029
Sächsisches Staatsministerium der Finanzen 31-S 0512/2/46-2025/44109
Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt 44 – S 0457 – 8
Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein S 0457-108 - 26128/2007
Thüringer Finanzministerium 1040-23-S 0453/ 4