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Gleich lautende Ländererlasse: Gewerbesteuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der gestiegenen Energiekosten als Folge des Angriffskrieges Russlands gegen die Ukraine

Gleich lautende Erlasse
der obersten Finanzbehörden der Länder

zu
gewerbesteuerlichen Maßnahmen zur Berücksichtigung der gestiegenen Energiekosten als Folge des Angriffskrieges Russlands gegen die Ukraine
vom 20. Oktober 2022

Der völkerrechtswidrige Überfall Russlands auf die Ukraine und die daraufhin beschlossenen Sanktionen der EU begründen teils schwerwiegende Folgen für Unternehmen in Deutschland.

Nach dem Ergebnis einer Erörterung der obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur angemessenen Berücksichtigung dieser besonderen Situation bei nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffenen Steuerpflichtigen bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Vorauszahlungen (§ 19 Abs. 3 Satz 3 GewStG) Folgendes:

Nach § 19 Abs. 3 Satz 3 GewStG kann auch das Finanzamt bei Kenntnis veränderter Verhältnisse hinsichtlich des Gewerbeertrags für den laufenden Erhebungszeitraum die Anpassung der Gewerbe-steuer-Vorauszahlungen veranlassen. Das gilt insbesondere für die Fälle, in denen das Finanzamt Einkommensteuer- und Körperschaftsteuervorauszahlungen anpasst (R 19.2 Abs. 1 Satz 5 GewStR). Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen sind bei bis zum 31. März 2023 eingehenden Anträgen keine strengen Anforderungen zu stellen. Über Anträge auf Herabsetzung des Gewerbesteuermess-betrags für Zwecke der Vorauszahlungen unter Einbeziehung der aktuellen Situation soll zeitnah entschieden werden. Auch eine rückwirkende Anpassung des Gewerbesteuermessbetrags für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen für das Jahr 2022 ist im Rahmen der Ermessensentscheidung möglich.

Nimmt das Finanzamt eine Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Vorauszahlungen vor, ist die betreffende Gemeinde hieran bei der Festsetzung ihrer Gewerbesteuer-Voraus-zahlungen gebunden (§ 19 Abs. 3 Satz 4 GewStG).

Für etwaige Stundungs- und Erlassanträge gilt auch im Hinblick auf einen möglichen Zusammenhang mit Auswirkungen des Angriffskrieges Russlands auf die Ukraine, dass diese an die Gemeinden und nur dann an das zuständige Finanzamt zu richten sind, wenn die Festsetzung und die Erhebung der Gewerbesteuer nicht den Gemeinden übertragen worden ist (§ 1 GewStG und R 1.6 Abs. 1 GewStR).

Diese Erlasse ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.

Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg
FM3-G 1460-1/5

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, und für Heimat
33- G 1460-3/1

Senatsverwaltung für Finanzen Berlin
III A -G 1500-2/2022-1

Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg
35 – G 1460/22#01#01

Die Senatorin für Finanzen der Freien Hansestadt Bremen
900-G 1460-1/2020-1/2022

Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg
G 1460 – 2022/001 - 53

Hessisches Ministerium der Finanzen
G1498 A-003-II41

Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern
IV-G 1460-00000-2022/001-001

Niedersächsisches Finanzministerium
31-G 1460/003

Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen
G 1498 – 2 – 2022 -9181 – V B 4

Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz
G 1465#2022/0001-0401 444

Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft des Saarlandes
G 1460-1#002

Sächsisches Staatsministerium der Finanzen
33-G 1460/1/12-2022/63630

Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt
42-G 1460-7

Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein
VI 312 – G 1460 - 015

Thüringer Finanzministerium
1040-24-G 1498/12

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