§§ 109 und 149 der Abgabenordnung (AO) in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens (StModernG) vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1679) sind zwar am 1. Januar 2017 in Kraft getreten. Die neuen Regelungen sind allerdings erstmals anzuwenden für Besteuerungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2017 beginnen, und Besteuerungszeitpunkte, die nach dem 31. Dezember 2017 liegen (Artikel 97 § 10a Absatz 4 Satz 1 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung (EGAO) i. d. F. des StModernG). Für Besteuerungszeiträume, die vor dem 1. Januar 2018 beginnen, und Besteuerungszeitpunkte, die vor dem 1. Januar 2018 liegen, sind daher weiterhin §§ 109 und 149 AO in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung anzuwenden.
(1) Für das Kalenderjahr 2017 sind die Erklärungen
nach § 149 Absatz 2 AO (in der für den Besteuerungszeitraum 2017 anzuwendenden Fassung)
bis zum 31. Mai 2018
bei den Finanzämtern abzugeben.
(2) Bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, endet die Frist nicht vor Ablauf des fünften Monats, der auf den Schluss des Wirtschaftsjahres 2017/2018 folgt.
(1) Sofern die vorbezeichneten Steuererklärungen durch Personen, Gesellschaften, Verbände, Vereinigungen, Behörden oder Körperschaften im Sinne der §§ 3 und 4 StBerG angefertigt werden, wird vorbehaltlich des Absatzes 2 die Frist nach § 109 AO (in der für den Besteuerungszeitraum 2017 anzuwendenden Fassung) allgemein
bis zum 31. Dezember 2018
verlängert. Bei Steuererklärungen für Steuerpflichtige, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln (Abschnitt I Absatz 2), tritt an die Stelle des 31. Dezember 2018 der 31. Mai 2019.
(2) Es bleibt den Finanzämtern vorbehalten, Erklärungen mit angemessener Frist für einen Zeitpunkt vor Ablauf der allgemein verlängerten Frist anzufordern. Von dieser Möglichkeit soll insbesondere Gebrauch gemacht werden, wenn
Im Übrigen wird davon ausgegangen, dass die Erklärungen laufend fertig gestellt und unverzüglich eingereicht werden.
(3) Aufgrund begründeter Einzelanträge kann die Frist für die Abgabe der Steuererklärungen bis zum 28. Februar 2019 bzw. in den Fällen des Abschnitts I Absatz 2 bis zum 31. Juli 2019 verlängert werden. Eine weitergehende Fristverlängerung kommt grundsätzlich nicht in Betracht.
(4) Die allgemeine Fristverlängerung gilt nicht für Anträge auf Steuervergütungen. Sie gilt auch nicht für die Abgabe von Umsatzsteuererklärungen, wenn die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit mit Ablauf des 31. Dezember 2017 endete. Hat die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit vor dem 31. Dezember 2017 geendet, ist die Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr einen Monat nach Beendigung der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit abzugeben (§ 18 Absatz 3 Satz 2 i. V. m. § 16 Absatz 3 des Umsatzsteuergesetzes).
Diese Erlasse ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.
Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg
S 0320/56
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat
37 – S 0320-1/7
Senatsverwaltung für Finanzen Berlin
S 0320–1/2012-7
Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg
S 0320/2017#004
Die Senatorin für Finanzen der Freien Hansestadt Bremen
S 0320 A-1/2014-8/2017-13-1
Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg
S 0320-2017/008-51
Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern
S 0320-00000-2017/004-002
Niedersächsisches Finanzministerium
S 0320 - 67 - 33 11
Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen
S 0320 - 1 - V A 2
Saarland
Ministerium für Finanzen und Europa
S 0320-1#037
Sächsisches Staatsministerium der Finanzen
31-S 0320/48/4-2017/58254
Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt
44 – S 0320 – 56
Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein
S 0320 - 076
Thüringer Finanzministerium
S 0320 A - 1