Als Versicherungsnehmer wird grundsätzlich die Person bezeichnet, die im eigenen Namen mit einem Versicherer einen Versicherungsvertrag schließt und aus diesem sowohl berechtigt als auch verpflichtet ist. In der Praxis kommt es allerdings vor, dass sich bei Versicherungsverhältnissen, in die wie etwa im Bereich der maritimen Wirtschaft mehrere Personen einbezogen sind, aus den (Versicherungs-)Vertragsunterlagen nicht eindeutig ergibt, welche der dort genannten Personen der Versicherungsnehmer ist. Dieses Problem, das bei englischsprachigen Versicherungsverträgen als sog. Co-assured-Thematik diskutiert wird, tritt vor allem durch die Verwendung von im deutschen Rechtskontext ungebräuchlichen oder ungenauen Begriffen auf. Da die Frage der Versicherungsnehmereigenschaft Bedeutung hat für die Feststellung der Steuerbarkeit von Versicherungsentgeltzahlungen und für die Bestimmung des Steuerschuldners und um in diesen Fällen die Auslegung vertraglicher Abreden und die Würdigung sonstiger Umstände eines Sachverhalts zu erleichtern, sollen im Folgenden u. a. potenzielle Vertragselemente dargestellt werden, die für bzw. gegen die Annahme der Versicherungsnehmereigenschaft einer konkret in Rede stehenden Person sprechen.
Indizien für die Versicherungsnehmereigenschaft der in Rede stehenden Person sind:
Demgegenüber lässt die schlichte Einbeziehung der fraglichen Person in den Versicherungsschutz als bloßer Mitversicherter keinen Schluss auf die Rolle eines Versicherungsnehmers zu.
Indizien, die gegen die Versicherungsnehmereigenschaft einer Person sprechen:
Im Gegensatz dazu geben folgende Umstände keinen belastbaren Aufschluss über die Person des Versicherungsnehmers bzw. sind in diesem Zusammenhang versicherungsteuerrechtlich nicht relevant:
Während der Abschluss des Versicherungsvertrages im eigenen oder im fremden Namen jeweils eine eindeutige Bestimmung der Person des Versicherungsnehmers erlaubt, sind die weiteren genannten Kriterien keiner formelhaften Anwendung in dem Sinne zugänglich, dass bei Erfüllung eines einzelnen Kriteriums die Versicherungsnehmereigenschaft zwingend zu bejahen bzw. zu verneinen ist; entscheidend ist hier immer eine Gesamtwürdigung der Umstände des konkreten Einzelfalls.
Halten sich bei einem konkreten Sachverhalt die für eine Person als Versicherungsnehmer sprechenden Aspekte mit denen die Waage, die das Gegenteil nahelegen ("Non liquet"-Situation), ist nicht von der Versicherungsnehmereigenschaft der in Rede stehenden Person auszugehen.