BMF: Anwendungsfragen zur (erneuten) Verlängerung der Steuererklärungsfristen und weiterer damit zusammenhängender Fristen und Termine für die Besteuerungszeiträume 2020 bis 2024 durch das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz

Bundesministerium der Finanzen 23. Juni 2022, IV A 3 - S 0261/20/10001 :018 (DOK 2022/0633585)

Bezug: BMF-Schreiben vom 20. Juli 2021 (BStBl 2021 I S. 984 = SIS 21 11 78), ergänzt durch BMF-Schreiben vom 1. April 2022 (BStBl 2022 I S. 319 = SIS 22 05 13)

1 Anlage

Die Steuerpflichtigen und die sie beratenden Angehörigen der steuerberatenden Berufe sind durch die andauernde Corona-Pandemie und die Auswirkungen der Ukraine-Krise weiterhin stark belastet. Des Weiteren ist im Kalenderjahr 2022 mit erheblichen Zusatzarbeiten im Zusammenhang mit der Grundsteuerreform sowohl auf Seiten der Steuerpflichtigen als auch der Finanzverwaltung zu rechnen. Aus diesem Grund wurden die Erklärungsfristen des § 149 der Abgabenordnung (AO) und die damit zusammenhängenden Fristen und Termine (§ 109 Absatz 2, § 149 Absatz 4, § 152 Absatz 2 und § 233a Absatz 2 AO) durch das Vierte Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Viertes Corona-Steuerhilfegesetz) vom 22. Juni 2022, BGBl I S. 911, für den Besteuerungszeitraum 2020 erneut verlängert. Ferner wurden auch für die Besteuerungszeiträume 2021 bis 2024 ver­gleichbare Regelungen getroffen, durch die die gesetzlichen Fristverlängerungen (spätestens) bis zum Besteuerungszeitraum 2025 wieder abgebaut werden.

Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

Inhaltsverzeichnis

  1. Verlängerung der Fristen zur Abgabe der Steuer- und Feststellungserklärungen
    1. Nicht beratene Fälle (§ 149 Absatz 2 AO)
    2. Beratene Fälle (§ 149 Absatz 3 AO)
  2. Anwendungsregelung
  3. Vorzeitige Anforderung von Erklärungen (§ 149 Absatz 4 AO)
  4. Festsetzung von Verspätungszuschlägen (§ 152 AO)
  5. Verlängerung der zinsfreien Karenzzeiten (§ 233a Absatz 2 Satz 1 und 2 AO)

I. Anwendungsregelung

1 Dieses BMF-Schreiben tritt mit sofortiger Wirkung an die Stelle der BMF-Schreiben vom 20. Juli 2021 (BStBl I S. 984) und vom 1 April 2022 (BStBl I S. 319). Es ist für die Besteuerungszeiträume 2020 bis 2024 in allen offenen Fällen anzuwenden.

II. Verlängerung der Fristen zur Abgabe der Steuer- und Feststellungserklärungen

1. Nicht beratene Fälle (§ 149 Absatz 2 AO)

2 Steuer- und Feststellungserklärungen, die sich auf ein Kalenderjahr oder auf einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt beziehen und nicht von einer Person, einer Gesellschaft, einem Ver-band, einer Vereinigung, einer Behörde oder einer Körperschaft im Sinne der §§ 3 und 4 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) erstellt werden (nicht beratene Fälle), sind grundsätzlich spätestens sieben Monate nach Ablauf des Kalenderjahres oder sieben Monate nach dem gesetzlich bestimmten Zeitpunkt abzugeben (§ 149 Absatz 2 Satz 1 AO).

3 Bei nicht beratenen Steuerpflichtigen, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, endet die Erklärungsfrist für Steuer- und Feststellungserklärungen, in denen der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft selbst ermittelt wird, grundsätzlich nicht vor Ablauf des siebten Monats, der auf den Schluss des in dem Kalenderjahr begonnenen Wirtschaftsjahres folgt (§ 149 Absatz 2 Satz 2 AO).

4 Diese Fristen werden

  • für die Besteuerungszeiträume 2020 und 2021 jeweils um drei Monate,
  • für den Besteuerungszeitraum 2022 um zwei Monate und
  • für den Besteuerungszeitraum 2023 um einen Monat

verlängert (Artikel 97 § 36 Absatz 3 Nummer 3 und 4 des Einführungsgesetzes zur Abgaben-ordnung - EGAO -). Ab dem Besteuerungszeitraum 2024 gelten wieder die regulären sieben-monatigen Erklärungsfristen (vgl. Rn. 2 und 3).

5 In den Fällen des § 149 Absatz 2 Satz 1 AO (vgl. Rn. 2) tritt an die Stelle des 31. Juli des jeweiligen Folgejahres

  • für den Besteuerungszeitraum 2020:
    unter Berücksichtigung des § 108 Absatz 3 AO der November 2021
    (soweit dieser Tag in dem Land, zu dem das Finanzamt gehört, ein gesetzlicher Feiertag ist: der 2. November 2021),
  • für den Besteuerungszeitraum 2021:
    der Oktober 2022
    (soweit dieser Tag in dem Land, zu dem das Finanzamt gehört, ein gesetzlicher Feiertag ist: der 1. November 2022),
  • für den Besteuerungszeitraum 2022:
    unter Berücksichtigung des § 108 Absatz 3 AO der Oktober 2023 und
  • für den Besteuerungszeitraum 2023:
    unter Berücksichtigung des § 108 Absatz 3 AO der September 2024

(Artikel 97 § 36 Absatz 3 Nummer 3 EGAO).

6 In den Fällen des § 149 Absatz 2 Satz 2 AO (vgl. Rn. 3) tritt an die Stelle der Angabe „des siebten Monats“

  • für die Besteuerungszeiträume 2020 und 2021 die Angabe „des zehnten Monats“,
  • für den Besteuerungszeitraum 2022 die Angabe „des neunten Monats“ und
  • für den Besteuerungszeitraum 2023 die Angabe „des achten Monats“

(Artikel 97 § 36 Absatz 3 Nummer 4 EGAO).

Beispiel: Endet das Wirtschaftsjahr mit Ablauf des 30. Juni (vgl. § 4a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 EStG), tritt demzufolge an die Stelle des 31. Januar des jeweiligen Kalenderjahres, das auf den Schluss des in dem Kalenderjahr begonnenen Wirtschaftsjahres folgt

    • für den Besteuerungszeitraum 2020:
      unter Berücksichtigung des § 108 Absatz 3 AO der Mai 2022,
    • für den Besteuerungszeitraum 2021:
      unter Berücksichtigung des § 108 Absatz 3 AO der Mai 2023,
    • für den Besteuerungszeitraum 2022:
      unter Berücksichtigung des § 108 Absatz 3 AO der April 2024 und
    • für den Besteuerungszeitraum 2023:
      der Februar 2025.

7 Die gesetzlichen Fristverlängerungen nach Rn. 5 und 6 sind von Amts wegen zu beachten, ein Antrag des Steuerpflichtigen ist dazu nicht erforderlich.

8 Die Möglichkeit, im Einzelfall eine weitergehende Fristverlängerung zu beantragen bzw. zu gewähren (vgl. § 109 Absatz 1 AO), bleibt hiervon unberührt.

2. Beratene Fälle (§ 149 Absatz 3 AO)

9 Sofern Personen, Gesellschaften, Verbände, Vereinigungen, Behörden oder Körperschaften i. S. d. §§ 3 und 4 StBerG mit der Erstellung der in § 149 Absatz 3 AO genannten Erklärungen beauftragt sind (beratene Fälle), sind diese Steuer- und Feststellungserklärungen - vorbehaltlich einer Vorabanforderung nach § 149 Absatz 4 AO; vgl. hierzu Abschnitt III - grundsätzlich spätestens bis zum letzten Tag des Monats Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres abzugeben.

10 Für beratene Steuerpflichtige, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, endet die Erklärungsfrist für Steuer- und Feststellungserklärungen, in denen der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft selbst ermittelt wird, grundsätzlich mit Ablauf des 31. Juli des zweiten auf den Besteuerungs-zeitraum folgenden Kalenderjahres (§ 149 Absatz 3 i. V. m. § 149 Absatz 2 Satz 2 AO).

11 Diese Fristen werden

  • für die Besteuerungszeiträume 2020 und 2021 jeweils um sechs Monate,
  • für den Besteuerungszeitraum 2022 um fünf Monate,
  • für den Besteuerungszeitraum 2023 um drei Monate und
  • für den Besteuerungszeitraum 2024 um zwei Monate

verlängert (Artikel 97 § 36 Absatz 3 Nummer 1 und 2 EGAO). Ab dem Besteuerungszeitraum 2025 gelten wieder die regulären Erklärungsfristen (vgl. Rn. 9 und 10).

12 In den Fällen der Rn. 9 tritt an die Stelle des letzten Tages des Monats Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres

  • für den Besteuerungszeitraum 2020:
    der August 2022,
  • für den Besteuerungszeitraum 2021:
    der August 2023,
  • für den Besteuerungszeitraum 2022:
    der Juli 2024,
  • für den Besteuerungszeitraum 2023:
    unter Berücksichtigung des § 108 Absatz 3 AO der Juni 2025 und
  • für den Besteuerungszeitraum 2024:
    der April 2026

(Artikel 97 § 36 Absatz 3 Nummer 1 EGAO).

13 In den Fällen der Rn. 10 tritt an die Stelle des 31. Juli des zweiten auf den Besteuerungs-zeitraum folgenden Kalenderjahres

  • für den Besteuerungszeitraum 2020:
    der Januar 2023,
  • für den Besteuerungszeitraum 2021:
    der Januar 2024,
  • für den Besteuerungszeitraum 2022:
    der 31. Dezember 2024,
  • für den Besteuerungszeitraum 2023:
    der Oktober 2025 (soweit dieser Tag in dem Land, zu dem das Finanzamt gehört, ein gesetzlicher Feiertag ist, unter Berücksichtigung des § 108 Absatz 3 AO der 3. November 2025) und
  • für den Besteuerungszeitraum 2024:
    der September 2026

(Artikel 97 § 36 Absatz 3 Nummer 2 EGAO).

14 Die gesetzlichen Fristverlängerungen (vgl. Rn. 12 und 13) sind von Amts wegen zu beachten, ein Antrag des Steuerpflichtigen oder des mit der Erstellung der Erklärung Beauftragten i. S. d. §§ 3 und 4 StBerG ist dazu nicht erforderlich.

15 Vorzeitige Anforderungen von Steuer- und Feststellungserklärungen nach § 149 Absatz 4 AO bleiben von dieser Fristverlängerung unberührt (vgl. hierzu auch Abschnitt III).

16 Eine Verlängerung der (gesetzlich verlängerten) Erklärungsfristen durch das Finanzamt über die in den Rn. 12 und 13 genannten Fristenden hinaus ist nur unter den Voraussetzungen des § 109 Absatz 2 AO i. V. m. Artikel 97 § 36 Absatz 3 Nummer 1 und 2 EGAO möglich.

17 Die Fristen zur Einreichung von Steuer- und Feststellungserklärungen in beratenen Fällen können daher nur dann über die in den Rn. 12 und 13 genannten Fristenden hinaus verlängert werden, wenn der oder die Steuerpflichtige und die von ihm oder ihr beauftragte Person (z.B. ein Angehöriger der steuerberatenden Berufe als Vertreter oder Erfüllungsgehilfe) nachweislich ohne Verschulden verhindert sind oder waren, die Erklärungsfrist einzuhalten. Bei der Entscheidung über einen diesbezüglichen Antrag auf Fristverlängerung sind die von der Rechtsprechung zum Vorliegen einer „unverschuldeten Verhinderung“ entwickelten Grund-sätze zu beachten. Die Arbeitsüberlastung von Angehörigen der steuerberatenden Berufe kann daher für sich allein nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen eine Fristverlängerung durch das Finanzamt über die in den Rn. 12 und 13 genannten Fristen hinaus rechtfertigen.

III. Vorzeitige Anforderung von Erklärungen (§ 149 Absatz 4 AO)

18 Das Finanzamt kann in Fällen, in denen Steuer- und Feststellungserklärungen i. S. d. § 149 Absatz 3 AO durch Angehörige der steuerberatenden Berufe erstellt werden, unter den Voraussetzungen des § 149 Absatz 4 AO eine vorzeitige Abgabe der Steuer- und Feststellungserklärung grundsätzlich vor dem letzten Tag des Monats Februar, in den Fällen des § 149 Absatz 2 Satz 2 AO (Land- und Forstwirte mit abweichendem Wirtschaftsjahr) vor dem 31. Juli des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres anordnen (sog. Vorabanforderung). Eine Vorabanforderung darf nicht auf einen Zeitpunkt erfolgen, der innerhalb der in § 149 Absatz 2 AO bestimmten Fristen liegt (§ 149 Absatz 4 Satz 6 AO).

19 Steuer- und Feststellungserklärungen i. S. d. § 149 Absatz 3 AO für die Besteuerungszeit-räume 2020 bis 2024 können abweichend hiervon auch zu einem Termin vorzeitig angefordert werden, der nach dem letzten Tag des Monats Februar des zweiten auf den jeweiligen Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres und vor den in Rn. 12 genannten Zeit-punkten liegt (Artikel 97 § 36 Absatz 3 Nummer 1 EGAO). Eine Vorabanforderung darf in diesen Fällen keine kürzere Frist als die in Rn. 5 genannte Frist setzen.

Beispiel: Die Frist zur Abgabe einer durch einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe zu erstellenden Einkommensteuererklärung für den Besteuerungs-zeitraum 2022 (ohne Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft) endet nach § 149 Absatz 3 AO grundsätzlich mit Ablauf des 29. Februar 2024. Für den Besteuerungszeitraum 2022 wurde die Abgabefrist gesetzlich um fünf Monate verlängert und endet daher erst mit Ablauf des 31. Juli 2024 (vgl. Rn. 12).
Nach § 149 Absatz 4 Satz 1 (oder Satz 3) AO i. V. m. Artikel 97 § 36 Absatz 3 Nummer 1 EGAO darf das Finanzamt die Einkommensteuererklärung 2022 noch für nach dem 29. Februar 2024, aber vor dem 31. Juli 2024 liegende Zeitpunkte vorzeitig anfordern.

20 Entsprechendes gilt für Steuer- und Feststellungserklärungen i. S. d. § 149 Absatz 3 i. V. m. § 149 Absatz 2 Satz 2 AO von beratenen Land- und Forstwirten mit abweichendem Wirtschaftsjahr (Artikel 97 § 36 Absatz 3 Nummer 2 EGAO). Eine Vorabanforderung darf in diesen Fällen keine kürzere Frist als die in Rn. 6 genannte Frist setzen.

Beispiel: Die Frist zur Abgabe einer durch einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe zu erstellenden Einkommensteuererklärung eines Land- und Forstwirtes mit abweichendem Wirtschaftsjahr für den Besteuerungszeitraum 2022 endet nach § 149 Absatz 3 AO grundsätzlich mit Ablauf des 31. Juli 2024. Für den Besteuerungszeitraum 2022 wurde die Abgabefrist gesetzlich um fünf Monate verlängert und endet daher erst mit Ablauf des 31. Dezember 2024 (vgl. Rn. 13).
Nach § 149 Absatz 4 Satz 1 (oder Satz 3) AO i. V. m. Artikel 97 § 36 Absatz 3 Nummer 2 EGAO darf das Finanzamt die Einkommensteuererklärung 2022 noch für nach dem 31. Juli 2024, aber vor dem 2. Januar 2025 liegende Zeitpunkte vorzeitig anfordern.

IV. Festsetzung von Verspätungszuschlägen (§ 152 AO)

21 Gegen denjenigen, der seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Steuer- oder Feststellungs-erklärung nicht oder nicht fristgemäß nachkommt, kann ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden (§ 152 Absatz 1 AO). Unter den Voraussetzungen des § 152 Absatz 2 AO steht die Festsetzung des Verspätungszuschlags nicht mehr im Ermessen des Finanzamts, sondern ist gesetzlich vorgeschrieben. Dies gilt gleichermaßen für beratene wie für nicht beratene Fälle.

22 Wurde eine Steuer- oder Feststellungserklärung zwar nach Ablauf der (gesetzlich und ggf. auch durch das Finanzamt nach § 109 AO verlängerten) Erklärungsfrist und damit verspätet, aber noch

  • innerhalb von 14 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres oder innerhalb von 14 Monaten nach dem Besteuerungszeitpunkt (§ 152 Absatz 2 Nummer 1 AO) oder
  • innerhalb von 19 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres oder innerhalb von 19 Monaten nach dem Besteuerungszeitpunkt (§ 152 Absatz 2 Nummer 2 AO) in den Fällen des § 149 Absatz 2 Satz 2 AO

übermittelt, kann das Finanzamt nach § 152 Absatz 1 AO einen Verspätungszuschlag fest-setzen (Ermessensentscheidung).

23 Diese Zeitspanne, innerhalb derer die Entscheidung über die Festsetzung eines Verspätungs-zuschlags im Ermessen des Finanzamts liegt, wird für die Besteuerungszeiträume 2020 und 2021 um sechs Monate, für den Besteuerungszeitraum 2022 um fünf Monate, für den Besteuerungszeitraum 2023 um drei Monate und für den Besteuerungszeitraum 2024 um zwei Monate verlängert (Artikel 97 § 36 Absatz 3 Nummer 5 und 6 EGAO).

24 Das Finanzamt ist hingegen gesetzlich dazu verpflichtet einen Verspätungszuschlag festzusetzen, wenn die Steuer- oder Feststellungserklärung

  • für die Besteuerungszeiträume 2020 und 2021:
    nicht innerhalb von 20 Monaten,
  • für den Besteuerungszeitraum 2022:
    nicht innerhalb von 19 Monaten,
  • für den Besteuerungszeitraum 2023:
    nicht innerhalb von 17 Monaten und
  • für den Besteuerungszeitraum 2024:
    nicht innerhalb von 16 Monaten

nach Ablauf des Kalenderjahres oder nach dem Besteuerungszeitpunkt abgegeben wird (gebundene Entscheidung nach § 152 Absatz 2 Nummer 1 AO i. V. m. Artikel 97 § 36 Absatz 3 Nummer 5 EGAO).

25 Gleiches gilt, wenn die Steuer- oder Feststellungserklärung in den Fällen des § 149 Absatz 2 Satz 2 AO

  • für die Besteuerungszeiträume 2020 und 2021:
    nicht innerhalb von 25 Monaten,
  • für den Besteuerungszeitraum 2022:
    nicht innerhalb von 24 Monaten,
  • für den Besteuerungszeitraum 2023:
    nicht innerhalb von 22 Monaten und
  • für den Besteuerungszeitraum 2024:
    nicht innerhalb von 21 Monaten

nach Ablauf des Kalenderjahres oder nach dem Besteuerungszeitpunkt abgegeben wird (§ 152 Absatz 2 Nummer 2 AO i. V. m. Artikel 97 § 36 Absatz 3 Nummer 6 EGAO).

26 Die Entscheidung über die Festsetzung eines Verspätungszuschlags steht in den in Rn. 24 und 25 genannten Fällen gemäß § 152 Absatz 3 AO nur in folgenden Fällen im Ermessen des Finanzamts:

  • die Finanzbehörde hat die Frist für die Abgabe der Steuererklärung nach § 109 AO (ggf. rückwirkend) verlängert, die Erklärung wurde aber nach Ablauf der hiernach verlängerten Frist abgegeben,
  • die Steuer wurde auf null Euro oder auf einen negativen Betrag festgesetzt oder
  • die festgesetzte Steuer übersteigt nicht die Summe der festgesetzten Vorauszahlungen und der anzurechnenden Steuerabzugsbeträge.

V. Verlängerung der zinsfreien Karenzzeiten (§ 233a Absatz 2 Satz 1 und 2 AO)

27 Der Zinslauf der Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen nach § 233a AO („Vollverzinsung“) beginnt nach § 233a Absatz 2 Satz 1 AO allgemein 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist (allgemeiner Zinslauf).

28 Für die Einkommen- und Körperschaftsteuer beginnt der Zinslauf nach § 233a Absatz 2 Satz 2 AO regulär erst 23 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist, wenn die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft bei der erstmaligen Steuer-festsetzung die anderen Einkünfte überwiegen (besonderer Zinslauf).

29 Der allgemeine Zinslauf (vgl. Rn. 27) beginnt

  • für den Besteuerungszeitraum 2020:
    am Oktober 2022,
  • für den Besteuerungszeitraum 2021:
    am Oktober 2023,
  • für den Besteuerungszeitraum 2022:
    am September 2024,
  • für den Besteuerungszeitraum 2023:
    am Juli 2025 und
  • für den Besteuerungszeitraum 2024:
    am Juni 2026

(Artikel 97 § 36 Absatz 3 Nummer 7 EGAO).

30 Der besondere Zinslauf (vgl. Rn. 28) beginnt

  • für den Besteuerungszeitraum 2020:
    am Juni 2023,
  • für den Besteuerungszeitraum 2021:
    am Juni 2024,
  • für den Besteuerungszeitraum 2022:
    am Mai 2025,
  • für den Besteuerungszeitraum 2023:
    am März 2026 und
  • für den Besteuerungszeitraum 2024:
    am Februar 2027

(Artikel 97 § 36 Absatz 3 Nummer 8 EGAO).

31 Diese gesetzliche Verlängerung der Karenzzeiten (vgl. Rn. 29 und 30) gilt gleichermaßen für Nachzahlungs- wie für Erstattungszinsen. Sie gilt auch unabhängig davon, ob eine Steuererklärungspflicht besteht und ob es sich um einen beratenen oder nicht beratenen Fall handelt.

Anlage

Ablauf der Steuererklärungsfristen 2020 bis 2025 gemäß § 149 AO i. V. m. Artikel 97 § 36 Absatz 3 EGAO

Besteuerungszeitraum Nicht beratene
Steuerpflichtige
(§ 149 Absatz 2 Satz 1
AO)
Nicht beratene Land-
und Forstwirte
(§ 149 Absatz 2
Satz 2
AO)
1
Beratene
Steuerpflichtige
(§ 149 Absatz 3 AO)
Beratene Land- und
Forstwirte
(§ 149 Absatz 3
i.V. m. Absatz 2
Satz 2 AO)
1
2020 1. November 20212 2. Mai 2022 31. August 2022 31. Januar 2023
2021 31. Oktober 20223 2. Mai 2023 31. August 2023 31. Januar 2024
2022 2. Oktober 2023 2.  April 2024 31. Juli 2024 31. Dezember 2024
2023 2. September 2024 28.Februar 2025 2. Juni 2025 31. Oktober 20254
2024 31. Juli 2025 2. Februar 2026 30. April 2026 30. September 2026
2025 31. Juli 2026 1. Februar 2027 1. März 2027 2. August 2027

1 Nur Einkommensteuererklärungen von Steuerpflichtigen, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln. § 149 Absatz 2 Satz 2 AO ist nicht anwendbar, wenn die land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit zu Einkünften aus Gewerbebetrieb führt. Werden die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft gesondert festgestellt, gilt § 149 Absatz 2 Satz 2 AO nur für die Feststellungserklärung, nicht aber für die Einkommensteuererklärung des Land- oder Forstwirts. Grundannahme der Tabelle: das abweichende Wirtschaftsjahr endet mit Ablauf des 30. Juni des zweiten Kalenderjahres (§ 4a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 EStG).
2 Soweit dieser Tag in dem Land, zu dem das Finanzamt gehört, ein gesetzlicher Feiertag ist: 2. November 2021.
3 Soweit dieser Tag in dem Land, zu dem das Finanzamt gehört, ein gesetzlicher Feiertag ist: 1. November 2022.
4 Soweit dieser Tag in dem Land, zu dem das Finanzamt gehört, ein gesetzlicher Feiertag ist: 3. November 2025.

Ergänzende Hinweise:

  • Fällt das Ende einer Erklärungsfrist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet diese Frist mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktags (§ 108 Absatz 3 AO). Dies ist in der Übersicht bereits berücksichtigt (Ausnahme: gesetzliche Feiertage, die nichtbundesweit gelten).
  • In den grau unterlegten Fällen gelten wieder die regulären Fristen nach § 149 Absatz 2 und 3 AO (d. h. keine gesetzliche Fristverlängerung nach Art. 97 § 36 EGAO).
  • Bei Vorabforderungen in beratenen Fällen gemäß § 149 Absatz 4 AO gelten individuelle Erklärungsfristen.
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