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Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale gemäß § 18 Absatz 4 InvStG; Basiszins zum 2. Januar 2023

Bundesministerium der Finanzen 4. Januar 2023, IV C 1 - S 1980-1/19/10038 :007 (DOK 2023/0000702)

Bezug: BMF-Schreiben vom 7. Januar 2022, BStBl I S. 122

Der Anleger eines Investmentfonds hat als Investmentertrag unter anderem die Vorabpau­schale nach § 18 InvStG zu versteuern (§ 16 Absatz 1 Nummer 2 InvStG). Die Vorabpau­schale für 2023 gilt gemäß § 18 Absatz 3 InvStG beim Anleger als am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres – also am 2. Januar 2024 – zugeflossen.

Die Vorabpauschale für 2023 ist unter Anwendung des Basiszinses vom 2. Januar 2023 zu ermitteln.

Der Basiszins ist gemäß § 18 Absatz 4 InvStG aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abzuleiten. Dabei ist auf den Zinssatz abzustellen, den die Deutsche Bundesbank anhand der Zinsstrukturdaten jeweils auf den ersten Börsentag des Jahres errechnet. Das Bundes­ministerium der Finanzen hat den maßgebenden Zinssatz im Bundes­steuerblatt zu veröffentlichen.

Hiermit gebe ich gemäß § 18 Absatz 4 Satz 3 InvStG den Basiszins zur Berechnung der Vorab­pauschale bekannt, der aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet ist. Die Deutsche Bundesbank hat hierfür auf den 2. Januar 2023 anhand der Zins­struktur­daten einen Wert von 2,55 Prozent für Bundes­wert­papiere mit jährlicher Kupon­zahlung und einer Restlaufzeit von 15 Jahren errechnet.

Dieses Schreiben wird im Bundes­steuerblatt Teil I veröffentlicht.