Gemäß § 6 Absatz 3 PStTG ist ein staatlicher Rechtsträger u. a. eine Einrichtung, die sich unter der Kontrolle eines Staates oder einer oder mehrerer Gebietskörperschaften befindet. Eine Kontrolle im Sinne dieser Vorschrift wird ausschließlich durch Eigentum vermittelt. Daraus folgt, dass eine Einrichtung generell nicht als staatlicher Rechtsträger in Betracht kommt, wenn die Einrichtung im Miteigentum zumindest einer Person steht, bei der es sich nicht um einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einen anderen Staat, einschließlich ihrer jeweiligen Gebietskörperschaften, handelt.
Unter die Begriffsbestimmung des § 6 Absatz 3 PStTG fällt hiernach jeder staatlich beherrschte Rechtsträger (vgl. Begriffsbestimmung zu Rechtsträger in § 6 Absatz 1 PStTG), der formal vom Staat oder seinen Gebietskörperschaften getrennt ist, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.