Bezug: Ergänzung des BMF-Schreibens vom 29. November 2017 (BStBl I S. 1674 = SIS 17 21 61)
Das BMF-Schreiben vom 29. November 2017 wird wie folgt ergänzt:
Der unter dem Gliederungspunkt II enthaltenen Anwendungsregelung wird folgende Ziffer 3. angefügt:
"3. Es wird nicht beanstandet, wenn die vor dem 1. Dezember 2018 entstandene Versicherungsteuer auf Verkaufsaufschläge nicht in dem hierfür in § 8 Absatz 2 VersStG bestimmten Anmeldungszeitraum angemeldet und entrichtet wird, sondern die insoweit fehlerhaften Steueranmeldungen sobald wie möglich, spätestens bis zum Ende des Jahres 2018, nachträglich korrigiert werden."