BFH: Mittelbare vGA im Zusammenhang mit nießbrauchbelasteten GmbH-Geschäftsanteilen (Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 14.2.2022 VIII R 29/18)

  1. Ist an einem Kapitalgesellschaftsanteil ein Nießbrauch bestellt, der dem Nießbrauchberechtigten lediglich einen Anspruch auf den mit der Beteiligung verbundenen Gewinnanteil einräumt, ohne dass dieser wesentliche Verwal­tungsrechte, insbesondere die Stimmrechte, ausüben und im Konfliktfall effek­tiv durchsetzen kann, sind die Kapitaleinnahmen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG ertragsteuerlich weiterhin dem Anteilseigner zuzurechnen.
  2. Ist in diesem Fall die Anteilseignerin des nießbrauchbelasteten Kapitalge­sellschaftsanteils eine Kapitalgesellschaft, kann die direkte Auszahlung der Ausschüttungen an den Nießbrauchberechtigten zu einer mittelbaren vGA füh­ren, wenn es sich beim Gesellschafter der anteilseignenden Kapitalgesellschaft und beim Nießbrauchberechtigten um einander nahestehende Personen han­delt.

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2
AO § 39 Abs. 1

BFH-Urteil vom 14.2.2022, VIII R 30/18 (veröffentlicht am 7.7.2022)

Vorinstanz: Hessisches FG vom 16.8.2018, 11 K 372/13 = SIS 19 01 06

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger und Revisionskläger (Kläger) in den Jahren 2004 und 2006 (Streitjahre) jeweils eine verdeckte Gewinnaus­schüttung (vGA) zugeflossen ist.

Der Kläger hielt in 2004 jeweils 50 % der Geschäftsanteile der A GmbH, der B GmbH und der C GmbH in seinem Privatvermögen. Die übrigen Geschäftsanteile an diesen Gesellschaften hielt X. Mit notariellem Vertrag vom 16.12.2004 bestellten der Kläger und X an ihren Geschäftsanteilen der C GmbH einen Nießbrauch mit einer Quote von 80 % zugunsten der A GmbH (sog. Quotennießbrauch). Die mit den Geschäftsantei­len verbundenen Mitverwaltungsrechte, insbesondere die Stimmrechte, sollten dem jeweiligen Anteilseigner verbleiben. Die Bestellung erfolgte unentgeltlich. Ebenfalls mit notariellem Vertrag vom 16.12.2004 beschlossen der Kläger und X als Gesellschafter der B GmbH die Erhöhung des Stammkapitals der B GmbH um 1.000 € auf 26.000 €. Die neue Stammeinlage auf das erhöhte Stammka­pital sollten der Kläger und X nicht in Geld, sondern durch Einbringung ihrer (nießbrauchbelasteten) Geschäftsanteile an der C GmbH leisten. Zugleich er­klärten der Kläger und X, dass sie die neue Stammeinlage jeweils hälftig über­nehmen. Die Leistung der Sacheinlagen durch den Kläger und X in Gestalt der Einbringung der Geschäftsanteile an der C GmbH erfolgte mit gesonderter Vereinbarung und mit sofortiger Wirkung ebenfalls am 16.12.2004. Die B GmbH setzte die Geschäftsanteile zum Buchwert an. Der über die Kapitaler­höhung hinausgehende Betrag wurde in die Kapitalrücklage der B GmbH ein­gestellt.

Am 28.12.2004 beschloss die Gesellschafterversammlung der C GmbH eine Gewinnausschüttung, wovon noch am selben Tag ein Betrag in Höhe von 236.033 € direkt an die A GmbH ausgezahlt wurde. Zudem beschloss die Ge­sellschafterversammlung der C GmbH am 02.06.2006 und am 28.12.2006 weitere Gewinnausschüttungen. Insofern erfolgte am 28.12.2006 eine direkte Auszahlung an die A GmbH in Höhe von insgesamt 1.145.203 €.

Diese Vorgänge wurden in den ursprünglichen unter dem Vorbehalt der Nach­prüfung gemäß § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) erfolgten Einkommen­steuerfestsetzungen des Klägers für die Streitjahre erklärungsgemäß nicht be­rücksichtigt. Bei der A GmbH wurden die empfangenen Zahlungen hingegen als verdeckte Einlagen des Klägers bzw. X erfasst und in das steuerliche Einla­gekonto i.S. des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) eingestellt.

Auf Grundlage einer bei der B GmbH für die Streitjahre durchgeführten Au­ßenprüfung gelangte der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt ‑‑FA‑‑) zu der Auffassung, dass in Höhe der Zahlungen aufgrund des Quotennieß­brauchs an die A GmbH sowohl dem Kläger als auch X jeweils hälftig eine vGA i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes in der für die Streitjahre anzuwendenden Fassung (EStG) zugeflossen sei. Unter Berücksich­tigung des Halbeinkünfteverfahrens gemäß § 3 Nr. 40 EStG erhöhte das FA daher das zu versteuernde Einkommen des Klägers in 2004 um 59.008 € so­wie in 2006 um 286.300 € und änderte die jeweiligen Einkommensteuerfest­setzungen für die Streitjahre jeweils mit Bescheid vom 03.06.2009. Die hier­gegen eingelegten Einsprüche blieben erfolglos. Das Hessische Finanzgericht (FG) wies die Klage ab.

Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers, mit der er die Verletzung ma­teriellen Rechts rügt. Ihm sei in den Streitjahren keine vGA zugeflossen. Es fehle bereits eine hierfür erforderliche Vermögensminderung bzw. verhinderte Vermögensmehrung bei der B GmbH. Die Geschäftsanteile der C GmbH seien bereits bei Einbringung durch den Kläger mit einem Nießbrauch belastet gewe­sen. Folglich könne die Gewinnausschüttung an die nießbrauchberechtigte A GmbH keine Minderung des vorhandenen Vermögens der B GmbH bewirken. Die B GmbH habe vielmehr die direkte Ausschüttung von der C GmbH an die A GmbH dulden müssen und keinen Einfluss hierauf gehabt. Insbesondere ha­be sie auch nicht auf eine mögliche Gewinnausschüttung "verzichtet". Aus die­sem Grund sei auch die Rechtsprechung zu vGA zwischen Schwestergesell­schaften bzw. im "Dreiecksverhältnis" nicht auf den Streitfall übertragbar. Die A GmbH habe nichts von ihrer Schwestergesellschaft, der B GmbH, "erhalten". Vielmehr sei die Ausschüttung von der C GmbH unmittelbar an die A GmbH erfolgt. Schließlich sei der B GmbH auch nicht vorzuhalten, dass sie der Ein­bringung nießbrauchbelasteter Anteile zugestimmt habe, da ihr immer noch 20 % der Gewinnausschüttungen zustünden. Einer solchen Einbringung hätte auch ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter zugestimmt. Darüber hinaus hätten die vom FA geänderten Einkommensteuerbescheide zur Folge, dass sie im Widerspruch zu den gesonderten Feststellungen der Besteue­rungsgrundlagen nach § 27 Abs. 2 und § 28 Abs. 1 Satz 3 KStG der B GmbH stünden. § 174 Abs. 1 AO stehe daher der vom FA durchgeführten Änderung entgegen.

Der Kläger beantragt sinngemäß,
das FG-Urteil, die Einspruchsentscheidung vom 04.02.2013 und die Ein­kommensteuerbescheide für 2004 und für 2006 jeweils vom 03.06.2008 aufzuheben.

Das FA beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Die Revision des Klägers sei unbegründet. Dem Kläger sei in Höhe der Zahlun­gen an die A GmbH infolge der Ausschüttungen seitens der C GmbH in den Streitjahren jeweils eine vGA i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG zugeflos­sen. Das FG habe rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die B GmbH dem Kläger einen Vermögensvorteil zugewendet habe. Dieser liege darin, dass die steuer­lich bei der B GmbH zu erfassenden Gewinnausschüttungen im Wege der vGA an den Kläger und im Anschluss als verdeckte Einlage an die A GmbH gegan­gen seien. Was ein Gesellschafter einlege, müsse ihm denklogisch zugeflossen sein. Unerheblich sei, dass der Kläger keinen tatsächlichen Zahlungseingang hatte, da die Ausschüttung im abgekürzten Zahlungsweg direkt an die A GmbH erfolgt sei. Die Vermögenszuwendung habe auch auf einer Handlung der B GmbH beruht, nämlich dem Kapitalerhöhungsbeschluss und der Über­nahme der neuen Stammeinlagen. Insofern habe die Zuwendung ihre Veran­lassung auch im Gesellschaftsverhältnis gehabt. Die Feststellungen des FG seien insoweit in verfahrensfehlerfreier Weise zustande gekommen und ver­stießen nicht gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze. Das FG habe sich insofern zu Recht auf den Beweis des ersten Anscheins einer gesell­schaftsrechtlichen Veranlassung bei Zuwendungen zwischen Schwestergesell­schaften und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) gestützt. Darüber hinaus sei der Vorgang als Gestaltungsmissbrauch i.S. des § 42 AO zu werten, da es ‑‑ungeachtet des Vorliegens einer vGA bei dem Kläger und X‑‑ ansonsten zu nicht besteuerten Einnahmen bei dem Kläger und X käme. Im Zeitpunkt der Ausschüttung seitens der C GmbH seien diese zwar steuerlich in voller Höhe bei der B GmbH zu erfassen; jedoch blieben diese wegen § 8b Abs. 1 KStG ‑‑weitestgehend‑‑ steuerfrei. Sodann könnten sich der Kläger und X die aufgrund des Nießbrauchs an die A GmbH erfolgten Aus­schüttungen, die bei dieser das steuerliche Einlagekonto i.S. des § 27 KStG erhöht hätten, als nichtsteuerbare Einlagenrückgewähr auszahlen lassen.

II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑). Die Entscheidung des FG, dass dem Kläger in den Streitjahren vGA i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG zugeflossen sind, hält einer revisions­rechtlichen Prüfung nicht stand (unter 1.). Die Sache ist nicht spruchreif. Die tatsächlichen Feststellungen des FG reichen nicht aus, um abschließend beur­teilen zu können, ob die Vorteilszuwendung gesellschaftsrechtlich veranlasst war oder aus anderen (betrieblichen) Gründen erfolgte (unter 2.).

1. Die Entscheidung des FG, dass dem Kläger in den Streitjahren vGA i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG zugeflossen sind, hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.

a) Gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG gehören zu den Einkünften aus Kapi­talvermögen als sonstige Bezüge aus Anteilen an einer GmbH auch vGA. Eine vGA im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung einen Vorteil zuwendet und diese Zuwendung ihren Anlass im Gesellschaftsverhältnis hat (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Senatsurteile vom 10.12.2019 ‑ VIII R 2/17, BFHE 267, 361, BStBl II 2020, 679, Rz 24; vom 24.06.2014 ‑ VIII R 54/10, BFH/NV 2014, 1501, Rz 15; Senatsbeschluss vom 12.06.2018 ‑ VIII R 38/14, BFH/NV 2018, 1141, Rz 14). Sie kann auch ohne tatsächlichen Zufluss beim Gesellschafter verwirklicht werden, wenn der Vorteil dem Gesell­schafter durch das Gesellschaftsverhältnis mittelbar in der Weise zugewendet wird, dass eine ihm nahestehende Person aus der Vermögensverlagerung Nut­zen zieht (Senatsurteile in BFHE 267, 361, BStBl II 2020, 679, Rz 24; vom 21.10.2014 ‑ VIII R 22/11, BFHE 248, 129, BStBl II 2015, 687, Rz 27; vom 30.11.2010 ‑ VIII R 19/07, BFH/NV 2011, 449, Rz 22; vom 22.02.2005 ‑ VIII R 24/03, BFH/NV 2005, 1266, unter II.1.b, und vom 25.05.2004 ‑ VIII R 4/01, BFHE 207, 103, unter II.2.b aa).

b) Das FG hat nach diesen Maßstäben in den Ausschüttungen der C GmbH an die A GmbH in Höhe von 236.033 € in 2004 bzw. in Höhe von 1.145.203 € in 2006 zwar zu Recht eine Vorteilszuwendung der B GmbH an die A GmbH ge­sehen. Die Ausschüttungen der C GmbH sind ‑‑auch insoweit‑‑ einkommen­steuerlich der B GmbH als Anteilseignerin zuzurechnen (unter aa). Durch die direkte Auszahlung an die A GmbH aufgrund des Quotennießbrauchs kam es sodann zu einer Vorteilszuwendung von der B GmbH an die A GmbH (unter bb), die dem Kläger ‑‑vorbehaltlich der gesellschaftsrechtlichen Veranlas­sung‑‑ aufgrund seines "Näheverhältnisses" zur A GmbH auch zuzurechnen ist (unter cc).

aa) Die Ausschüttungen der C GmbH waren, auch soweit sie aufgrund des Quotennießbrauchs direkt an die A GmbH ausgezahlt wurden, einkommen­steuerlich der B GmbH als Anteilseignerin zuzurechnen.

(1) Einkünfte sind demjenigen zuzurechnen, der den Tatbestand der Erzielung der Einkünfte erfüllt (§ 2 Abs. 1 Satz 1 EStG). Einnahmen aus Kapitalvermö­gen erzielt derjenige, der die rechtliche und tatsächliche Macht hat, das in § 20 Abs. 1 Nrn. 1 bis 7 EStG genannte Kapitalvermögen entgeltlich auf Zeit zur Nutzung zu überlassen (BFH-Urteile vom 29.03.2001 ‑ IV R 71/99, BFH/NV 2001, 1251, unter 1.a; vom 22.08.1990 ‑ I R 69/89, BFHE 162, 263, unter II.2.), wobei das Rechtsverhältnis maßgebend ist, auf dem die Überlassung des Kapitalvermögens zur Nutzung beruht. Dies gilt auch dann, wenn die Kapi­taleinnahmen gemäß § 20 Abs. 3 EStG  oder § 8 Abs. 2 KStG einer anderen Einkunftsart zugewiesen werden (BFH-Urteil vom 17.10.2001 ‑ I R 97/00, BFHE 197, 63, unter II.1., m.w.N.).

(2) Zurechnungssubjekt einer Ausschüttung durch eine GmbH ist danach grundsätzlich der Anteilseigner (§ 20 Abs. 2a Sätze 1 und 2 EStG, § 39 Abs. 1 AO). Einem zivilrechtlich hiervon abweichenden Gläubiger der Ausschüttung (z.B. aufgrund einer Abtretung gemäß § 398 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ‑‑BGB‑‑ oder aufgrund einer Nießbrauchbestellung gemäß § 1068 BGB) ist diese nur dann einkommensteuerlich zuzurechnen, wenn ihm die Dispositions­befugnis über die Einkunftsquelle eingeräumt ist und seine Rechtsposition so­mit über das bloße Empfangen der Einkünfte hinausgeht (BFH-Urteil in BFH/NV 2001, 1251, unter 1.a; Urteil des FG Münster vom 14.01.2003 ‑ 7 K 2638/00 E, Entscheidungen der Finanzgerichte ‑‑EFG‑‑ 2003, 690, unter 2.c). Hierfür reicht es nicht aus, wenn an einem GmbH-Geschäftsanteil unent­geltlich ein Nießbrauch zugunsten eines Dritten bestellt wurde, der dem Nieß­brauchberechtigten lediglich einen Anspruch auf den mit der Beteiligung ver­bundenen Gewinnanteil gemäß § 1068 Abs. 2, § 1030 i.V.m. § 99 Abs. 2, § 100, § 101 Nr. 2 BGB einräumt. Erforderlich ist vielmehr, dass der Nieß­brauchberechtigte ‑‑z.B. durch Übergang der Mitverwaltungsrechte, insbeson­dere der Stimmrechte (insofern ist strittig, ob der Nießbrauch auch Mitverwal­tungsrechte erfassen kann, vgl. zum Meinungsstand z.B. Erman/Bayer, BGB, 16. Aufl., § 1081 Rz 7; Seibt in Scholz, GmbHG, 12. Aufl., § 15 Rz 217, jeweils m.w.N.), oder durch Einräumung einer Stimmrechtsvollmacht‑‑ eine Rechts­position innehat, die ihm entscheidenden Einfluss auf die Geschicke der Ge­sellschaft verschafft und insofern dem zivilrechtlichen Gesellschafter gleich­stellt (so die herrschende Meinung, z.B. BFH-Urteile vom 18.11.2014 ‑ IX R 49/13, BFHE 247, 435, BStBl II 2015, 224, Rz 15; vom 24.01.2012 ‑ IX R 51/10, BFHE 236, 356, BStBl II 2012, 308, Rz 17 und 18; in BFHE 162, 263, unter II.3.;vom 14.12.1976 ‑ VIII R 146/73, BFHE 121, 53, BStBl II 1977, 115; Urteil des FG Münster in EFG 2003, 690, unter 2.c; vgl. auch Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 05.04.2011 ‑ II ZR 173/10, Neue Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht 2011, 1061; Bleschick in Kirchhof/Seer, EStG, 20. Aufl., § 20 Rz 167; Buge in Herrmann/ Heuer/Raupach ‑‑HHR‑‑, § 20 EStG Rz 26; Jochum in Kirchhof/Söhn/ Mellinghoff ‑‑KSM‑‑, EStG, § 20 Rz B 56, G 11; Brandis/Heuermann/Ratschow, § 20 EStG Rz 455; Schmidt/Levedag, EStG, 40. Aufl., § 20 Rz 236). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 20 Abs. 2a Satz 3 EStG, wonach ein Nieß­brauchberechtigter als Anteilseigner gilt, wenn ihm die Einnahmen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG zuzurechnen sind. Diese Norm regelt keine abwei­chende Zurechnung der Einnahmen, sondern setzt diese voraus und fingiert den Nießbrauchberechtigten sodann als Anteilseigner (HHR/Buge, § 20 EStG Rz 602; Jochum in KSM, EStG, § 20 Rz B 56).

(3) Nach diesen Grundsätzen hat das FG die Ausschüttungen der C GmbH zu Recht in vollem Umfang der B GmbH zugerechnet. Die B GmbH war infolge der Einbringung am 16.12.2004 im Zeitpunkt der Gewinnverteilungsbeschlüsse vom 28.12.2004, 02.06.2006 und 28.12.2006 Anteilseignerin der Geschäfts­anteile der C GmbH. Eine abweichende Zurechnung der Ausschüttungen ergibt sich auch nicht aus dem unentgeltlich bestellten Nießbrauch zugunsten der A GmbH in Höhe von 80 %. Dieser berechtigte die A GmbH nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und daher den Senat bindenden Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) nur zur Gewinnbeteiligung in Höhe von 80 %, wo­hingegen die Stimmrechte der B GmbH als Anteilseignerin zustanden, und sich daher (einkommensteuerlich) die direkt an die A GmbH seitens der C GmbH gezahlten Ausschüttungen lediglich als Vorausabtretung künftiger Aus­schüttungen darstellten.

bb) Die direkte Auszahlung von 80 % der ertragsteuerlich der B GmbH zuzu­rechnenden Ausschüttung von der C GmbH an die A GmbH führte daher zu Vorteilszuwendungen der B GmbH an die A GmbH in Höhe von 236.033 € in 2004 bzw. in Höhe von 1.145.203 € in 2006. In dieser Höhe musste die B GmbH, der insofern kein Erstattungsanspruch zustand, die Auszahlung durch die C GmbH an die A GmbH wegen des Quotennießbrauchs dulden. Diese Vor­teilszuwendungen beruhten nach den Feststellungen des FG auf Handlungen durch die Organe der B GmbH, nämlich dem Kapitalerhöhungsbeschluss und der Zustimmung zur Sacheinlage der nießbrauchbelasteten Geschäftsanteile der C GmbH durch die Gesellschafterversammlung der B GmbH vom 16.12.2004.

cc) Die Vorteilszuwendungen der B GmbH an die A GmbH sind dem Kläger ‑‑vorbehaltlich der gesellschaftsrechtlichen Veranlassung (unter c)‑‑ auch zu­zurechnen. Das FG ist zu Recht davon ausgegangen, dass eine vGA auch ohne tatsächlichen Zufluss beim Gesellschafter verwirklicht werden kann, wenn der Vermögensvorteil dem Gesellschafter mittelbar in der Weise zugewendet wird, dass eine ihm nahestehende Person aus der Vermögensverlagerung Nutzen zieht. Das "Nahestehen" in diesem Sinne kann familienrechtlicher, gesell­schaftsrechtlicher, schuldrechtlicher oder auch rein tatsächlicher Art sein (Se­natsurteile in BFHE 267, 361, BStBl II 2020, 679, Rz 26; in BFHE 248, 129, BStBl II 2015, 687, Rz 27; in BFH/NV 2011, 449, Rz 22, jeweils m.w.N.). Im Streitfall handelt es sich bei der A GmbH als Vorteilsempfängerin um eine dem Kläger nahestehende Person in diesem Sinne.

c) Demgegenüber hält die Würdigung des FG, dass diese Vorteilszuwendungen ihren Anlass im Gesellschaftsverhältnis der B GmbH zum Kläger hatten und andere (betriebliche) Gründe von vornherein ausgeschlossen sind, revisions­rechtlicher Überprüfung nicht stand.

aa) Neben dem Vorliegen eines "Näheverhältnisses" zwischen Gesellschafter und Vorteilsempfänger ist eine vGA ohne tatsächlichen Zufluss beim Gesell­schafter nur dann verwirklicht, wenn die Vorteilszuwendung ihren Anlass im Gesellschaftsverhältnis der vorteilsgewährenden Gesellschaft zum Gesellschaf­ter hatte. Nur in diesem Fall ist die Zuwendung zu Lasten der vorteilsgewäh­renden Gesellschaft so zu beurteilen, als hätte der Gesellschafter den Vorteil erhalten und diesen an die nahestehende Person weitergegeben (vgl. Senats­urteil in BFHE 248, 129, BStBl II 2015, 687, Rz 27, m.w.N.). Unerheblich ist hingegen, ob der Gesellschafter selbst ein vermögenswertes Interesse an der Zuwendung hatte.

bb) Gewährt die Kapitalgesellschaft einer dem Gesellschafter nahestehenden Person einen Vorteil, so spricht zwar der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Vorteil mittelbar dem Gesellschafter zugewandt wird. Allerdings gilt dies uneingeschränkt nur für den Fall, dass andere Ursachen für die Zuwen­dung als das "Nahestehen" des Empfängers zu einem Gesellschafter auszu­schließen sind. Der Beweis des ersten Anscheins für eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis kann somit durch die Feststellung erschüttert wer­den, die Zuwendung des Vorteils habe ihre Ursache ausschließlich in einer vom Gesellschaftsverhältnis zum nahestehenden Gesellschafter unabhängigen Be­ziehung der Kapitalgesellschaft zum Empfänger der Zuwendung (vgl. Senats­urteile in BFHE 248, 129, BStBl II 2015, 687, Rz 28; vom 06.12.2005 ‑ VIII R 70/04, BFH/NV 2006, 722, unter II.1.a, jeweils m.w.N.).

cc) Nach den Feststellungen des FG war die Vorteilszuwendung der B GmbH an die A GmbH durch die Einbringung der nießbrauchbelasteten Geschäftsanteile der C GmbH in die B GmbH aufgrund des Kapitalerhöhungsbeschlusses und der entsprechenden vertraglichen Vereinbarungen veranlasst. Mit dieser ver­traglichen Grundlage ‑‑so das FG weiter‑‑ habe die B GmbH dem Kläger einen Vermögensvorteil eingeräumt, den ein ordentlicher und gewissenhafter Ge­schäftsführer einem Nichtgesellschafter nicht hätte zukommen lassen. Diese Würdigung wird jedoch nicht von den Feststellungen des FG getragen. Insbe­sondere ist nicht ausgeschlossen, dass die Einbringung der Geschäftsanteile an der C GmbH in die B GmbH gegen Erhalt neuer Geschäftsanteile an dieser zwi­schen den Vertragsbeteiligten ‑‑dem Kläger und der B GmbH‑‑ nach kaufmän­nischen Gesichtspunkten abgewogen und daher wie unter fremden Dritten vollzogen wurde. In diesem Fall wären die Einbringung der nießbrauchbelaste­ten Anteile und die nachfolgende Vorteilszuwendung der B GmbH an die A GmbH nicht gesellschaftsrechtlich veranlasst gewesen und eine vGA der B GmbH an den Kläger ausgeschlossen. Das FG ist von anderen Grundsätzen ausgegangen. Das FG-Urteil ist daher aufzuheben.

2. Die Sache ist nicht spruchreif. Das FG erhält Gelegenheit, im zweiten Rechtsgang Feststellungen zur Einbringung der Geschäftsanteile der C GmbH in die B GmbH und den zugrunde liegenden Vereinbarungen nachzuholen. Da­bei weist der Senat auf Folgendes hin:

a) Die objektive Feststellungslast dafür, ob die Voraussetzungen einer vGA vorliegen, obliegt grundsätzlich dem FA. Das betrifft auch die Frage nach der Veranlassung der Vorteilszuwendung durch das Gesellschaftsverhältnis. Spricht der festgestellte Sachverhalt dafür, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind, kann es allerdings Sache des Gesellschafters sein, den dadurch gesetzten Anschein zu widerlegen. Es gelten die allgemeinen Grundsätze der Beweisrisi­koverteilung (vgl. Senatsbeschluss in BFH/NV 2018, 1141, Rz 17; Senatsurteil in BFH/NV 2014, 1501, Rz 28, jeweils m.w.N.).

b) Entscheidend ist hiernach im Streitfall, ob die Einbringung der nießbrauch­belasteten Geschäftsanteile an der C GmbH in die B GmbH durch den Kläger gegen Ausgabe neuer Geschäftsanteile der B GmbH nach kaufmännischen Ge­sichtspunkten abgewogen war. Insofern könnte z.B. darauf abzustellen sein, ob im Vorfeld der Einbringung die Werte der Geschäftsanteile der C GmbH ‑‑unter Berücksichtigung der Belastung mit dem Nießbrauch‑‑ und der im Ge­genzug neu auszugebenden Geschäftsanteile der B GmbH festgestellt und die­se Anteilswerte auch den vertraglichen Vereinbarungen zugrunde gelegt wor­den waren. Mithin ist zu prüfen, ob die Ausgabe neuer Anteile der B GmbH an den Kläger angesichts des der B GmbH aufgrund des Nießbrauchs im Ergebnis nur zustehenden Gewinnbezugsrechts von 20 % fremdüblich war. Demgegen­über dürfte es nicht fremdüblich sein, wenn die Einbringung der Anteile durch­geführt worden wäre, ohne dass der Kläger und X eine Anteilsbewertung durchgeführt hätten und ohne Weiteres von einer Gleichwertigkeit der einge­brachten und der neu ausgegebenen Anteile der B GmbH ausgegangen wären. Sollten die Einbringungsverträge im Streitfall keine Anteilsbewertung zum Be­standteil haben, wäre es wiederum Sache des Klägers, den Anschein einer ge­sellschaftsrechtlichen Veranlassung zu widerlegen.

aa) Scheiden nach diesen Maßstäben andere (betriebliche) Gründe aus, wären die Voraussetzungen einer vGA i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG der B GmbH an den Kläger in Höhe der von der C GmbH an die A GmbH ausge­zahlten Teile der Ausschüttungen ‑‑unter Berücksichtigung des Halbeinkünfte­verfahrens gemäß § 3 Nr. 40 EStG‑‑ erfüllt und die Klage abzuweisen. Zu­gleich hätte der Kläger in derselben Höhe Einlagen in die A GmbH getätigt. Dem stünde ‑‑entgegen der Auffassung des Klägers‑‑ auch nicht § 174 Abs. 1 AO entgegen. Diese Regelung hat bei Vorliegen widerstreitend berücksichtigter Sachverhalte die Korrektur des fehlerhaften Bescheids zur Folge. Sie steht aber nicht der Korrektur der ‑‑in dieser Variante‑‑ fehlerhaften Einkommen­steuerbescheide des Klägers gemäß § 164 Abs. 2 Satz 1 AO entgegen, selbst wenn hierdurch ein solcher Widerstreit erst entstehen sollte.

bb) War die Einbringung hingegen fremdüblich vollzogen und die Vorteilszu­wendung der B GmbH an die A GmbH folglich betrieblich veranlasst, wäre der Klage stattzugeben. Insbesondere läge in diesem Fall auch kein Gestaltungs­missbrauch i.S. des § 42 AO vor. Entgegen der Auffassung des FA käme es insoweit zu keinen "steuerfreien" Ausschüttungen der A GmbH an den Kläger. Die direkt an die A GmbH ausgezahlten Ausschüttungen seitens der C GmbH wären einkommensteuerlich als Vorausabtretung der Ausschüttungen durch die B GmbH zu werten (s. oben unter 1.b aa.(3)), die bei der A GmbH als sonstiger betrieblicher Ertrag zu erfassen und nicht nach § 8b Abs. 1 Satz 1 KStG von der Besteuerung auszunehmen wären. Eine nachfolgende Ausschüt­tung dieser Beträge durch die A GmbH unterläge bei dem Kläger wiederum nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG der Besteuerung und wäre ‑‑mangels vor­heriger Einlagen durch den Kläger‑‑ auch nicht als Einlagenrückgewähr gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG von der Besteuerung auszunehmen. Die Umge­hung eines Steuergesetzes i.S. des § 42 Abs. 1 Satz 1 AO läge daher nicht vor.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.

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  • "Auf vieles kann man verzichten - auf SIS niemals! Herzlichen Glückwunsch zur aktuellen SIS-Datenbank, vielen Dank für Ihren äußerst aktuellen Informations-Service"

    Friedrich Heidenberger, Steuerberater, 90530 Wendelstein

  • "Ihre Datenbank ist konkurrenzlos benutzerfreundlich."

    Godehard Wedemeyer, 47807 Krefeld

  • "Ich bin sehr zufrieden - rundum ein Lob von meiner Seite. Ich nutze die SIS-Datenbank schon seit vielen Jahren und finde sie sehr, sehr gut."

    Reinhard Geiges, Finanzbeamter, 70173 Stuttgart

  • "Herzlichen Dank für die schnelle Antwort. Das funktioniert, wie alles bei Ihnen, wunderbar. An dieser Stelle mal ein großes Lob an das gesamte Team. Ich bin wirklich froh, dass es Sie gibt."

    Uwe Lewin, Geschäftsführer Exacta Steuerberatungs GmbH, 07546 Gera

  • Konditionen
  • Online-Datenbank schon ab 32,00 € inkl. USt

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    Notiz-Funktion in der SIS-Datenbank!

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