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FG des Saarlandes: Kein hinreichender Nachweis für behauptete Doppelbesteuerung einer gesetzlichen Rente trotz Berufung auf Formeln eines Mathematikers

Finanzgericht des Saarlandes, Medieninformation I/ 2021 vom 30. April 2021

Das Finanzgericht des Saarlandes hatte zu der Frage, ob das geltende Rentenbesteuerungssystem wegen möglicher „Doppelbesteuerung von Renten“ verfassungswidrig ist, in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (Aussetzung der Vollziehung eines Einkommensteuerbescheids) summarisch darüber zu entscheiden, ob bei einer Rentnerin eine doppelte Besteuerung ihrer Rente vorliegt. Das Gericht hält es zwar grundsätzlich für möglich, dass es zu einer sog. „Doppelbesteuerung von Renten“ kommen kann. Im Streitfall hat es im Rahmen einer summarischen Prüfung aber entschieden, dass die Antragstellerin eine Doppelbesteuerung nicht dargelegt hat (Entscheidung vom 29. April 2021, Geschäftszeichen: 3 V 1023/21, heute bekannt gegeben).

Die Diskussion um das Thema „Doppelbesteuerung“ von Renten hat inzwischen weite Kreise gezogen. Durch das Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) wurde ab 2005 die einkommensteuerliche Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen einerseits und der Besteuerung der Rentenzahlungen andererseits neu geregelt (nachgelagerte Besteuerung); seit 2005 steigt der Besteuerungsanteil schrittweise von zunächst 50 % auf 100 % (im Jahr 2040) an, im Gegenzug ist ein Steuerabzug auf Altersvorsorgeaufwendungen in zunehmend größerem Umfang möglich. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte den Gesetzgeber bereits 2002 aufgefordert, die steuerliche Behandlung von Vorsorgeaufwendungen für die Alterssicherung und die Besteuerung von Bezügen aus dem Ergebnis der Vorsorgeaufwendungen so aufeinander abzustimmen, dass eine doppelte Besteuerung vermieden wird (2 BvL 17/99). Dass dem Gesetzgeber dies durch das AltEinkG geglückt ist, wird auch von renommierten Stimmen bezweifelt.

Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH - X R 44/14) ist eine doppelte Besteuerung anzunehmen, wenn die einem Steuerpflichtigen voraussichtlich steuerunbelastet zufließenden Rententeilbeträge geringer sind als die von ihm aus versteuertem Einkommen bezahlten Altersvorsorgeaufwendungen, wobei Details der Berechnung noch nicht höchstrichterlich geklärt sind; in zwei beim BFH anhängigen Verfahren (X R 20/19 und X R 33/19) wird im Mai dieses Jahres mündlich verhandelt werden. Die „Beweislast“ für eine Doppelbesteuerung wird übrigens bei dem Rentner selbst gesehen.

Im vom FG des Saarlandes entschiedenen Fall hatte die Rentnerin – unter Berufung auf eine mathematische Formel - zum einen argumentiert, bei ihr liege eine doppelte Besteuerung vor, weil die Summe ihrer „versteuerten Rentenbeitragszahlungen“ größer sei als die Summe der ihr nach der durchschnittlichen Lebenserwartung voraussichtlich zufließenden steuerfreien Anteile der Rentenzahlungen. Dabei hatte die Antragstellerin den sog. Versicherungsverlauf der gesetzlichen Rentenversicherung vorgelegt.  Allerdings war die Berechnung der Antragstellerin aus Sicht des Gerichts fehlerhaft, weil sie auf einer unzutreffenden durchschnittlichen Lebenserwartung beruhte. Unter Anwendung der aus Sicht des Gerichts zutreffenden durchschnittlichen Lebenserwartung ergab sich, dass die Summe der voraussichtlich steuerfrei zufließenden Rententeile größer ist als die Summe der versteuerten Rentenbeiträge, womit eine doppelte Besteuerung nach den genannten Kriterien gerade nicht hinreichend dargelegt war.

Soweit sich die Antragstellerin zudem mithilfe einer mathematischen Formel darauf berief, dass der Anteil der aus versteuerten Beitragszahlungen erwirtschafteten Renten-Entgeltpunkte an den gesamten Renten-Entgeltpunkten den Prozentsatz des steuerfreien Anteils der Rente übersteige, sah das Gericht diese abstrakte Verhältnisrechnung nicht als geeignetes Kriterium zur Darlegung einer Doppelbesteuerung an. Eine solche lässt nämlich die absoluten Zahlen, die nach den Vorgaben von BVerfG und BFH maßgeblich sind, gänzlich unberücksichtigt.

Das Gericht monierte zudem, dass die mathematischen Formeln, auf die sich die Antragstellerin berief, einen Sonderausgabenabzug in der Zeit vor 2005 nicht berücksichtigen, so dass die „versteuerten Beiträge“ danach nicht zutreffend ermittelt sind.

Da das Gericht die Beschwerde zugelassen hat, könnte sich bald der BFH mit der Sache beschäftigen.

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