BMF: Ertragsteuerliche Beurteilung der betrieblichen und beruflichen Betätigung in der häuslichen Wohnung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b und 6c, § 9 Abs. 5 Satz 1 und § 10 Abs. 1 Nr. 7 Satz 4 EStG
Neuregelung durch das Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294, BStBl I 2023 S. 7)
Bundesministerium der Finanzen 15. August 2023, IV C 6 - S 2145/19/10006 :027 (DOK 2023/0007603)
Dieses Schreiben ergeht zur Neuregelung des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b und 6c EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2022. Die Neuregelung ist für nach dem 31. Dezember 2022 in der häuslichen Wohnung ausgeübte Tätigkeiten anzuwenden (§ 52 Absatz 6 Satz 12 EStG). Das BMF-Schreiben vom 6. Oktober 2017 (BStBl I S. 1320 = SIS 17 18 31) ist für die zuvor geltende Rechtslage weiterhin anzuwenden.
Inhaltsverzeichnis
Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer
Grundsatz
Anwendungsbereich der gesetzlichen Regelung
Begriff des häuslichen Arbeitszimmers
Betroffene Aufwendungen
Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung
Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers zur Erzielung unterschiedlicher Einkünfte
Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers durch mehrere Steuerpflichtige
Nicht ganzjährige Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers als Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung
Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers in Zeiten der Nichtbeschäftigung
Vermietung eines häuslichen Arbeitszimmers
Besondere Aufzeichnungspflichten
Abzug der Tagespauschale
Grundsatz
Für die betriebliche oder berufliche Betätigung steht dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung
Doppelte Haushaltsführung
Verhältnis zum Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer oder der Jahrespauschale
Besondere Aufzeichnungspflichten
Nutzung der häuslichen Wohnung für Ausbildungszwecke
Die ertragsteuerliche Berücksichtigung der betrieblichen und beruflichen Betätigung in der häuslichen Wohnung nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b und 6c, § 9 Absatz 5 Satz 1 und § 10 Absatz 1 Nummer 7 Satz 4 EStG wurde durch das Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294, BStBl I 2023 S. 7) neu geregelt. Die Neuregelung setzt auf dem bisherigen Begriffsverständnis auf. Die Begriffe des häuslichen Arbeitszimmers und des Mittelpunktes der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung im Sinne des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b EStG in der Fassung des JStG 2022 (a. a. O.) entsprechen den bisher geltenden Begriffen gemäß der zuvor geltenden Rechtslage. Die Begriffe werden insoweit unverändert auch in diesem Schreiben verwendet. Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt hierzu Folgendes: