Skip to main content
  • SIS-Datenbank Steuerrecht

    Kann Ihre Steuerrechts-Datenbank,
    was unsere SIS-Datenbank kann?

    • » Online und/oder Offline mit monatlicher Update-DVD
    • » Über 130.000 Urteile und Erlasse, durchgehend mit Leitsätzen
    • » Vollelektronische Handbücher ESt/LSt, KSt, GewSt, USt, AO

    » Einen Monat kostenlos testen

OFD Münster: Berücksichtigung von Verlusten in besonderen Verrechnungskreisen nach Maßgabe des § 10 d EStG

OFD Münster 1.8.2011

Zur Frage, warum der im Einkommensteuerbescheid verrechnete vortragsfähige Verlust bei privaten Veräußerungsgeschäften bei Ehegatten zwar im Betrag, aber nicht bei der Zurechnung auf die Ehegatten mit der Feststellung im Verlustfeststellungsbescheid übereinstimmt, hat das BMF verwaltungsintern Stellung genommen.

Danach sind Verluste im besonderen Verrechnungskreis lediglich nach Maßgabe des § 10d EStG zu berücksichtigen. Dies gilt auch für private Veräußerungsgeschäfte.

Die erläuternde Darstellung von Einkünften und damit die Verteilung von Verlusten aus vorangegangenen Zeiträumen auf Ehegatten bei ihrer Ermittlung dient im Einkommensteuerbescheid zur Begründung der festgesetzten Steuer. Diese Erläuterungen sind nicht selbständig anfechtbare Teile des Steuerbescheids (vgl. § 157 Abs. 2 AO). Unabhängig davon, wie im Einkommensteuerbescheid die Verteilung des Verlustvortragsvolumens im besonderen Verrechnungskreis dargestellt wird, erwächst auch bei einer Zusammenveranlagung lediglich die festgesetzte Einkommensteuer in Bestandskraft.

Bei der Feststellung des vortragsfähigen Verlustes kann die Begründung des Steuerbescheids nicht binden. Der Einkommensteuerbescheid ist auch nicht Grundlagenbescheid für den Feststellungsbescheid (vgl. R 115 Abs. 10 Satz 4 EStR 2003, R 10d Abs. 8 Satz 3 EStR 2005). Die Aufteilung des Verlustvortrags auf die Ehegatten im Feststellungsbescheid für künftige Veranlagungszeiträume muss sich daher ausschließlich nach den im Feststellungsverfahren geltenden Regeln und nicht nach der Begründung für die Einkommensteuer eines Veranlagungszeitraums richten.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber bei der Verteilung von festzustellenden Verlustvorträgen bei Ehegatten nach § 10d EStG das Verhältnis, in dem die auf den einzelnen Ehegatten entfallenden Verluste zueinander stehen, als maßgeblich ansieht (vgl. § 62d Abs. 2 Satz 2 EStDV). Der aus dieser Rechtsnorm abzuleitende Rechtsgedanke wird in der Verteilung des vortragsfähigen Verlustes auf die Ehegatten in besonderen Verrechnungskreisen angewandt.

Differenzen sind bei der Darstellung des Verzehrs beim Verlustvortrag zwischen Einkommensteuerbescheid und Feststellungsbescheid nicht zu vermeiden.

Erörterungen bzw. Einspruchsentscheidungen im Rahmen anhängiger Einspruchsverfahren sollten entsprechend der Stellungnahme des BMF begründet werden. Ich bitte, diese als eigene Rechtsauffassung darzustellen.

Änderung des § 10d Abs. 4 EStG im Rahmen des Jahressteuergesetz 2010:

Durch die Neufassung des § 10d Abs. 4 Satz 4 und 5 EStG im Rahmen des JStG wurde eine inhaltliche Bindung des Verlustfeststellungsbescheids an den Einkommensteuerbescheid hergestellt, obwohl es sich verfahrensrechtlich weiterhin nicht um einen Grundlagenbescheid handelt (R 10d Abs. 7 Satz 3 EStR). Dadurch wird erreicht, dass sich die erstmalige oder geänderte Feststellung des Verlustes nach den Besteuerungsgrundlagen des Steuerbescheides richtet. Diese Bindungswirkung betrifft jedoch nicht die Aufteilung eines bereits festgestellten Verlustes aus den Vorjahren, wenn im Veranlagungszeitraum eine Verrechnung mit Gewinnen erfolgt.

  • „Vielen Dank für die stets freundliche und konstruktive Betreuung durch Ihr Haus“

    Horst Flick, Groß- und Konzernbetriebsprüfer in Hessen

  • „Irgendwann innerhalb dieser 20 Jahre habe ich es einmal mit einem anderen Anbieter versucht. Das war aber gleich wieder vorbei. Nachher wusste ich SIS erst richtig zu schätzen.“

    Brigitte Scheibenzuber, Steuerberaterin, 84137 Vilsbiburg

  • „Ihre Datenbank ist eigentlich schier unerschöpflich und ich arbeite sehr gern damit. Ein großes Lob für die leichte Handhabung, die vielfachen Suchmöglichkeiten und überhaupt.“

    Ingrid Nigmann, Kanzlei Dipl.-Kfm. Georg-Rainer Rätze, 39112 Magdeburg

  • „Wir benutzen mit größter Zufriedenheit Ihre Datenbank, sie stellt wirklich eine enorme Erleichterung im täglichen Arbeitsleben dar.“

    Schneider, Siebert & Kulle, Partnerschaftsgesellschaft, 60486 Frankfurt

  • „Ich möchte nicht versäumen, Sie für die ‘SteuerMail’ zu loben. Die Aktualität und die Auswahl der Themen ist wirklich sehr gut.“

    Frank Zoller, Rechtsanwalt und Steuerberater, 75179 Pforzheim

  • „Sie haben offensichtlich die Bedürfnisse des steuerberatenden Berufs bei seiner Arbeit richtig eingeschätzt. Die Zuordnung der verschiedenen Dokumente zur jeweiligen Rechts-Vorschrift ist schlichtweg genial. Auch der Hinweis auf weitere Kommentare und Aufsätze ist außerordentlich wertvoll.“

    Willi Besenhart, Steuerberater, 81739 München

  • "Es macht wirklich Spaß mit Ihrer Datenbank zu arbeiten."

    Robert Kochs, Steuerberater, 52074 Aachen

  • "Ich bin sehr zufrieden. Die Datenbank ist äußerst hilfreich, Preis-Leistungsverhältnis stimmt."

    Erika Dersch, Steuerberaterin, 82431 Kochel am See

  • "Bin von Anfang an begeisterter Anwender und möchte SIS nicht mehr missen."

    Harald Dörr, Steuerberater, 63571 Gelnhausen

  • "Die SIS-Datenbank ist hervorragend; m.E. besser als die von den Finanzbehörden in BW verwendete Steuerrechtsdatenbank."

    Wolfgang Friedinger, 89077 Ulm

  • "Sehr gut ist die SteuerMail mit den Anlagen und die Internetseite mit den aktuellen Themen!"

    Karin Pede, IHR-ZIEL.DE GmbH, 91320 Ebermannstadt

  • "Mit Ihrer SIS-Datenbank bin ich seit Jahren sehr glücklich, hat mir schon sehr viel geholfen und der Preis ist nach wie vor sehr zivil für diese feine Geschichte."

    G. Grisebach, Steuerberaterin

  • "Auf vieles kann man verzichten - auf SIS niemals! Herzlichen Glückwunsch zur aktuellen SIS-Datenbank, vielen Dank für Ihren äußerst aktuellen Informations-Service"

    Friedrich Heidenberger, Steuerberater, 90530 Wendelstein

  • "Ihre Datenbank ist konkurrenzlos benutzerfreundlich."

    Godehard Wedemeyer, 47807 Krefeld

  • "Ich bin sehr zufrieden - rundum ein Lob von meiner Seite. Ich nutze die SIS-Datenbank schon seit vielen Jahren und finde sie sehr, sehr gut."

    Reinhard Geiges, Finanzbeamter, 70173 Stuttgart

  • "Herzlichen Dank für die schnelle Antwort. Das funktioniert, wie alles bei Ihnen, wunderbar. An dieser Stelle mal ein großes Lob an das gesamte Team. Ich bin wirklich froh, dass es Sie gibt."

    Uwe Lewin, Geschäftsführer Exacta Steuerberatungs GmbH, 07546 Gera

  • Konditionen
  • Online-Datenbank schon ab 32,00 € inkl. USt

    » MEHR

  • Notiz-Funktion
  • Wow!
    Notiz-Funktion in der SIS-Datenbank!

    » MEHR

  • Bedienkomfort
  • Handbuecher
  • Google für Steuerprofis
  • Kanzleialltag
  • SIS & Agenda
  • So übersichtlich kann eine Datenbank sein.

    » MEHR

  • Jetzt das Geld für teuere Handbücher sparen!

    In der SIS-Datenbank sind sie bereits drin!

    » MEHR

  • Kennen Sie das "Google" für Steuerprofis?

    » MEHR

  • Alles, was den Kanzleialltag leichter macht.

    » MEHR

  • Zusatz-Vorteile mit Agenda-Software

    » MEHR