Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind im Vorgriff auf eine gesetzliche Änderung die Bestimmungen zur Kapitalertragsteuererhebung gemäß §§ 43 bis 45d EStG in der Fassung des Gesetzesbeschlusses des Deutschen Bundestages vom 25. Oktober 2012 (Bundesrat-Drucksache 632/12) für nach dem 31. Dezember 2012 zugeflossene Erträge anzuwenden.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.