In Randnummer 6 des BMF-Schreibens vom 3. November 2016 (BStBl I S. 1187 = SIS 16 22 99) wird der Satz „Bei einer Billigkeitsmaßnahme im Erhebungsverfahren gemäß § 227 AO besteht die Möglichkeit einer Änderung des Einkommensteuerbescheides gemäß § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 AO.“ durch den Satz „Eine Billigkeitsmaßnahme im Erhebungsverfahren gemäß § 227 AO oder eine Verjährung im Erhebungsverfahren gemäß § 228 AO sind für die Ermittlung des Anrechnungshöchstbetrags im Rahmen von § 35 Absatz 1 Satz 5 EStG nicht zu berücksichtigen.“ ersetzt.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt veröffentlicht