Änderung des BMF-Schreibens zur Tarifermäßigung bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft nach § 32c EStG vom 18.9.2020 - IV C 7 S 2230/19/10003 :007, BStBl. I 2020 S. 952
Bundesministerium der Finanzen 24. November 2020, IV C 7 - S 2230/19/10003 :007 (DOK 2020/1199795)
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben zur Tarifermäßigung bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft nach § 32c EStG vom 18. September 2020 – IV C 7 S 2230/19/10003 :007, BStBl. I 2020 Seite 952 = SIS 20 13 11 – wie folgt geändert:
Teilziffer 12 wird wie folgt gefasst:
"12 Die Finanzbehörden der Länder veröffentlichen Tarifermäßigungen ab folgenden Beträgen:
60.000 EUR bei Beihilfeempfängern, die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind,
500.000 EUR bei Beihilfeempfängern, die in der Verarbeitung oder Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder in der Forstwirtschaft tätig sind oder Tätigkeiten ausüben, die nicht unter Artikel 42 AEUV fallen,
30.000 EUR für den Fischerei- und Aquakultursektor.
Die Betragsgrenzen gelten für jeden Betrachtungszeitraum gesondert.