• SIS-Datenbank Steuerrecht

    Kann Ihre Steuerrechts-Datenbank,
    was unsere SIS-Datenbank kann?

    • » Online und/oder Offline mit monatlicher Update-DVD
    • » Über 125.000 Urteile und Erlasse, durchgehend mit Leitsätzen
    • » Vollelektronische Handbücher ESt/LSt, KSt, GewSt, USt, AO
    » Einen Monat kostenlos testen

Drucken

BMF: Schweiz, Konsultationsvereinbarung betreffend das Verfahren zur Entlastung von im Abzugswege einbehaltenen deutschen Steuern

Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA-Schweiz); Konsultationsvereinbarung betreffend das Verfahren zur Entlastung von im Abzugswege einbehaltenen deutschen Steuern

Bundesministerium der Finanzen 29. Dezember 2022, IV B 2 - S 1301-CHE/21/10032 :001 (DOK 2022/1274837)

Aufgrund der Einführung eines verpflichtenden elektronischen Antragsverfahrens für die Entlastung von im Abzugswege einbehaltenen deutschen Steuern nach Doppelbesteuerungs­abkommen haben die zuständigen Behörden zur einheitlichen Anwendung und Auslegung des Artikels 28 des deutsch-schweizerischen Doppelbesteuerungsabkommens vom 11. August 1971, zuletzt geändert durch das Änderungsprotokoll vom 27. Oktober 2010 (BGBl. 2011 II S. 1092), gestützt auf Artikel 26 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 28 Absatz 5 DBA-Schweiz, die nachstehende Konsultationsvereinbarung abgeschlossen:

„Konsultationsvereinbarung zum Abkommen vom 11. August 1971 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen betreffend das Verfahren zur Entlastung von im Abzugswege einbehaltenen deutschen Steuern

Die zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft haben vor dem Hintergrund der Änderung des deutschen Verfahrens für die Entlastung vom Steuerabzug nach den Doppelbesteuerungsabkommen, gestützt auf Artikel 26 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 28 Absatz 5 des Abkommens vom 11. August 1971 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, zuletzt geändert durch das Änderungsprotokoll vom 27. Oktober 2010 (im Folgenden als „Abkommen“ bezeichnet) Folgendes vereinbart:

1. Verfahren zur Entlastung von im Abzugswege einbehaltenen Steuern

Sofern ein Anspruch nach dem Abkommen auf Entlastung von im Abzugswege einbehaltener Steuer besteht, sind folgende Verfahren in Deutschland vorgesehen:

  1. Für Dividenden im Sinne von Artikel 10 des Abkommens erfolgt die Entlastung grundsätzlich durch Rückerstattung. Nummer 1 Buchstabe a) des Protokolls zum Abkommen sieht vor, dass jeder Vertragsstaat Verfahren schaffen wird, dass bei Dividenden, die nach Artikel 10 Absatz 3 des Abkommens keiner Steuer unterliegen, die Zahlung ohne den Steuerabzug erfolgen kann. Derzeit sieht jedoch das deutsche Recht eine Entlastung an der Quelle nur für Kapitalgesellschaften vor, die der Ertragsbesteuerung unterliegen;
  2. Für Zinsen im Sinne von Artikel 11 des Abkommens erfolgt die Entlastung durch Rückerstattung;
  3. Für Lizenzgebühren im Sinne von Artikel 12 des Abkommens erfolgt die Entlastung durch Rückerstattung. Auf Antrag kann auch vom Abzug der Steuer abgesehen werden.

2. Formulare für die Antragstellung

Für die Beantragung der in den Artikeln 10, 11 und 12 des Abkommens vorgesehenen Entlastungen sind die nach deutschem Recht anwendbaren elektronischen Formulare zu verwenden. Mit Inkrafttreten dieser Konsultationsvereinbarung sind die Papiervordrucke R­D 1, R-D 2, R-D 3, R-D 4 und R-D 5 nicht mehr zu verwenden.

3. Bestätigung der Ansässigkeit

(1) Den Anträgen auf Entlastungen von im Abzugswege einbehaltener Steuern ist eine amtliche Bescheinigung über die Ansässigkeit der antragstellenden Person in der Schweiz im Sinne von Artikel 4 des Abkommens beizufügen.

(2) Die Bestätigung über die Ansässigkeit im Sinne von Artikel 4 des Abkommens muss von der für die Besteuerung des Einkommens und Vermögens der antragstellenden Person örtlich zuständigen kantonalen oder kommunalen Behörde ausgestellt und bescheinigt werden.

(3) Den Anträgen von Personengesellschaften gemäß dem Verhandlungsprotokoll vom 18. Juni 1971 müssen die Bestätigungen über die Ansässigkeit jener Personen in der Schweiz im Sinne von Artikel 4 des Abkommens beigelegt werden, denen mindestens ¾ der Gewinne der Personengesellschaft zufallen. Zu den ¾ der Gewinne der Gesellschaft gehören nicht Gewinne, die Personen zustehen, die bei direktem Bezug der Einkünfte nach Artikel 4 Absätze 3 und 4 des Abkommens über die dort vorgesehene Anrechnung der schweizerischen Steuern hinaus keine Entlastung von den deutschen Steuern beanspruchen könnten.

(4) Die zuständige Behörde der Schweiz wird sich bemühen, in Absprache mit den anderen Steuerbehörden der Schweiz eine einheitliche amtliche Bescheinigung für die Bestätigung über die Ansässigkeit im Sinne von Artikel 4 des Abkommens zu erarbeiten, die von den ausstellenden Behörden in der Regel zu verwenden ist. Die zuständige Behörde der Schweiz wird die deutsche zuständige Behörde über das Ergebnis dieser Bemühungen in Kenntnis setzen.

4. Einreichung der Anträge

Die Anträge auf die in den Artikeln 10, 11 und 12 des Abkommens vorgesehenen Entlastungen müssen zusammen mit den erforderlichen Belegen nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle gemäß deutschem Recht übermittelt werden.

5. Aufhebung der bisherigen Verständigungsvereinbarung

6. Inkrafttreten und Anwendbarkeit

Die Verständigungsvereinbarung vom 26. Januar 1972 wird aufgehoben.

Diese Vereinbarung tritt am 1. Dezember 2023 in Kraft.

Bern, den 19. Dezember 2022

Berlin, den 19. Dezember 2022

Für die zuständige Behörde der
Schweizerischen Eidgenossenschaft:

Für die zuständige Behörde der
Bundesrepublik Deutschland:

Pascal Duss

Michael Wichmann“

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

  • "Besonders gefällt uns die sehr große Aktualität!!!“

    Westfälische Provinzial Versicherung AG, 48131 Münster

  • „Punkten kann SIS vor allem durch die umfangreiche Datenbank, den schnellen Programmstart, die schlanke Software und die einfache Bedienung – natürlich auch die Aktualität.“

    Eichhorn und Ody Steuerberatungsgesellschaft mbH, 40549 Düsseldorf

  • „Ihre Datenbank ist eigentlich schier unerschöpflich und ich arbeite sehr gern damit. Ein großes Lob für die leichte Handhabung, die vielfachen Suchmöglichkeiten und überhaupt.“

    Ingrid Nigmann, Kanzlei Dipl.-Kfm. Georg-Rainer Rätze, 39112 Magdeburg

  • „Es wird mal Zeit, dass ich mich für Ihre SteuerMails bedanke. In den aktuell und ordentlich aufgebauten Hinweisen finde ich meist etwas gerade ‚passendes‘ für einen ‚momentan‘ zu bearbeitenden Fall. Das freut mich auch schon am sehr frühen Büromorgen.“

    Gerhard H. Ringel, Steuerberater, 35687 Dillenburg

  • „Ist wirklich ein guter Service, wenn auf Probleme so schnell (und erfolgreich) geantwortet wird. Ich habe auch andere Datenbanken im Computer, aber da finde ich in der Regel überhaupt nichts. Bei Ihnen finde ich in der Regel immer was. Und wenn ich was gefunden habe, gibt es fast immer wunderbare, einfach anzuklickende Querverbindungen zu anderen Urteilen, das finde ich wirklich toll.“

    G. Grisebach, Steuerberaterin

  • „Neben der hohen Aktualität gefällt mir besonders die Zuordnung der Urteile und Verwaltungsanweisungen zu den Gesetzen. Das ist eine absolut unschlagbare Funktion der Datenbank, da sofort die aktuelle Rechtsentwicklung zur jeweiligen Rechtsnorm überprüft werden kann; gibt Beratungssicherheit!“

    Dr. Harald Sturm, Steuerberater, 93059 Regensburg

  • „Großes Lob an Ihr Haus - die SIS News sind wirklich gut und sind in der Praxis einfach klasse, wenn man immer aktuell die Neuigkeiten mitgeteilt bekommt!!!“

    Ingrid Blank, FRENESTA Treuhand- und Steuerberatungs GmbH, 80686 München

  • „Ihr Service ist ausgesprochen GUT. Danke!“

    Dr. Norbert Dautzenberg, 52070 Aachen

  • „Super Produkt mit hoher Aktualität!“

    Florian Spiegelhalder, Steuerberater, 73072 Donzdorf

  • „Es ist die beste Steuerrechtsdatenbank, die ich kenne. Ich bin absolut sehr zufrieden damit.“

    Ulmer & Ulbricht, Rechtsanwalts- und Steuerberatungs-Kanzlei, 31134 Hildesheim

  • „Bis jetzt habe ich zu fast allen meinen Problemen eine Lösung gefunden!“

    Christa Happel, Steuerberaterin, 35216 Biedenkopf

  • „Mit der Logik des Suchsystems komme ich sehr gut zurecht. Ich habe schon die ...-Datenbank getestet, sie ist mir zu kompliziert.“

    Dietmar Schmid, Steuerberater, 73432 Aalen-Unterkochen

  • Die Bedienung ist durchdacht. Die Suchmöglichkeit ist sehr gut.“

    VENTUS Unternehmensgruppe, 85209 Dachau

  • „SteuerMail ist absolut super.“

    Dietmar von Döllen, Steuerberater, 78532 Tuttlingen

  • „Für meine kleine Praxis ist die SIS-Datenbank ideal. Ohne großen Aufwand können wir die bei uns vorkommenden Probleme fast immer lösen.“

    Harald Dörr, Steuerberater, 63571 Gelnhausen

  • „Besonders wichtig finde ich die ständige und intensive Aktualisierung.“

    Peter Paplinski, Finanzamt Bad Neuenahr-Ahrweiler

  • „Von Ihrer Datenbank bin ich begeistert und empfehle sie regelmäßig – auch Steuerberatern – weiter.“

    Franz Grevenbrock, Berufskolleg Wirtschaft und Verwaltung, 48683 Ahaus

  • „Die Bedienungsfreundlichkeit und Übersichtlichkeit führen zu einer schnellen und hohen Trefferquote. Durch die monatlichen Updates ist die Aktualität gewährleistet.“

    Stadt Pforzheim, Stadtkämmerei

  • „Hervorzuheben ist, dass die SIS-Software auf (fast) jedem Betriebssystem/PC läuft. (Es hat nicht jeder immer die neueste Hardware mit dem neuesten Betriebssystem und dem schnellsten Netz.)“

    Magdeburger Treuhand Steuerberatungsgesellschaft mbH, 39104 Magdeburg