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EuGH: EuG hat einen Rechtsfehler begangen, als es die Entscheidungen der Kommission, mit denen eine spanische Steuerregelung für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt wurde, für nichtig erklärt hat

Nach Ansicht des Gerichtshofs hat das Gericht der EU einen Rechtsfehler begangen, als es die Entscheidungen der Kommission, mit denen eine spanische Steuerregelung für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt wurde, für nichtig erklärt hat
Das Gericht hat die Voraussetzung der Selektivität staatlicher Beihilfen, der zufolge es prüfen musste, ob die Kommission dargetan hat, dass die spanische Regelung über Abschreibungen beim Erwerb von Beteiligungen an ausländischen Unternehmen diskriminierend ist, nicht richtig angewandt

Gerichtshof der Europäischen Union - Presse und Information - Pressemitteilung Nr. 139/16 vom 21. Dezember 2016
Urteil in den verbundenen Rechtssachen C-20/15 P
Kommission / World Duty Free Group (vormals Autogrill España SA) und C-21/15 P, Kommission / Banco Santander SA und Santusa Holding SL

Wenn ein in Spanien steuerpflichtiges Unternehmen an einem „ausländischen Unternehmen“ eine Beteiligung von mindestens 5 % erwirbt und die Beteiligung mindestens ein Jahr lang ununterbrochen gehalten wird, kann der Geschäfts- oder Firmenwert, der sich aus diesem Beteiligungserwerb ergibt, nach dem spanischen Körperschaftsteuergesetz im Wege der Abschreibung von der Bemessungsgrundlage für die Körperschaftsteuer, die das Unternehmen schuldet, abgezogen werden. Als „ausländisches Unternehmen“ gilt nach diesem Gesetz ein Unternehmen, das einer Steuer unterliegt, die der in Spanien geltenden Steuer vergleichbar ist, und dessen Einnahmen hauptsächlich aus im Ausland durchgeführten unternehmerischen Tätigkeiten stammen.

Nach spanischem Steuerrecht kann ein in Spanien steuerpflichtiges Unternehmen beim Erwerb einer Beteiligung an einem Unternehmen mit Sitz in Spanien den aus diesem Erwerb stammenden Geschäfts- oder Firmenwert nicht separat verbuchen. Bei Unternehmenszusammenschlüssen kann der Geschäfts- oder Firmenwert hingegen abgeschrieben werden.

Infolge einer Beschwerde eines privaten Marktteilnehmers zu der Frage, ob dieses für den Erwerb von Beteiligungen an ausländischen Unternehmen geltende Abzugssystem als staatliche Beihilfe einzustufen sei, eröffnete die Kommission im Oktober 2007 ein formelles Prüfverfahren. Das Verfahren in Bezug auf Beteiligungserwerbe innerhalb der Europäischen Union wurde mit Entscheidung vom 28. Oktober 2009 abgeschlossen1, dasjenige über Beteiligungserwerbe außerhalb der Union mit Beschluss vom 12. Januar 20112. Diese Rechtsakte erklären das durch das spanische Recht errichtete System für mit dem Binnenmarkt unvereinbar und ordnen die Rückforderung der gewährten Beihilfen durch Spanien an.

Drei in Spanien ansässige Unternehmen, World Duty Free Group (vormals Autogrill España), Banco Santander und Santusa Holding, beantragten beim Gericht der Europäischen Union, diese Rechtsakte der Kommission für nichtig zu erklären. Mit seinen Urteilen vom 7. November 20143 erklärte das Gericht die beiden Rechtsakte der Kommission für nichtig, da seiner Auffassung nach die Selektivität des spanischen Systems in diesen Rechtsakten nicht dargetan worden sei. Die Kommission hat daraufhin beim Gerichtshof die Aufhebung der Urteile des Gerichts beantragt. Sie beruft sich dabei auf einen vom Gericht bei der Auslegung der Voraussetzung der Selektivität begangenen Rechtsfehler.

Mit seinem heutigen Urteil hebt der Gerichtshof die beiden Urteile des Gerichts auf und verweist die Sachen an das Gericht zurück.

Der Gerichtshof entscheidet, dass das Gericht bei der Anwendung der Voraussetzung der Selektivität – einer der Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit eine Maßnahme als „staatliche Beihilfe“ im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV eingestuft werden kann – dadurch einen Rechtsfehler begangen hat, dass es die streitigen Rechtsakte der Kommission mit der Begründung für nichtig erklärt hat, dass diese keine bestimmte Gruppe von Unternehmen festgestellt habe, die als einzige von der in Rede stehenden Maßnahme begünstigt werde. Der Gerichtshof weist darauf hin, dass nach dem für die Feststellung der Selektivität einer nationalen steuerlichen Maßnahme allein einschlägigen Maßstab zu prüfen ist, ob diese Maßnahme geeignet ist, bestimmte Unternehmen gegenüber anderen zu begünstigen, die sich im Hinblick auf das mit der betreffenden allgemeinen Steuerregelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden und somit eine unterschiedliche Behandlung erfahren, die als diskriminierend eingestuft werden kann. Entgegen der Entscheidung des Gerichts lässt sich der Rechtsprechung nicht entnehmen, dass die Kommission für den Nachweis der Selektivität einer nationalen Maßnahme in jedem Fall verpflichtet ist, eine besondere Gruppe von Unternehmen zu ermitteln, die als einzige von der Maßnahme begünstigt wird.

Der Gerichtshof stellt fest, dass die Kommission die Selektivität der Maßnahmen auf die Tatsache gestützt hat, dass diese von der allgemeinen spanischen Körperschaftsteuerregelung abweichen und Unternehmen, die sich im Hinblick auf das mit dieser Regelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren Situation befinden, ungleich behandeln: In Spanien ansässige Unternehmen, die sich in Höhe von 5 % an einem anderen in Spanien ansässigen Unternehmen beteiligen, können nämlich den Steuervorteil, den die streitige Maßnahme verschafft, nicht in Anspruch nehmen. Der Nutzen der in Rede stehenden Maßnahme ist vielmehr nur Unternehmen vorbehalten, die eine Beteiligung von mindestens 5 % an einem ausländischen Unternehmen erwerben. Der Gerichtshof weist im Übrigen darauf hin, dass eine Voraussetzung für die Anwendung einer Beihilfe ihre Selektivität begründen kann, wenn sie eine Ungleichbehandlung der Unternehmen bewirkt, die davon ausgeschlossen sind. Daher ist der Gerichtshof der Auffassung, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen hat, als es, ohne geprüft zu haben, ob die Kommission festgestellt hatte, dass die in Rede stehende Maßnahme diskriminierend sei, die Selektivität der Maßnahme mit der Begründung verneint hat, dass die Kommission keine besondere Gruppe von Unternehmen ermittelt habe, die als einzige von der in Rede stehenden steuerlichen Maßnahme begünstigt wird.


1 Entscheidung 2011/5/EG der Kommission vom 28. Oktober 2009 über die steuerliche Abschreibung des finanziellen Geschäfts- oder Firmenwerts bei Erwerb von Beteiligungen an ausländischen Unternehmen C 45/07 (ex NN 51/07, ex CP 9/07) in Spanien (ABl. 2011, L 7, S. 48).
2 Beschluss 2011/282/EU der Kommission vom 12. Januar 2011 über die steuerliche Abschreibung des finanziellen Geschäfts- oder Firmenwerts bei Erwerb von Beteiligungen an ausländischen Unternehmen C 45/07 (ex NN 51/07, ex CP 9/07) in Spanien (ABl. 2011, L 135, S. 1). Dieser Beschluss war Gegenstand zweier Berichtigungen, die am 3. März 2011 und am 26. November 2011 im Amtsblatt veröffentlicht wurden.
3 Urteile des Gerichts vom 7. November 2014, Autogrill España SA/Kommission (T-219/10 = SIS 15 15 63) und Banco Santander SA und Santusa Holding SL/Kommission (T-399/11 = SIS 15 13 22) (vgl. PM Nr. 145/14 [pdf]).


HINWEIS: Beim Gerichtshof kann ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel gegen ein Urteil oder einen Beschluss des Gerichts eingelegt werden. Das Rechtsmittel hat grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Ist das Rechtsmittel zulässig und begründet, hebt der Gerichtshof die Entscheidung des Gerichts auf. Ist die Rechtssache zur Entscheidung reif, kann der Gerichtshof den Rechtsstreit selbst entscheiden. Andernfalls verweist er die Rechtssache an das Gericht zurück, das an die Rechtsmittelentscheidung des Gerichtshofs gebunden ist.

Zur Verwendung durch die Medien bestimmtes nichtamtliches Dokument, das den Gerichtshof nicht bindet.
Der Volltext des Urteils ist auf der Curia-Website veröffentlicht.

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