Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird die Randnummer 13.04 des BMF-Schreibens vom 11. November 2011 (BStBl 2011 I S. 1314 = SIS 11 41 63) wie folgt geändert:
"13.04 | Wird das Vermögen einer nicht unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse als Ganzes durch einen Verschmelzungsvorgang i. S. d. § 12 Absatz 2 Satz 1 KStG nach ausländischem Recht auf eine andere Körperschaft übertragen, gilt nach § 12 Absatz 2 Satz 2 KStG für die Besteuerung der Anteilseigner der übertragenden Körperschaft § 13 UmwStG entsprechend." |
Die vorstehenden Grundsätze sind auf alle offenen Fälle anzuwenden.
Dieses Schreiben steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internet-Seiten des Bundesministeriums der Finanzen unter der Rubrik Themen - Steuern - Steuerarten - Körperschaftsteuer/Umwandlungssteuerrecht (http://www.bundesfinanzministerium.de) zum Download bereit.