• SIS-Datenbank Steuerrecht

    Kann Ihre Steuerrechts-Datenbank,
    was unsere SIS-Datenbank kann?

    • » Online und/oder Offline mit monatlicher Update-DVD
    • » Über 125.000 Urteile und Erlasse, durchgehend mit Leitsätzen
    • » Vollelektronische Handbücher ESt/LSt, KSt, GewSt, USt, AO
    » Einen Monat kostenlos testen

Drucken

BMF: Auswirkung einer internen Teilung beim Versorgungsausgleich auf die Steuerfreiheit einer Unterstützungskasse

Ehegatte des Ausgleichsberechtigten als begünstigter Angehöriger im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 3 KStG

Bundesministerium der Finanzen 10. November 2011, IV C 2 - S 2723/07/10001 (DOK 2011/0896243)

Auf Grund des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) wird im Falle einer sog. internen Teilung dem Ehegatten (Ausgleichsberechtigten) ein eigenständiger Versorgungsanspruch eingeräumt. Dieser Versorgungsanspruch soll im Verhältnis zum Arbeitnehmer dem Ausgleichsberechtigten eine gleichwertige Teilhabe am Risikoschutz gewähren (§ 11 Absatz 1 Nummer 3 Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG). Gehört zu dem Risikoschutz eine Hinterbliebenenversorgung, erstreckt sich die eigenständige Versorgung des Ausgleichsberechtigten auch auf die Hinterbliebenenversorgung. Der Ausgleichsberechtigte hat danach nicht nur einen eigenständigen Anspruch auf Altersversorgung (als "ausgeschiedener Arbeitnehmer"), sondern sein neuer Ehegatte hat im Falle einer Wiederverheiratung auch einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung.

Nach dem Ergebnis einer Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Frage, welche Auswirkung diese Versorgungsrechtslage auf die Steuerfreiheit einer Unterstützungskasse hat, die auch Hinterbliebenenversorgung in Aussicht stellt, Folgendes:

1. Abgeschlossener Kreis der Leistungsberechtigten

Die Unterstützungskasse ist nach § 5 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a KStG nur dann steuerbefreit, wenn sich der Kreis ihrer Leistungsberechtigten auf Zugehörige und Arbeitnehmer (bzw. frühere Zugehörige und frühere Arbeitnehmer) als unmittelbar Begünstigte sowie deren Angehörige beschränkt.

Ob ein Angehöriger in diesem Sinne vorliegt, bestimmt sich nach den Vorgaben des § 15 AO. Kommt es in Folge einer Scheidung nach Maßgabe des VAStrRefG zu neuen Begünstigten der Kasse, so ist die Frage, ob diese im steuerlichen Sinne Angehörige sind, weiterhin nach Maßgabe des § 15 AO (hier insbesondere § 15 Absatz 2 Nummer 1 AO) zu beurteilen.

Nach diesen Grundsätzen rechnet der Ausgleichsberechtigte auch nach der Scheidung steuerlich zum Kreis der Angehörigen im Sinne von § 5 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a KStG in Verbindung mit § 15 AO. Der Ausgleichsberechtigte nimmt in Folge der Scheidung versorgungsrechtlich die Stellung eines ausgeschiedenen Arbeitnehmers ein. Dies rechtfertigt es, im Falle einer Wiederverheiratung den neuen Ehegatten des Ausgleichsberechtigten als Angehörigen anzusehen, der damit zum Kreis der von § 5 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a KStG Begünstigten zählt.

Entsprechendes gilt, wenn der Ausgleichsberechtigte in Folge der Scheidung versorgungsrechtlich Ansprüche erhält, der geschiedene Ehegatte aber nicht zum Kreis der von § 17 Absatz 1 BetrAVG erfassten Arbeitnehmer zählt (hier: beherrschender Gesellschafter Geschäftsführer und Unternehmer im Sinne des § 1 Nummer 1 KStDV).

2. Satzungsgemäße Vermögensverwendung

Die Unterstützungskasse ist - will sie ihre Steuerbefreiung nicht gefährden - auf Grund § 5 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe c KStG nach Satzung und tatsächlicher Geschäftsführung gehalten, nur Leistungen an Personen zu erbringen, die zum Begünstigtenkreis im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a KStG gehören. Erbringt die Kasse im Falle einer Wiederverheiratung des Ausgleichsberechtigten Leistungen an diesen neuen Ehegatten, liegt auch dann kein Verstoß gegen § 5 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe c KStG vor, wenn dieser Begünstigte in der Satzung nicht ausdrücklich erwähnt ist.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

  • "Besonders gefällt uns die sehr große Aktualität!!!“

    Westfälische Provinzial Versicherung AG, 48131 Münster

  • „Punkten kann SIS vor allem durch die umfangreiche Datenbank, den schnellen Programmstart, die schlanke Software und die einfache Bedienung – natürlich auch die Aktualität.“

    Eichhorn und Ody Steuerberatungsgesellschaft mbH, 40549 Düsseldorf

  • „Ihre Datenbank ist eigentlich schier unerschöpflich und ich arbeite sehr gern damit. Ein großes Lob für die leichte Handhabung, die vielfachen Suchmöglichkeiten und überhaupt.“

    Ingrid Nigmann, Kanzlei Dipl.-Kfm. Georg-Rainer Rätze, 39112 Magdeburg

  • „Es wird mal Zeit, dass ich mich für Ihre SteuerMails bedanke. In den aktuell und ordentlich aufgebauten Hinweisen finde ich meist etwas gerade ‚passendes‘ für einen ‚momentan‘ zu bearbeitenden Fall. Das freut mich auch schon am sehr frühen Büromorgen.“

    Gerhard H. Ringel, Steuerberater, 35687 Dillenburg

  • „Ist wirklich ein guter Service, wenn auf Probleme so schnell (und erfolgreich) geantwortet wird. Ich habe auch andere Datenbanken im Computer, aber da finde ich in der Regel überhaupt nichts. Bei Ihnen finde ich in der Regel immer was. Und wenn ich was gefunden habe, gibt es fast immer wunderbare, einfach anzuklickende Querverbindungen zu anderen Urteilen, das finde ich wirklich toll.“

    G. Grisebach, Steuerberaterin

  • „Neben der hohen Aktualität gefällt mir besonders die Zuordnung der Urteile und Verwaltungsanweisungen zu den Gesetzen. Das ist eine absolut unschlagbare Funktion der Datenbank, da sofort die aktuelle Rechtsentwicklung zur jeweiligen Rechtsnorm überprüft werden kann; gibt Beratungssicherheit!“

    Dr. Harald Sturm, Steuerberater, 93059 Regensburg

  • „Großes Lob an Ihr Haus - die SIS News sind wirklich gut und sind in der Praxis einfach klasse, wenn man immer aktuell die Neuigkeiten mitgeteilt bekommt!!!“

    Ingrid Blank, FRENESTA Treuhand- und Steuerberatungs GmbH, 80686 München

  • „Ihr Service ist ausgesprochen GUT. Danke!“

    Dr. Norbert Dautzenberg, 52070 Aachen

  • „Super Produkt mit hoher Aktualität!“

    Florian Spiegelhalder, Steuerberater, 73072 Donzdorf

  • „Es ist die beste Steuerrechtsdatenbank, die ich kenne. Ich bin absolut sehr zufrieden damit.“

    Ulmer & Ulbricht, Rechtsanwalts- und Steuerberatungs-Kanzlei, 31134 Hildesheim

  • „Bis jetzt habe ich zu fast allen meinen Problemen eine Lösung gefunden!“

    Christa Happel, Steuerberaterin, 35216 Biedenkopf

  • „Mit der Logik des Suchsystems komme ich sehr gut zurecht. Ich habe schon die ...-Datenbank getestet, sie ist mir zu kompliziert.“

    Dietmar Schmid, Steuerberater, 73432 Aalen-Unterkochen

  • Die Bedienung ist durchdacht. Die Suchmöglichkeit ist sehr gut.“

    VENTUS Unternehmensgruppe, 85209 Dachau

  • „SteuerMail ist absolut super.“

    Dietmar von Döllen, Steuerberater, 78532 Tuttlingen

  • „Für meine kleine Praxis ist die SIS-Datenbank ideal. Ohne großen Aufwand können wir die bei uns vorkommenden Probleme fast immer lösen.“

    Harald Dörr, Steuerberater, 63571 Gelnhausen

  • „Besonders wichtig finde ich die ständige und intensive Aktualisierung.“

    Peter Paplinski, Finanzamt Bad Neuenahr-Ahrweiler

  • „Von Ihrer Datenbank bin ich begeistert und empfehle sie regelmäßig – auch Steuerberatern – weiter.“

    Franz Grevenbrock, Berufskolleg Wirtschaft und Verwaltung, 48683 Ahaus

  • „Die Bedienungsfreundlichkeit und Übersichtlichkeit führen zu einer schnellen und hohen Trefferquote. Durch die monatlichen Updates ist die Aktualität gewährleistet.“

    Stadt Pforzheim, Stadtkämmerei

  • „Hervorzuheben ist, dass die SIS-Software auf (fast) jedem Betriebssystem/PC läuft. (Es hat nicht jeder immer die neueste Hardware mit dem neuesten Betriebssystem und dem schnellsten Netz.)“

    Magdeburger Treuhand Steuerberatungsgesellschaft mbH, 39104 Magdeburg