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FG Hamburg: Unentgeltliche Verpflegung auf Offshore-Plattform ist kein Arbeitslohn

Finanzgericht Hamburg 17. November 2015

Wegen der besonderen Bedingungen auf einer Offshore-Plattform besteht ein überwiegendes betriebliches Interesse an der kostenfreien Versorgung der Mitarbeiter.
Mit rechtskräftigem Urteil (Az. 2 K 54/15) hat das Finanzgericht Hamburg entschieden, dass die unentgeltliche Verpflegung für die Mitarbeiter auf einer Offshore-Plattform kein steuerpflichtiger Arbeitslohn ist.

Die Klägerin betreibt einen Offshore-Windpark rund 160 km vor der Küste. Die Arbeitnehmer arbeiten im Schichtdienst und haben keine Möglichkeit, den Windpark während der 14- Tages-Schicht zu verlassen. Während der Schicht arbeiten sie täglich 12 Stunden und sind in ca. 5 m² großen Schlafräumen untergebracht; Kühl- und Kochgelegenheiten stehen nicht zur Verfügung. Die benötigten Lebensmittel werden von einem Spezial-Catering-Unternehmen per Versorgungsschiff angeliefert. Der Klägerin entstehen Kosten von ca. 21,50 € pro Mahlzeit und Person. Vom Finanzamt auf Zahlung von Lohnsteuer für die Verpflegung in Anspruch genommen, hat die Klägerin beim Finanzgericht Hamburg Klage erhoben.

Der 2. Senat des Finanzgerichts Hamburg hat ihr Recht gegeben und festgestellt, dass es sich bei der Verpflegung nicht um einen steuerpflichtigen Sachbezug der Arbeitnehmer handelt.

Sachbezüge sind Leistungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer, die nicht in Geld, sondern in einem geldwerten Vorteil bestehen und als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der Arbeitskraft gewährt werden. Sie unterliegen grundsätzlich der Lohnsteuer und sind sozialversicherungspflichtig. Häufige Sachbezüge sind die kostenlose oder verbilligte Überlassung von Wohnung, Waren, Darlehen, Firmenwagen oder aber Verpflegung. Kein Arbeitslohn sind solche Vorteile nur dann, wenn sie aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interessegewährt werden.
Im entschiedenen Fall sieht der 2. Senat den Grund für die Verpflegung der Offshore-Mitarbeiter in den außergewöhnlichen Arbeitsumständen sowie der damit verbundenen notwendigen effizienten Gestaltung der Betriebsabläufe. Unter Berücksichtigung der Logistik, der Sicherheit, der beengten Räumlichkeiten, der Hygiene, des Schichtbetriebs könne die Verpflegung der Mitarbeiter wirtschaftlich nicht anders als durch eine zentrale Kantineneinheit erfolgen. Eine unentgeltliche Verpflegung sei branchenüblich und entspreche den  internationalen Versorgungsstandards auf Plattformen. Der relativ hohe Betrag von 21,50 € pro Mahlzeit resultiere aus der aufwendigen Anlieferung und den hohen Personalkosten des Caterers. Im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung aller Umstände überwiege das eigenbetriebliche Interesse der Klägerin an der unentgeltlichen Mahlzeitengestellung; das Interesse der Arbeitnehmer trete dahinter zurück.

Die Revision wurde nicht zugelassen. Das Urteil ist rechtskräftig.
 
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