Nach einer Entscheidung des 14. Senats des Finanzgerichts Düsseldorf (14 K 4407/10 F = SIS 12 14 79) sind die Kosten für eine erstmalige Berufsausbildung zum Berufspiloten aufgrund der Neuregelungen in
§ 9
Abs. 6 und
§ 12
Nr. 5
EStG durch das Gesetz zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften vom 07.12.2011 nicht abziehbar. Der 14. Senat hält die gesetzlichen Regelungen zur steuerlichen Nichtabziehbarkeit der Kosten einer beruflichen Erstausbildung außerhalb eines Dienstverhältnisses für verfassungsgemäß. Die Neuregelungen verstießen weder gegen das Rückwirkungsverbot nach Artikel 2
Abs. 1 i. V. m. Artikel 20
Abs. 3 Grundgesetz - GG -. noch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Artikel 3
Abs. 1
GG.
Anm. d. Red.: Folgeinstanzen: BFH 17.7.2014, VI R 2/12 = SIS 14 28 41; 2 BvL 23/14 (BVerfG)