• SIS-Datenbank Steuerrecht

    Kann Ihre Steuerrechts-Datenbank,
    was unsere SIS-Datenbank kann?

    • » Online und/oder Offline mit monatlicher Update-DVD
    • » Über 125.000 Urteile und Erlasse, durchgehend mit Leitsätzen
    • » Vollelektronische Handbücher ESt/LSt, KSt, GewSt, USt, AO
    » Einen Monat kostenlos testen

Drucken

BFH: Trinkgelder nach § 3 Nr. 51 EStG; Keine Steuerfreiheit freiwilliger Zahlungen von Notaren an Notarassessoren für deren Vertretungstätigkeit

  1. Freiwillige Zahlungen von Notaren an Notarassessoren für deren Vertretungstätigkeit sind keine Trinkgelder i.S. des § 3 Nr. 51 EStG, sondern steuerpflichtiger Arbeitslohn.
  2. Die rechtliche Ausgestaltung des Notarberufs schließt es aus, freiwillige Zahlungen von Notaren an Notarassessoren für deren Vertretung als Trinkgelder i.S. des § 3 Nr. 51 EStG anzusehen. Es liegt insbesondere kein Kunden- oder kundenähnliches Verhältnis vor, wie es der Begriff des Trinkgelds, der auch § 3 Nr. 51 EStG zugrunde liegt, voraussetzt.
  3. Notarassessoren gehören nicht zu der typischen Berufsgruppe, in der Arbeitnehmertrinkgelder traditionell einen flankierenden Bestandteil der Entlohnung darstellen.

BFH-Urteil vom 10.3.2015, VI R 6/14 (veröffentlicht am 1.7.2015)

EStG §§ 3 Nr. 51, 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
BNotO §§ 1, 39 Abs. 1 und Abs. 4, 65, 66 Abs. 1 Satz 1, 67, 92 Nr. 1, 93 Abs. 1, 113 Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 6
Abgabensatzung der Ländernotarkasse Anstalt des öffentlichen Rechts § 4 Abs. 3 Satz 2

Vorinstanz: FG Mecklenburg-Vorpommern vom 28.8.2013, 3 K 525/11 (EFG 2014 S. 23 = SIS 14 05 43)

I. Streitig ist die steuerliche Behandlung von Zuwendungen, die eine Notarassessorin von verschiedenen Notaren für ihre Vertretungstätigkeit erhielt.

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Ehegatten und wurden im Streitjahr (2009) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Klägerin war in dieser Zeit als Notarassessorin in Mecklenburg-Vorpommern tätig.

Die Klägerin übernahm im Streitjahr die Vertretung verschiedener Notare. Die vertretenen Notare hatten dafür gemäß § 4 Abs. 3 Satz 2 der Abgabensatzung der Ländernotarkasse ein Entgelt an die Ländernotarkasse zu entrichten. Unabhängig von diesem Entgelt wandten die vertretenen Notare der Klägerin für deren Vertretungstätigkeit Geldbeträge in Höhe von insgesamt 1.000 € zu, ohne dass die Klägerin einen Anspruch hierauf hatte.

Im Rahmen der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr erklärte die Klägerin diese Zahlungen als steuerfreies Trinkgeld.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) behandelte den Betrag als steuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Die dagegen nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2014, 23 veröffentlichten Gründen ab.

Mit der Revision rügen die Kläger die Verletzung materiellen Rechts.

Sie beantragen, das angefochtene Urteil des FG Mecklenburg-Vorpommern vom 28.8.2013, 3 K 525/11 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid 2009 vom 27.12.2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21.11.2011 dahingehend abzuändern, dass die streitgegenständlichen Zahlungen in Höhe von 1.000 € als steuerfreies Trinkgeld behandelt werden.

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

II. Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). Das FG hat zu Recht entschieden, dass es sich bei den Zahlungen der vertretenen Notare an die Klägerin nicht um steuerfreies Trinkgeld i.S. des § 3 Nr. 51 des Einkommensteuergesetzes (EStG) handelt.

1. Zum Arbeitslohn gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG gehören nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats alle Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden. Dies gilt auch für die Zuwendung eines Dritten, wenn diese ein Entgelt "für" eine Leistung bildet, die der Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses für seinen Arbeitgeber erbringt, erbracht hat oder erbringen soll. Voraussetzung ist, dass sie sich für den Arbeitnehmer als Frucht seiner Arbeit für den Arbeitgeber darstellt und im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis steht (Senatsurteile vom 18.12.2008 VI R 49/06, BFHE 224, 103, BStBl II 2009, 820, und vom 3.5.2007 VI R 37/05, BFHE 218, 122, BStBl II 2007, 712, m.w.N.).

Danach waren die von den vertretenen Notaren an die Klägerin geleisteten Zahlungen - wie das FG zutreffend geurteilt hat - Arbeitslohn i.S. des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG.

2. Dieser Arbeitslohn war nicht gemäß § 3 Nr. 51 EStG steuerfrei.

a) Nach § 3 Nr. 51 EStG sind ohne betragsmäßige Begrenzung Trinkgelder steuerfrei, die anlässlich einer Arbeitsleistung dem Arbeitnehmer von Dritten freiwillig und ohne dass ein Rechtsanspruch auf sie besteht, zusätzlich zu dem Betrag gegeben werden, der für diese Arbeitsleistung zu zahlen ist.

Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist Trinkgeld i.S. des § 3 Nr. 51 EStG eine dem dienstleistenden Arbeitnehmer vom Kunden oder Gast gewährte zusätzliche Vergütung, die eine gewisse persönliche Beziehung zwischen dem Arbeitnehmer und dem Dritten voraussetzt. Trinkgeld ist eine freiwillige und typischerweise persönliche Zuwendung an den Bedachten als eine Art honorierende Anerkennung seiner dem Leistenden gegenüber erwiesenen Mühewaltung in Form eines kleineren Geldgeschenkes (Senatsurteile vom 19.7.1963 VI 73/62 U, BFHE 77, 433, BStBl III 1963, 479; in BFHE 218, 122, BStBl II 2007, 712, und in BFHE 224, 103, BStBl II 2009, 820; so auch die in der Literatur vertretene Auffassung, vgl. Bergkemper in Herrmann/Heuer/Raupach, § 3 Nr. 51 EStG Rz 2; v. Beckerath, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 3 Nr. 51 Rz B 51/51; Blümich/Erhard, § 3 Nr. 51 EStG Rz 3). Zum Begriff des Trinkgelds gehört es demnach, dass in einem nicht unbedingt rechtlichen, jedenfalls aber tatsächlichen Sinne Geldfluss und honorierte Leistung korrespondierend einander gegenüberstehen, weil die durch die Zuwendung "belohnte" Dienstleistung dem Leistenden unmittelbar zugutekommt. Faktisch steht der Trinkgeldempfänger damit in einer doppelten Leistungsbeziehung und erhält korrespondierend dazu auch doppeltes Entgelt, nämlich das Arbeitsentgelt seitens seines Arbeitgebers und das Trinkgeld seitens des Kunden (Senatsurteil in BFHE 218, 122, BStBl II 2007, 712).

Der Trinkgeldbegriff ist durch den allgemeinen Sprachgebrauch geprägt (Senatsurteil in BFHE 224, 103, BStBl II 2009, 820) und erfasst insbesondere Zuwendungen an Arbeitnehmer, bei denen Trinkgelder traditionell einen flankierenden Bestandteil der Entlohnung darstellen (BTDrucks 14/9029, 3).

b) Nach diesen Grundsätzen sind die von den vertretenen Notaren an die Klägerin geleisteten, freiwilligen Zahlungen in Höhe von insgesamt 1.000 € keine steuerfreien Trinkgelder i.S. des § 3 Nr. 51 EStG, sondern steuerpflichtiger Arbeitslohn. Die rechtliche Ausgestaltung des Notarberufs schließt es aus, die Zahlungen der Notare an die Klägerin als Notarassessorin für die Vertretung als Trinkgelder i.S. des § 3 Nr. 51 EStG anzusehen. Zu den Notaren besteht insbesondere kein Kunden- oder kundenähnliches Verhältnis, wie es der Typus-Begriff des Trinkgelds, der auch § 3 Nr. 51 EStG zugrunde liegt, voraussetzt.

aa) Der Notar steht nach geltendem Recht als Träger eines öffentlichen Amtes (§ 1 der Bundesnotarordnung - BNotO -) nach seinen Aufgaben, seinen Amtsbefugnissen und seiner Rechtsstellung dem Beamten oder dem Richter nahe und erfüllt staatliche Aufgaben (Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 2.4.1963 2 BvL 22/60, BVerfGE 16, 6; vom 5.5.1964 1 BvL 8/62, BVerfGE 17, 371, und vom 19.6.2012 1 BvR 3017/09, BVerfGE 131, 130). Denn der Notar beurkundet Rechtsvorgänge und wird auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege tätig (§ 1 BNotO), nimmt also eine staatliche Aufgabe wahr, die materiell zum Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit gehört (BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 16, 6, und in BVerfGE 131, 130, jeweils m.w.N.). Dem entspricht die rechtliche Ausgestaltung des Amtsverhältnisses des Notars, für das in weitem Umfang Vorschriften gelten, die denen des Beamtenrechts nachgebildet sind. Der Beruf des Notars ist sowohl nach der Eigenart der ihm übertragenen Aufgaben wie nach der positiven Ausgestaltung des Berufsrechts dem öffentlichen Dienst sehr nahe gerückt (BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 17, 371, und vom 18.6.1986 1 BvR 787/80, BVerfGE 73, 280).

bb) Dem Notar kann für die Zeit seiner Abwesenheit oder Verhinderung durch die Aufsichtsbehörde (§ 92 Nr. 1 BNotO, Präsident des Landgerichts über die Notare und Notarassessoren des Landgerichtsbezirks) gemäß § 39 Abs. 1 BNotO auf seinen Antrag ein Vertreter bestellt werden. Auf diesen Vertreter sind gemäß § 39 Abs. 4 BNotO die für den Notar geltenden Vorschriften grundsätzlich entsprechend anzuwenden. Auch der Vertreter ist mithin wie der Notar selbst Inhaber eines öffentlichen Amtes; er hat grundsätzlich dieselben Rechte und Pflichten wie der Notar (Lerch in Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO, 7. Aufl., § 7 Rz 38; Baumann in Eylmann/Vaasen, BNotO, 3. Aufl. 2011, § 7 Rz 35, 36 und 47).

cc) Zwischen den Notaren, zu deren Vertreterin die Klägerin durch die Aufsichtsbehörde bestellt worden war, und der Aufsichtsbehörde bestand angesichts der vorbezeichneten rechtlichen Rahmenbedingungen für Amt und Funktion des Notars kein trinkgeldtypisches kundenähnliches Dienstleistungs- oder sonstiges Hauptvertragsverhältnis, zu dessen Erfüllung sich die Aufsichtsbehörde der Klägerin bedient hätte.

Der Hauptzweck der Vertretung, an dem sich auch die Ermessensausübung der Aufsichtsbehörde bei der Bestellung eines Vertreters für den Notar zu orientieren hat, besteht darin, den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege gerecht zu werden, die durch den mehr oder minder lange oder oft eintretenden Ausfall des Notars für die Ausübung seines Amtes im Ganzen gestört wird (Beschluss des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 9.1.1995 NotZ 6/93, Neue Juristische Wochenschrift Rechtsprechungs-Report Zivilrecht 1995, 1081). Dagegen hat sie jedenfalls nicht in erster Linie den Zweck, die Praxis des Notars vor einem Rückgang zu schützen (BGH-Beschluss vom 8.11.1976 NotZ 4/76, BGHZ 67, 296, 298). Vielmehr obliegt den Aufsichtsbehörden (§ 92 BNotO) gemäß § 93 Abs. 1 BNotO die Dienstaufsicht über die Notare und Notarassessoren aufgrund der staatlichen Justizhoheit (Lerch in Arndt/Lerch/ Sandkühler, a.a.O., § 93 Rz 2; Baumann in Eylmann/Vaasen, a.a.O., § 93 Rz 3; Lemke in Schippel/Bracker, BNotO, 8. Aufl., § 93 Rz 1). All das spricht gegen ein kundenähnliches Dienstleistungs- und Hauptvertragsverhältnis zwischen den Notaren und der Aufsichtsbehörde.

dd) Ebenso wenig lässt sich das Verhältnis der Notare zur Notarkammer Mecklenburg-Vorpommern und zur Ländernotarkasse als kundenähnliches Dienstleistungs- und Hauptvertragsverhältnis charakterisieren. Die Notare sind gemäß § 65 BNotO Zwangsmitglieder der Notarkammer (vgl. Lerch in Arndt/Lerch/Sandkühler, a.a.O., § 65 Rz 11) als einer Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 66 Abs. 1 Satz 1 BNotO), deren Aufgaben insbesondere in § 67 BNotO gesetzlich geregelt sind. Zu diesen Aufgaben gehört es nicht, den Kammermitgliedern im Sinne einer Dienstleistung Notarassessoren, deren Ausbildung die Notarkammer aufgrund der von der Landesjustizverwaltung vorgegebenen Ausbildungsordnung gestaltet, zu Vertretungszwecken zur Verfügung zu stellen. Die Zuständigkeit der Ländernotarkasse beschränkt sich - soweit es für den Streitfall von Bedeutung ist - auf die Zahlung der Bezüge der Klägerin an Stelle der Notarkammer (§ 113 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 6 BNotO).

3. Das Urteil des FG stimmt mit diesen Rechtsgrundsätzen überein. Es hat zu Recht entschieden, dass die von den vertretenen Notaren an die Klägerin geleisteten Zahlungen in Höhe von insgesamt 1.000 € im streitigen Veranlagungszeitraum keine steuerfreien Trinkgelder i.S. des § 3 Nr. 51 EStG sind. Die Revision war daher zurückzuweisen.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 143 Abs. 1 i.V.m. § 135 Abs. 2 FGO.

  • "Besonders gefällt uns die sehr große Aktualität!!!“

    Westfälische Provinzial Versicherung AG, 48131 Münster

  • „Punkten kann SIS vor allem durch die umfangreiche Datenbank, den schnellen Programmstart, die schlanke Software und die einfache Bedienung – natürlich auch die Aktualität.“

    Eichhorn und Ody Steuerberatungsgesellschaft mbH, 40549 Düsseldorf

  • „Ihre Datenbank ist eigentlich schier unerschöpflich und ich arbeite sehr gern damit. Ein großes Lob für die leichte Handhabung, die vielfachen Suchmöglichkeiten und überhaupt.“

    Ingrid Nigmann, Kanzlei Dipl.-Kfm. Georg-Rainer Rätze, 39112 Magdeburg

  • „Es wird mal Zeit, dass ich mich für Ihre SteuerMails bedanke. In den aktuell und ordentlich aufgebauten Hinweisen finde ich meist etwas gerade ‚passendes‘ für einen ‚momentan‘ zu bearbeitenden Fall. Das freut mich auch schon am sehr frühen Büromorgen.“

    Gerhard H. Ringel, Steuerberater, 35687 Dillenburg

  • „Ist wirklich ein guter Service, wenn auf Probleme so schnell (und erfolgreich) geantwortet wird. Ich habe auch andere Datenbanken im Computer, aber da finde ich in der Regel überhaupt nichts. Bei Ihnen finde ich in der Regel immer was. Und wenn ich was gefunden habe, gibt es fast immer wunderbare, einfach anzuklickende Querverbindungen zu anderen Urteilen, das finde ich wirklich toll.“

    G. Grisebach, Steuerberaterin

  • „Neben der hohen Aktualität gefällt mir besonders die Zuordnung der Urteile und Verwaltungsanweisungen zu den Gesetzen. Das ist eine absolut unschlagbare Funktion der Datenbank, da sofort die aktuelle Rechtsentwicklung zur jeweiligen Rechtsnorm überprüft werden kann; gibt Beratungssicherheit!“

    Dr. Harald Sturm, Steuerberater, 93059 Regensburg

  • „Großes Lob an Ihr Haus - die SIS News sind wirklich gut und sind in der Praxis einfach klasse, wenn man immer aktuell die Neuigkeiten mitgeteilt bekommt!!!“

    Ingrid Blank, FRENESTA Treuhand- und Steuerberatungs GmbH, 80686 München

  • „Ihr Service ist ausgesprochen GUT. Danke!“

    Dr. Norbert Dautzenberg, 52070 Aachen

  • „Super Produkt mit hoher Aktualität!“

    Florian Spiegelhalder, Steuerberater, 73072 Donzdorf

  • „Es ist die beste Steuerrechtsdatenbank, die ich kenne. Ich bin absolut sehr zufrieden damit.“

    Ulmer & Ulbricht, Rechtsanwalts- und Steuerberatungs-Kanzlei, 31134 Hildesheim

  • „Bis jetzt habe ich zu fast allen meinen Problemen eine Lösung gefunden!“

    Christa Happel, Steuerberaterin, 35216 Biedenkopf

  • „Mit der Logik des Suchsystems komme ich sehr gut zurecht. Ich habe schon die ...-Datenbank getestet, sie ist mir zu kompliziert.“

    Dietmar Schmid, Steuerberater, 73432 Aalen-Unterkochen

  • Die Bedienung ist durchdacht. Die Suchmöglichkeit ist sehr gut.“

    VENTUS Unternehmensgruppe, 85209 Dachau

  • „SteuerMail ist absolut super.“

    Dietmar von Döllen, Steuerberater, 78532 Tuttlingen

  • „Für meine kleine Praxis ist die SIS-Datenbank ideal. Ohne großen Aufwand können wir die bei uns vorkommenden Probleme fast immer lösen.“

    Harald Dörr, Steuerberater, 63571 Gelnhausen

  • „Besonders wichtig finde ich die ständige und intensive Aktualisierung.“

    Peter Paplinski, Finanzamt Bad Neuenahr-Ahrweiler

  • „Von Ihrer Datenbank bin ich begeistert und empfehle sie regelmäßig – auch Steuerberatern – weiter.“

    Franz Grevenbrock, Berufskolleg Wirtschaft und Verwaltung, 48683 Ahaus

  • „Die Bedienungsfreundlichkeit und Übersichtlichkeit führen zu einer schnellen und hohen Trefferquote. Durch die monatlichen Updates ist die Aktualität gewährleistet.“

    Stadt Pforzheim, Stadtkämmerei

  • „Hervorzuheben ist, dass die SIS-Software auf (fast) jedem Betriebssystem/PC läuft. (Es hat nicht jeder immer die neueste Hardware mit dem neuesten Betriebssystem und dem schnellsten Netz.)“

    Magdeburger Treuhand Steuerberatungsgesellschaft mbH, 39104 Magdeburg