Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der Neuregelung des § 3 Nummer 67 Buchstabe d EStG Folgendes:
Wird einem Steuerpflichtigen für die Erziehung eines vor dem 1. Januar 2015 geborenen Kindes oder für die vor dem 1. Januar 2015 begonnene Pflege einer pflegebedürftigen Person ein Zuschlag nach den §§ 50a bis 50e des Beamtenversorgungsgesetzes oder nach den §§ 70 bis 74 des Soldatenversorgungsgesetzes oder nach vergleichbaren Regelungen der Länder gewährt, so sind für diesen Steuerpflichtigen sämtliche Zuschläge, die nach diesen Vorschriften für Zeiten nach dem 31. Dezember 2014 anzurechnen sind, nach § 3 Nummer 67 Buchstabe d EStG steuerfrei.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es ist in allen noch offenen Fällen anzuwenden.