Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der §§ 6 bis 10 des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) für Umzüge ab 1. März 2024 Folgendes:
Maßgeblich für die Ermittlung der Pauschalen ist der Tag vor dem Einladen des Umzugsguts.
1. Der Höchstbetrag nach § 9 Absatz 2 BUKG, der für die Anerkennung von Auslagen für den durch den Umzug bedingten zusätzlichen Unterricht für ein Kind des Berechtigten (nach § 6 Absatz 3 Satz 2 BUKG) maßgebend ist, beträgt
2. Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen beträgt:
a) Für Berechtigte (§ 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 BUKG)
b) Für jede andere Person (Ehegatte, der Lebenspartner sowie die ledigen Kinder, Stiefund Pflegekinder), die auch nach dem Umzug mit dem Berechtigten in häuslicher Gemeinschaft lebt (§ 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 BUKG)
3. Für Berechtigte, die am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes keine Wohnung hatten oder nach dem Umzug keine eigene Wohnung eingerichtet haben, beträgt die Pauschvergütung nach § 10 Absatz 2 BUKG:
Das BMF-Schreiben vom 21. Juli 2021 - IV C 5 - S 2353/20/10004 :002; Dok: 2021/0281734 - (BStBl I Seite 1021 = SIS 21 13 13) ist auf Umzüge nicht mehr anzuwenden, bei denen der Tag vor dem Einladen des Umzugsguts nach dem 29. Februar 2024 liegt.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.