OFD Magdeburg: Einkommensteuer-Vorauszahlungen bei Ehegatten mit der Steuerklassenkombination III/V
Oberfinanzdirektion Magdeburg 27.1.2011, Pressemitteilung
Ehegatten können für den Lohnsteuerabzug wählen, ob sie beide in die Steuerklasse IV eingeordnet werden wollen oder ob einer von ihnen nach Steuerklasse III und der andere nach Steuerklasse V besteuert werden will. Die Steuerklassenkombination III/V ist so gestaltet, dass die Summe der Steuerabzugsbeträge beider Ehegatten in etwa der zu erwartenden Jahressteuer entspricht, wenn der in Steuerklasse III eingestufte Ehegatte ca. 60 Prozent, der in Steuerklasse V eingestufte ca. 40 Prozent des gemeinsamen Arbeitseinkommens erzielt.
Die vom Arbeitslohn einbehaltene Lohnsteuer stellt nur eine Vorauszahlung auf  die endgültige Jahressteuerschuld dar. In welcher Höhe sich nach Ablauf des  Jahres Erstattungen oder Nachzahlungen ergeben, lässt sich nicht allgemein  sagen; hier kommt es immer auf die Verhältnisse des Einzelfalles an. Wenn jedoch  damit zu rechnen ist, dass die Jahressteuerschuld die einzubehaltende Lohnsteuer  um mindestens 400 € im Kalenderjahr übersteigt, kann das Finanzamt zusätzlich  Einkommensteuer-Vorauszahlungen festsetzen, um spätere Nachzahlungen zu  vermeiden.
 
 Durch die grundlegende Neuregelung der Vorsorgepauschale ab 2010 häufen sich die  Fälle, in denen neben der bereits einzubehaltenden Lohnsteuer noch  Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer festgesetzt werden. Begründet ist dies  in der Tatsache, dass die Vorsorgepauschale für die Renten-, Kranken- und  Pflegeversicherung ab dem Veranlagungszeitraum 2010 nur noch im  Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt wird. Im Rahmen der späteren  Veranlagung finden die tatsächlich geleisteten Versicherungsbeiträge  Berücksichtigung. Es kommt daher vor, dass die im Lohnsteuerabzugsverfahren  berücksichtigten Vorsorgepauschalen höher sind als die bei der Veranlagung  anzusetzenden tatsächlichen Vorsorgeaufwendungen. Um im Rahmen der Veranlagung  erhebliche Nachzahlungen zu vermeiden, kommt es zu einer Festsetzung von  Einkommensteuervorauszahlungen.
 
 Anträge auf Änderung oder Einsprüche haben nur in folgenden Fällen Aussicht  auf Erfolg:
- Es wurde von der Steuerklassen-Kombination III/V auf eine andere  	Steuerklassenkombination übergegangen.
 In diesen Fällen werden die Vorauszahlungen falsch berechnet, weil von einem Lohnsteuerabzug nach Steuerklasse III bzw. Steuerklasse V ausgegangen wird.
- Es liegen höhere zu berücksichtigende Werbungskosten vor.
- Es werden höhere abziehbare Vorsorgeaufwendungen nachgewiesen.
Wer künftig neben der einzubehaltenden Lohnsteuer eine Festsetzung von  Vorauszahlungen vermeiden möchte, sollte die Steuerklassenkombination IV/IV in  Verbindung mit dem Faktorverfahren wählen.
 
 Ein entsprechender Antrag ist von beiden Ehegatten beim Finanzamt zu stellen  (das Antragsformular ist zu finden unter  www.ofd.sachsen-anhalt.de -> Vordrucke, Merkblätter und Informationen ->  Lohnsteuer -> Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten).
Wie auch die Steuerklassenkombination III/V begründet die Eintragung eines Faktors bei Wahl der Steuerklassenkombination IV/IV eine Pflicht zur Einkommensteuerveranlagung.
 SIS-Datenbank online
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