Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist das BMF-Schreiben vom 5. Februar 2020 (a. a. O. = SIS 20 00 87) für Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2019 nicht mehr anzuwenden.
Damit ist in allen offenen Fällen der Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2019 das BFH-Urteil vom 1. August 2019 - VI R 32/18 - (a. a. O. = SIS 19 15 57) über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden. Die Zusätzlichkeitsvoraussetzung ist somit erfüllt, wenn der verwendungsfreie Arbeitslohn zugunsten verwendungs- oder zweckgebundener Leistungen des Arbeitgebers arbeitsrechtlich wirksam herabgesetzt wird (Lohnformwechsel). Ansonsten liegt eine begünstigungsschädliche Anrechnung oder Verrechnung vor (Rdnr. 30 des BFH-Urteils vom 1. August 2019 - VI R 32/18 -, a. a. O.).
Tarifgebundener verwendungsfreier Arbeitslohn kann somit nicht zugunsten bestimmter anderer steuerbegünstigter verwendungs- oder zweckgebundener Leistungen herabgesetzt oder zugunsten dieser umgewandelt werden, da der tarifliche Arbeitslohn nach Wegfall der steuerbegünstigten Leistungen wiederauflebt.
Für Veranlagungszeiträume ab 2020 sind die Regelungen des § 8 Absatz 4 EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2020 vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I Seite 3096) zu beachten.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.