Die Verordnung sieht vor, dass Verdachtsmeldungen elektronisch zu übermitteln sind. Neben der Festlegung des technischen Übermittlungsformates legt die Verordnung zugleich die inhaltlichen Mindeststandards fest, die erfüllt sein müssen, damit die Meldepflicht gemäß §§ 43, 44 des Geldwäschegesetzes als erfüllt anzusehen ist. Hierbei differenzieren die Regelungen nach bestimmten Arten von Verdachtsmeldungen beziehungsweise Tatbestandsmerkmalen, die sich aus der Meldepflicht des Geldwäschegesetzes ergeben.
Auf den Internetseiten des BMF:
Quelle: bundesfinanzministerium.de