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Wirtschaftsprüferkammer: Die kommende Pflichtprüfung für Nachhaltigkeitsberichte fordert die deutsche Wirtschaft heraus

WPK plädiert für den schrittweisen Aufbau eines Marktes für die Bestätigung von Nachhaltigkeitsinformationen

Wirtschaftsprüferkammer (WPK) KdöR, Pressemitteilung vom 23. April 2024

Seit dem 22. März 2024 liegt der Gesetzentwurf des Bundesministeriums der Justiz zur Umsetzung der europäischen Richtlinie zur Nachhaltigkeits­berichterstattung (Corporate Sustainability Reporting Directive – CSRD) in deutsches Recht vor. Die WPK hat am 19. April 2024 Stellung genommen: www.wpk.de/fileadmin/documents/Oeffentlichkeit/Stellungnahmen/WPK-Stellungnahme_19-04-2024.pdf.

Andreas Dörschell, Präsident der WPK: „Die Nachhaltigkeitsberichterstattung und die Einführung der Pflichtprüfung für diese Berichte werden für die deutsche Wirtschaft in den kommenden Jahren große Herausforderungen sein. Die Unternehmen sind auf die Expertise qualifizierter Prüfer in angemessener Zahl angewiesen. Der gewählte Abschlussprüfer eines Unternehmens sollte grundsätzlich zugleich als Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts gewählt gelten. Insgesamt begrüßt die WPK den Vorschlag einer Eins-zu-eins-Umsetzung der CSRD, sieht in diesem und weiteren Punkten aber noch Optimierungspotenzial für einen schrittweisen Aufbau eines Marktes für die Bestätigung von Nachhaltigkeitsinformationen.“

Zentrale Punkte der Stellungnahme der WPK sind:

Einheitliches Wirtschaftsprüferexamen

Die WPK spricht sich dafür aus, die Nachhaltigkeitsprüfung in das Wirtschaftsprüfer­examen zu integrieren. So wie alle angehenden Wirtschaftsprüfer die fachlichen Kennt­nisse für die Prüfung der Finanzberichterstattung erwerben und nachweisen müssen, muss das auch für die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung gelten. Jeder bestellte Berufsangehörige sollte Abschlussprüfer und Nachhaltigkeitsprüfer sein.

Eintragung/Fortbildungsverpflichtung

Die Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung sollte nicht Voraussetzung für die Eintragung als Prüfer von Nachhaltigkeitsberichten sein. Stattdessen sollte eine nachfolgende Fortbildung ermöglicht werden, bei der die Kenntnisse im Rahmen der allgemeinen Fortbildungsverpflichtung erworben werden. Damit kann die Registrierung einer ausreichenden Zahl von Prüfern für die Nachhaltigkeitsberichterstattung gewährleistet werden. Erfüllt jemand die Fortbildungsverpflichtung nicht, führt dies zur Deregistrierung.

Bestellung des Nachhaltigkeitsprüfers

Es kann davon ausgegangen werden, dass die meisten Unternehmen den Abschluss­prüfer zugleich als Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts wählen werden, um die sich aus der Prüfung ohnehin ergebenden Synergieeffekte sowie die Kenntnisse des Abschluss­prüfers aus der oft langjährigen Prüfungstätigkeit zu nutzen und um Abstimmungsprozesse tatsächlich reduzieren zu können. Daher empfiehlt die WPK, dass der ordnungs­gemäß gewählte Abschlussprüfer zugleich als Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts gewählt gilt, sofern kein abweichender Beschluss gefasst wird.

Haftung

Die Haftung für die Prüfung beziehungsweise die prüferischen Durchsicht von Finanz- und Nachhaltigkeitsberichten müssen sich in der Übergangsphase unterscheiden, weil sich die Prüfungen der Finanzberichterstattung und die Prüfungen der Nachhaltigkeits­berichterstattung inhaltlich unterscheiden. Während erstere auf der Grundlage hinreichender Prüfungssicherheit erfolgt und zum Bestätigungsvermerk (§ 322 Handelsgesetzbuch) führt, hat letztere in Folge der angestrebten Eins-zu-eins-Umsetzung der CSRD zunächst auf Basis einer prüferischen Durchsicht zur Erlangung begrenzter Prüfungssicherheit zu erfolgen.

Mehr Informationen in der ausführlichen Stellungnahme der WPK vom 19. April 2024.

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