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Entschiedenes Vorgehen gegen Steuerumgehung durch Unternehmen: Rat verabschiedet Missbrauchsbekämpfungsklausel

Rat der Europäischen Union 27.1.2015, Pressemitteilung 350/15

Der Rat hat die Mutter- und Tochtergesellschaftsrichtlinie der EU geändert und eine verbindliche Missbrauchsbekämpfungsklausel hinzugefügt, um Steuerumgehung und aggressive Steuerplanung durch Unternehmensgruppen zu verhindern.
Ziel ist es, dem Missbrauch der Mutter- und Tochtergesellschaftsrichtlinie zum Zweck der Steuerumgehung ein Ende zu setzen und für mehr Kohärenz bei der Anwendung der Richtlinie in den verschiedenen Mitgliedstaaten zu sorgen. Die Missbrauchsbekämpfungsklausel wird Mitgliedstaaten daran hindern, die Vorteile der Richtlinie bei Vereinbarungen zu gewähren, die nicht "echt" sind, d.h. die dazu dienen, ungeachtet der wirtschaftlichen Realität Steuervorteile zu erzielen.

Die Klausel ist als De-minimis-Vorschrift angelegt, was bedeutet, dass die Mitgliedstaaten strengere nationale Vorschriften anwenden können, sofern die Mindestanforderungen der EU eingehalten werden.

Zwei Änderungen der Richtlinie

Mit der Mutter- und Tochtergesellschaftsrichtlinie (2011/96/EU), die im November 2011 angenommen wurde, soll gewährleistet werden, dass Gewinne von grenzübergreifend tätigen Gruppen nicht doppelt besteuert werden. So sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, Gewinne von der Steuer zu befreien, die Muttergesellschaften von ihren Tochtergesellschaften in anderen Mitgliedstaaten erhalten.

Im November 2013 schlug die Kommission vor, die Richtlinie zu ändern, um ein zweifaches Ziel zu erreichen: die Unterbindung missbräuchlicher Finanzgestaltung mit Hybridanleihen und die Einführung einer allgemeinen Vorschrift zur Verhinderung von Missbrauch.

Im Mai 2014 beschloss der Rat, den Vorschlag aufzuteilen und die beiden Fragen einzeln anzugehen. Im Juli 2014 nahm er in einem ersten Schritt Bestimmungen an, um zu unterbinden, dass Unternehmensgruppen Vereinbarungen über Hybridanleihen dazu nutzen, von einer doppelten Nichtbesteuerung im Rahmen der Richtlinie zu profitieren.

Währenddessen wurde die Arbeit an der Missbrauchsbekämpfungsklausel fortgesetzt und im Dezember 2014 Einigung darüber erzielt.  

Frist für die Mitgliedstaaten  

Die Mitgliedstaaten müssen bis zum 31. Dezember 2015 eine Missbrauchsbekämpfungsklausel in ihr nationales Recht aufnehmen. Dieselbe Frist gilt für die Umsetzung der im Juli 2014 angenommenen Änderungen zur Unterbindung missbräuchlicher Finanzgestaltung mit Hybridanleihen.  

Beratungen in der OECD  

Die Frage der Steuerumgehung durch Unternehmen hat sowohl auf EU-Ebene als auch international hohe politische Priorität. Bei den jüngsten Treffen der G20 und der G8 wurde die Arbeit der OECD zum Thema Aushöhlung der Steuerbemessungsgrundlage und Gewinnverlagerung als Weg gebilligt, der weiterzuverfolgen ist.  

Im Dezember 2014 hob der Europäische Rat hervor, dass "es dringend erforderlich ist, die Anstrengungen zur Bekämpfung von Steuerumgehung und aggressiver Steuerplanung sowohl weltweit als auch auf Unionsebene weiter voranzubringen".

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